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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_156/2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Dr. Peter Lutz und Lars Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bürgschaft; Fristerstreckung für Klageantwort; Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Februar 2023 (RB230001-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Bank B.________ AG (Beschwerdegegnerin) reichte am 23. Mai 2022 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 um Erstreckung der Frist um weitere 60 Tage. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ab und setzte dem Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an. 
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2023 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen, mit den Anträgen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine kantonale Beschwerde einzutreten und die Erstinstanz anzuhalten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Notfrist von mindestens fünf Tagen zur Einreichung der Klageantwort einzuräumen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden Fall verzichtet. 
 
2.  
Beim Entscheid der Erstinstanz über die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers und über die Ansetzung einer Notfrist für die Beschwerdeantwort handelt es sich um einen Entscheid, der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz, der vorliegend angefochten ist, stellt seinerseits einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
2.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
 
2.2. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.  
 
2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift unter dem Titel "Formelles" nicht zur Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es lässt sich nicht leicht erkennen, ob er in seiner weiteren Beschwerdebegründung darzutun versucht, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Jedenfalls vermag er mit seinen Ausführungen offensichtlich nicht darzutun, dass dies der Fall ist: 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht hätte ihm im Fall der Abweisung des Erstreckungsgesuchs für die Klageantwort zumindest eine kurze Nachfrist im Sinne einer Notfrist gewähren müssen, womit er von vornherein ins Leere stösst, hat ihm das Bezirksgericht doch nach den Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) eine solche gewährt. Er hält sodann dafür, bei Nichtgewährung der beantragten Nach- bzw. Notfrist sei er infolge der Novenschranke nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ausser Stande, sich in tatsächlicher Hinsicht zur Klage zu äussern und werde die Erstinstanz ihren Entscheid in analoger Anwendung von Art. 234 ZPO aufgrund der Akten fällen. Daraus ergebe sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der sich auch mit einem späteren günstigen Gerichtsentscheid oder durch einen anschliessenden Rechtsmittelentscheid nicht mehr beheben lasse. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst wird erst das Sachurteil der Erstinstanz und ein allfälliger Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz darüber zeigen, ob es für den Prozessausgang wirklich ausschlaggebend ist, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung zur Klageantwort verweigerte. Im heutigen Zeitpunkt steht damit noch gar nicht fest, dass dies überhaupt einen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellt. Aber auch wenn dem so wäre, handelte es sich dabei jedenfalls nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. So könnte mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) vor Bundesgericht gerügt werden, die Fristerstreckung sei zu Unrecht verweigert worden, falls sich dies zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wenn sich dieser Standpunkt als begründet erweisen würde, wäre der Sachverhalt zu ergänzen bzw. die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit könnte ein dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid erwachsender Nachteil vollständig behoben werden. Eine damit verbundene Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt, wie ausgeführt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. 
Die Beschwerdevoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit zu verneinen. 
 
3.  
Zusammenfassend ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer