Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_219/2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Michel Tremp und 
Ueli Spillmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag; örtliche Zuständigkeit; Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 20. März 2023 
(ZK1 2022 6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die C.________ AG trat am 9. Juni 2020 eine Forderung von Fr. 136'013.28 zuzüglich Verzugszins gegen A.________ (Beklagte; Beschwerdeführerin) für Architekturleistungen und damit verbundene bezahlte Rechnungen an Dritte für den Ersatzbau/Neubau auf der Liegenschaft Parzelle Nr. xxx an der U.________strasse in V.________ an B.________ (Kläger; Beschwerdegegner) ab. 
Der Beschwerdegegner klagte die ihm abgetretene Forderung am 2. Juni 2021 beim Bezirksgericht Schwyz gegen die Beschwerdeführerin ein. Diese beantragte mit Klageantwort unter anderem, auf die Klage zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Am 29. Dezember 2021 verfügte das Bezirksgericht, auf die Klage in Gutheissung der Unzuständigkeitseinrede nicht einzutreten. 
Mit Beschluss vom 20. März 2023 hob das Kantonsgericht Schwyz diese Verfügung in Gutheissung einer Berufung des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zur Fortführung des Prozesses an die Erstinstanz zurück. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2023 Beschwerde in Zivilsachen, mit den Anträgen, diesen Beschluss aufzuheben, die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Schwyz festzustellen und auf die Klage nicht einzutreten. 
Es wurde vorliegend auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Vor der Vorinstanz war strittig, ob das Bezirksgericht Schwyz, dessen Zuständigkeitsbereich die Gemeinde V.________ umfasst, oder das Bezirksgericht Küssnacht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Gemeinde W.________ liegt, örtlich zur Beurteilung der Klage zuständig ist.  
Die Vorinstanz erwog dazu, für Klagen aus Vertrag sei nach Art. 31 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Bei mehreren charakteristischen Leistungen könnten nach Art. 31 ZPO mehrere Erfüllungsorte mit alternativen Gerichtszuständigkeiten bestehen. Der Beschwerdegegner mache geltend, es seien charakteristische Vertragsleistungen in V.________ erbracht worden, während die Beschwerdeführerin den Nachweis bestreite, dass in V.________ charakteristische Leistungen erbracht worden seien, und dafür halte, solche Leistungen seien nur am Sitz der C.________ AG in W.________ erfolgt. Von der Behauptung des Beschwerdegegners, es seien Vertretungsdienstleistungen in V.________ erbracht worden, hänge sowohl die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage ab. Diese mithin doppelrelevante Behauptung von Vertretungsdienstleistungen der Zedentin (C.________ AG) beim Verhandeln und Besprechen eines Bauprojekts auf einem in V.________ gelegenen Grundstück der Beschwerdeführerin mit den kommunalen Baubewilligungsbehörden sei zumindest nicht geradezu fadenscheinig oder inkohärent. Es sei somit bei der Zuständigkeitsprüfung davon auszugehen, dass V.________ nicht nur Erfolgsort, an dem die Baubewilligung durch Planungstätigkeiten an einem beliebigen Ort schlussendlich erwirkt werden sollte, sondern ebenfalls Erfüllungsort der charakteristischen Leistung sei. Gestützt auf diese vereinbarte charakteristische Leistung sei der Gerichtsstand Schwyz gegeben. 
Daraus wird deutlich, dass das Kantonsgericht Schwyz in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen schloss, auf die Klage beim Bezirksgericht Schwyz sei unter dem Aspekt der örtlichen Zuständigkeit einzutreten (vgl. dazu BGE 147 III 159 E. 2; 141 III 294 E. 5). 
Der Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrachtet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, ist kein Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, weil die Zuständigkeitsfrage darin nicht effektiv entschieden ist. Dies gilt sowohl für entsprechende Entscheide der Erstinstanz im Klageverfahren als auch für entsprechende Entscheide der zweiten Instanz, mit denen die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um die Klage zu behandeln, oder mit denen ein erstinstanzlicher Entscheid, auf die Klage einzutreten, bestätigt wird (BGE 147 III 159 E. 3; Urteile 4A_393/2022 E. 1.1; 4A_429/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2). Nur ein Entscheid, mit dem effektiv und endgültig über die Zuständigkeitsfrage entschieden wird, ist ein Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG (BGE 144 III 475 E. 1.1.2). 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 147 III 159 E. 3; Urteile 4A_393/2022 E. 1.1; 4A_429/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2). 
 
2.2. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). 
Die Beschwerdeführerin äussert sich - ausgehend von der unrichtigen Annahme, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG - nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass diese gegeben wären, springt vorliegend auch nicht offensichtlich ins Auge. 
 
3.  
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer