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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_10/2025  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2024 (PP240033-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Fr. 1'525.-- nebst Zins, Mahngebühren und Betreibungskosten. 
Mit Eingabe vom 5. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Mit Urteil vom 30. Mai 2024 hiess das Bezirksgericht die Klage in Bezug auf die Zinsen teilweise und in Bezug auf die Mahngebühren vollumfänglich gut und wies sie im Übrigen ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt teilweise eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen schildert die Beschwerdeführerin bloss ihre Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Soweit sie die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt (Willkürverbot, rechtliches Gehör), erfolgt dies pauschal und ohne Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen bzw. ohne detailliert aufzuzeigen, welche Rügen das Obergericht übergangen haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg