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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_283/2025  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bezirk Arbon, 
Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn. 
 
Gegenstand 
Verwertung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. März 2025 (BS.2025.4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 10. August 2021 stellte die B.________ AG in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon das Verwertungsbegehren. Die Steigerung des betreffenden Grundstücks erfolgte am 5. Mai 2023. 
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Arbon. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 15. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehemann C.________ unterzeichnet, dessen Unterschrift aus früheren Verfahren bekannt ist. C.________ hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren teils vertreten und teils ihre Eingaben mitunterzeichnet. Er scheint weder am bundesgerichtlichen Verfahren teilnehmen noch die Beschwerdeführerin vertreten zu wollen. Zur Beschwerde in eigenem Namen wäre er nicht berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und er könnte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im vorliegenden Verfahren auch nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Es wird darauf verzichtet, ihn als Vertreter oder Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen. Er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihm in künftigen, gleich gelagerten Fällen dennoch Kosten auferlegt werden könnten, wenn er die Beschwerdeführerin juristisch unterstützt, die Beschwerde verfasst und mit unterschreibt (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 5A_538/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3). 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, zentrale Beschwerdepunkte ignoriert, relativiert oder mit allgemeinen Floskeln abgetan zu haben, wodurch das rechtliche Gehör verletzt, das Recht verweigert und der Zugang zu einem funktionierenden Justizverfahren abgeschnitten worden sein soll. Sie geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein, das sich eingehend zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen geäussert hat (Nichtigkeit, Unmöglichkeit des Rückkommens auf die Verwertung, Einreichung von Dokumenten durch die B.________ AG im Verwertungsverfahren, Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids, Zeitpunkt des Verwertungsbegehrens, Eintrag im Geschäftsprotokoll, Auferlegung einer Verfahrensgebühr). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg