Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_341/2025
Urteil vom 9. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sonja Hammer, Ersatzrichterin, Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
2. Martin Dubach, Ersatzrichter, Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. März 2025 (95/2025/11).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Am 14. Juni 2024 liess A.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Berufung gegen dieses Urteil erklären.
A.b. Am 27. September 2024 wurden die Parteien unter Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung (Oberrichterin Bengtsson, Ersatzrichterin Sonja Hammer, Ersatzrichter Martin Dubach und Gerichtsschreiberin B.________ sowie Akzessist C.________) zur Berufungsverhandlung vom 1. November 2024 vorgeladen. Mit Urteil vom selben Datum wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte in der Sache das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt.
A.c. Zwischenzeitlich, am 16. Oktober 2024, hatte A.________ beim Obergericht ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Bengtsson stellen lassen. Er hatte dieses mit der Mitwirkung von Oberrichterin Bengtsson in einem im Jahr 2022 abgeschlossenen Verfahren begründet, in dem mit D.________ ein (möglicher) Mittäter von A.________ rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 war das Obergericht auf das Ausstandsgesuch mit der Begründung nicht eingetreten, es sei verspätet gestellt worden und mit dem Zuwarten habe A.________ sein Recht in Bezug auf den vorliegenden Ausstandsgrund verwirkt. Eine hiergegen gerichtete Be-schwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 teilweise gut, wobei es den Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2024 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies.
B.
B.a. Mit Eingaben vom 25. Dezember 2024 (korrigierte/ergänzte Fassung der Eingabe vom 23. Dezember 2024) stellte A.________ beim Obergericht die Anträge, Ersatzrichterin Hammer und Ersatzrichter Martin Dubach in den Ausstand zu versetzen, wobei drei neue Richterinnen und Richter für das obergerichtliche Berufungsverfahren durch den Kantonsrat zu wählen seien; eventualiter seien durch das Wahlorgan des Obergerichts Schaffhausen drei neue Richterinnen und Richter für das obergerichtliche Berufungsverfahren zu benennen. Es sei die Verfahrensübergabe an eine ausserkantonale Behörde zwecks Durchführung des Berufungsverfahrens vorzunehmen. Zudem beantragte er die Aufhebung des Urteils vom 1. November 2024 sowie die Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen im Berufungsverfahren und ersuchte um seine Haftentlassung.
B.b. Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 hiess das Obergericht das Ausstandsgesuch teilweise gut und versetzte Oberrichterin Bengtsson im Berufungsverfahren Nr. 50/2024/14 in den Ausstand. Es hob das Berufungsurteil vom 1. November 2024, die Berufungsverhandlung vom 1. November 2024 sowie den Beizug der Akten des abgeschlossenen Verfahrens in Sachen D.________ auf.
B.c. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 äusserte sich A.________ nochmals zu seinem Ausstandsgesuch. Mit Eingaben vom 10. und 11. Februar 2025 nahmen Ersatzrichter Dubach und Ersatzrichterin Hammer zum Ausstandsgesuch Stellung und erklärten, dass ihrer Ansicht nach kein Ausstandsgrund vorliege. Am 23. Februar 2025 äusserte sich A.________ ein weiteres Mal und am 4. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft zum Ausstandsgesuch Stellung.
B.d. Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Hammer und Ersatzrichter Dubach ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.-- auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Dessen amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, entschädigte es für das Ausstandsverfahren mit Fr. 600.--, wobei es A.________ verpflichtete, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung dem Kanton Schaffhausen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheids vom 25. März 2025 aufzuheben und die Ersatzrichter Sonja Hammer und Martin Dubach anzuweisen, im vorinstanzlichen Berufungsverfahren 50/2024/14 in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids dahingehend aufzuheben und abzuändern, dass er von der Verpflichtung, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung dem Kanton Schaffhausen zurückzubezahlen, zu befreien sei. Im Übrigen ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, wonach er von der Verpflichtung zu befreien sei, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung dem Kanton Schaffhausen zurückzubezahlen, nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass Ersatzrichterin Hammer und Ersatzrichter Dubach an seiner (aufgehobenen) Verurteilung vom 1. November 2024 unter der Verfahrensleitung und Verfahrensinstruktion von Oberrichterin Bengtsson mitgewirkt hätten, womit sie als vorbefasst gälten.
3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Umstand, dass Oberrichterin Bengtsson während des ersten Berufungsverfahrens ihre Meinung zum Ausgang des Verfahrens dargelegt habe, genüge für die Annahme eines Anscheins der Befangenheit bei Ersatzrichterin Hammer und Ersatzrichter Dubach ebenso wenig, wie dass es sich bei Oberrichterin Bengtsson um das vorsitzende Gerichtsmitglied gehandelt habe. Sodann sei durchaus anzunehmen, mindestens nicht auszuschliessen, dass Ersatzrichterin Hammer und Ersatzrichter Dubach eine veränderte Sach- und Rechtslage zu beurteilen haben würden.
3.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem oder einer unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter oder Richterin beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO).
Sind die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen - wie vorliegend - in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, sondern eine sogenannte Mehrfachbefassung vor (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, der oder die betroffene Richter oder Richterin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts verlangt nicht den Ausstand des Richters oder der Richterin aus dem blossen Grund, dass er oder sie in einem früheren Verfahren - ja sogar im gleichen Verfahren - zu Ungunsten des Betroffenen entschieden hat (BGE 143 IV 69 E. 3.1; 129 III 445 E. 4.2.2.2; 114 Ia 278 E. 1).
Grundsätzlich liegt keine unzulässige Mehrfachbefassung bei einem Richter oder einer Richterin vor, der oder die an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1; 138 IV 142 E. 2.4; 116 Ia 28 E. 2a). Die am Entscheid beteiligten Richter der unteren Instanz stehen nicht von vorneherein unter dem Anschein der Befangenheit. Dafür bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Befassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat (Urteile 7B_57/2023 vom 14. März 2024 E. 3.3.3; 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3.2; 1B_460/2018 vom 20. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Anders gesagt darf die Gerichtsperson durch ihre Haltung und ihre vorangegangenen Äusserungen nicht klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie nicht fähig sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken und sich der Angelegenheit unter Abstand zu ihrer vorgängig geäusserten Meinung wieder zu widmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung stellt das Fehlen von Weisungen an die untere Instanz im Rückweisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Urteil 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.2 mit Hinweis).
3.4. Wie die Vorinstanz treffend erwägt, erachtete das Bundesgericht die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts in einem Fall als nicht verletzt, bei dem sich nach Aufhebung eines Berufungsurteils wegen Ausstands des vorsitzenden Richters die Gerichtsbesetzung für das neue Berufungsurteil mit Ausnahme des in den Ausstand versetzten Richters aus den gleichen Mitgliedern wie beim ersten Urteil zusammengesetzt hatte (siehe Urteil 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5). Inwiefern es sich vorliegend anders verhalten beziehungsweise Oberrichterin Bengtsson im ersten Berufungsverfahren die übrigen Mitglieder des Kollegialgerichts derart beeinflusst haben sollte, dass sie sich im zweiten Verfahren keine eigene und unvoreingenommene Meinung mehr bilden könnten, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Als ehemaliger Verfahrensleiterin kam Oberrichterin Bengtsson bei der Meinungsbildung und Abstimmung jedenfalls keine Sonderstellung zu (Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 351 Abs. 2 StPO). Hinzu kommt, dass die Berufungsverhandlung zu wiederholen und der Beschwerdeführer in diesem Rahmen (erneut) zu befragen sein wird. Auch dürfte der bislang im Berufungsverfahren nicht (erfolgreich) befragte D.________ erneut zur Einvernahme vorgeladen werden. Im Übrigen lässt der Umstand, dass die beteiligten Richter an ihrer Auffassung festhalten könnten, sie nicht als voreingenommen erscheinen, selbst wenn das spätere Urteil des zweiten Verfahrens über weite Teile die gleiche Begründung aufweisen sollte (Urteil 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.3.2; siehe auch Urteil 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000 E. 2c). Die Konstellation ist nicht vergleichbar mit dem Ausstandsverfahren gegen Oberrichterin Bengtsson, konnte diese doch nicht für einen (teilweisen) Freispruch des Beschwerdeführers stimmen, ohne sich zugleich zu ihrem ersten,
rechtskräftigen Urteil gegen D.________ in Widerspruch zu setzen (siehe Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3). Von Ersatzrichterin Hammer und Ersatzrichter Dubach darf und muss unter den gegebenen Umständen erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (BGE 131 I 113 E. 3.6; 116 Ia 28 E. 2a).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Ausstandsgesuch abweist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler