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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_134/2024  
 
 
Urteil vom 9. August 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
HDI Global SE, Hannover, 
Niederlassung Zürich/Schweiz, 
Hardstrasse 201, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Januar 2024 (UV.2022.00129). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1967 geborene A.________ war durch ihre Tätigkeit als Raumpflegerin bei der HDI Global SE, Hannover, (im Folgenden: HDI oder Beschwerdegegnerin), obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. Januar 2017 erlitt sie in Serbien bei einem Auffahrunfall mit mehreren Fahrzeugen verschiedene Verletzungen. Nach ihrer Rückführung in die Schweiz am 7. Januar 2017 folgten verschiedene stationäre Spitalaufenthalte und operative Eingriffe. Die HDI erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei der sich A.________ wegen Schulterbeschwerden bereits vor dem Unfall zum Leistungsbezug angemeldet hatte, gab bei der C.________ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, wobei den Gutachtern auch Zusatzfragen zur Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden gestellt wurden. Nach Erhalt des Gutachtens vom 11. März 2018 tätigte die HDI weitere Abklärungen und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens durch das Institut D.________ welches am 28. November 2019 erstattet wurde. Gestützt darauf teilte die HDI A.________ am 4. Dezember 2019 mit, dass sie den Fall per 30. November 2019 abschliesse. Nachdem die Versicherte hiergegen opponiert hatte, stellte die HDI den Gutachtern des Instituts D.________ ergänzende Fragen, welche diese mit Stellungnahmen vom 12. August 2020, 9. Februar 2021 und 22. April 2021 beantworteten. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 schloss die HDI den Fall per 30. November 2019 ab und sprach A.________ eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Auf Einsprache der Versicherten hin holte sie weitere ergänzende Auskünfte beim Institut D.________ ein (Stellungnahmen vom 10. und 16. März 2022 sowie vom 13. April 2022). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 hielt sie an ihrer Verfügung fest. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es ihr eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zusprach (Urteil vom 23. Januar 2024). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer neuen polydisziplinären Begutachtung) an die HDI zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis). 
 
1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) ist laut Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides oder Erlasses hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 147 I 478 E. 2.2 mit Hinweis).  
Die Beschwerde ist nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es ist in der Beschwerdeschrift ein präziser Antrag zur Sache zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). 
 
1.2. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärungen bezweckt, einen als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt zu vervollständigen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnte somit nicht reformatorisch entschieden werden, weshalb einem Eintreten auf die Beschwerde unter diesem Aspekt nichts entgegensteht. Am Schluss ihrer Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin jedoch fest, dass sie "auch gar nicht zwingend die höheren Versicherungsleistungen" wolle, sondern "auf einer sorgfältigen und umfassenden Abklärung bestehe", die es dann ermögliche, den "korrekten Anspruch auf die Versicherungsleistungen festzulegen". Dies wirft die Frage auf, welchen (hinreichenden) praktischen Nutzen sie aus einer Gutheissung ihrer Beschwerde ziehen will. Denn die Überprüfung der Bundesrechtskonformität der bisherigen medizinischen Abklärungen für sich allein, d.h. unabhängig davon, ob sich daraus ein Anspruch auf höhere Versicherungsleistungen ergeben könnte, ist nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin unmittelbar zu beeinflussen. Ob auf die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des schutzwürdigen Interesses nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG eingetreten werden kann, braucht indessen letztlich nicht entschieden zu werden, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt wird - in der Sache ohnehin abzuweisen ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Hinsichtlich der massgebenden Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung verwies das kantonale Gericht im Wesentlichen auf die entsprechenden Erläuterungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid. Diese legte darin zutreffend dar, dass vorliegend die Bestimmungen des UVG und der UVV in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung anwendbar sind (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen vom 25. September 2015 zur Änderung des UVG [AS 2016 4375, 4387]; BGE 146 V 51 E. 2.3). Richtig sind sodann insbesondere ihre Ausführungen zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 147 V 161 E. 3) sowie zu den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und an im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Administrativgutachten im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zutreffend sind schliesslich auch die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG; zum Einkommensvergleich Art. 16 ATSG) und zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 115 V 147 E. 1; zu dem von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten tabellarischen Feinraster vgl. BGE 124 V 29 E. 1c). Darauf kann auch letztinstanzlich verwiesen werden. 
 
4.  
 
4.1. Für die Beurteilung der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützte sich sich die Vorinstanz auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts D.________ samt verschiedenen ergänzenden Stellungnahmen. Als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen wurden darin eine Kniegelenksluxation links, eine Kniegelenksluxation rechts, ein Status nach Gefässverletzung der Arteria poplitea rechts sowie Beckenringfrakturen Typ LC11 nach Young and Burgess erhoben. In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass das Polytrauma aus orthopädischer Sicht zu erheblichen Verletzungen geführt habe. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die vorwiegend oder ausschliesslich im Sitzen ausgeübt werde, bestehe hingegen keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne darin ein volles Pensum und eine volle Leistung erbringen. Den Integritätsschaden legten die Gutachter sodann gestützt auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) zur Bemessung der Integritätsschädigung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und aufgrund einer mässigen Femorotibialarthrose sowie einer mittelschweren Instabilität des Kniegelenks insgesamt auf 20 % fest.  
 
4.2. In umfassender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass das Gutachten beweiskräftig sei. Insbesondere verneinte es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass des Einspracheentscheids. Insgesamt stehe fest, so das kantonale Gericht, dass die anhaltenden Beschwerden im Bereich des linken Oberschenkels sowie beider Kniegelenke unfallkausal seien. Die übrigen Beschwerden könnten hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Weiter sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin unfallbedingt nicht mehr ausüben könne, ihr aber ab 1. Dezember 2019 eine leidensangepasste sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Auf die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren medizinischen Abklärungen könne daher verzichtet werden. Da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung auch keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei, sei der Endzustand erreicht und der Fallabschluss per 1. Dezember 2019 nicht zu beanstanden. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Gesundheitsschäden korrigierte die Vorinstanz sodann im Rahmen des Einkommensvergleich das von der HDI aufgrund eines Berechnungsfehlers auf Fr. 50'856.- festgesetzte Invalideneinkommen auf Fr. 49'697.-. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'202.- ergab eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'505.- bzw. einen Invaliditätsgrad von rund 17 % und damit einen entsprechenden Rentenanspruch. In einem letzten Schritt bestätigte das kantonale Gericht schliesslich die Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 20 %.  
 
5.  
Wie bereits dargelegt, wendet sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gegen die erfolgten medizinischen Abklärungen, wobei ihre Rügen sowohl den Rentenanspruch als auch die Integritätsentschädigung betreffen dürften. Ihre Einwendungen zielen jedoch ins Leere: 
 
5.1. Soweit sie erneut geltend macht, es hätte auch eine neuropsychologische Abklärung erfolgen müssen, hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine solche als blosse Zusatzuntersuchung nach der Rechtsprechung nur bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist, und der Entscheid darüber im Ermessen der Experten liegt (Urteil 9C_255/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz weiter darlegte, bestanden nach Einschätzung des Gutachters des Instituts D.________ letztlich keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Beeinträchtigungen und damit auch kein Anlass für entsprechende vertiefte Abklärungen in diese Richtung. Inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es diese gutachterliche Einschätzung als schlüssig erachtete, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ihr pauschaler Hinweis auf die "mittelgradig bis schwer ausgeprägten Auffassungs-, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen", an denen sie nach den - vom Gutachter einlässlich gewürdigten - Bericht ihrer Psychotherapeutin vom 20. Juni 2020 leide, genügt dafür nicht. Ebenso wenig tut es der allgemein gehaltene Verweis auf die "schwere Unfallschädigung" und den Umstand, dass sie "im Sozialversicherungsverfahren mehrfach interveniert" habe.  
 
5.2. Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, der Zustand beider Knie habe sich in der Zeit zwischen Begutachtung und Einspracheentscheid verschlechtert, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liess das kantonale Gericht die von ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte des Spitals E.________ vom 18. August 2022, des PD Dr. med. F.________ vom 28. November 2022 und des Prof. Dr. med. G.________ vom 7. März 2023 nicht unberücksichtigt. Es trifft zu, dass der erstgenannte Bericht aufgrund einer MRT-Untersuchung vom gleichen Tag eine leichte bis moderate Pangonarthrose des rechten Knies und eine Pangonarthrose des linken Knies beschreibt und der zweitgenannte Bericht auf dieser Grundlage eine komplexe Knieinstabilität attestiert. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz finden sich in den Berichten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, d.h. vorwiegend oder ausschliesslich sitzenden Tätigkeit eingeschränkt wäre. Prof. Dr. med. G.________ bescheinigte der Beschwerdeführerin sodann am 7. März 2023 zwar eine "derzeit" vollständige Arbeitsunfähigkeit, d.h. wohl in allen Arbeitstätigkeiten. Wie die Vorinstanz festhielt und die Beschwerdeführerin letztinstanzlich selbst einräumt, bezog sich diese Einschätzung jedoch nicht auf den relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2022 (zur Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Prof. Dr. med. G.________ brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sich der Gesundheitszustand im Bereich der Knie in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Sein Bericht ist daher ebenfalls nicht geeignet, die massgebende Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 8.Juni 2022 zu beeinflussen. Was schliesslich die Integritätsentschädigung anbelangt, legte die Vorinstanz eingehend dar, weshalb die von den behandelnden Ärzten festgestellten Pangonarthrosen letztlich nicht zu einer Erhöhung der bereits zugesprochenen Entschädigung führen, die Beschwerdeführerin aber bei einer weiteren, nicht voraussehbaren Verschlechterung ein Revisionsgesuch nach Art. 36 Abs. 4 UVV stellen könne. In der Beschwerde wird dazu nichts Begründetes vorgebracht, weshalb sich Weiterungen erübrigen (E. 2.1 vorne).  
 
5.3. Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin insgesamt nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist von vornherein nicht ersichtlich, da das kantonale Gericht, entgegen der unzutreffenden Behauptung in der Beschwerde, die Berichte der behandelnden Ärzte nicht unberücksichtigt liess, sondern wie in E. 5.2 aufgezeigt darlegte, weshalb diese keinen Zweifel an der Beweiskraft des Administrativgutachtens des Instituts D.________ aufkommen lassen. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte es ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder anderen Bundesrechts davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).  
 
6.  
Der vom kantonalen Gericht im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch mittels Einkommensvergleichs erhobene Invaliditätsgrad von 17 % wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat (E. 2.1 vorne). Auch gegen die Bemessung der Integritätsentschädigung wendet die Beschwerdeführerin nichts ein, was über die bereits in E. 5 dargelegten Rügen hinausginge. Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet. 
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. August 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther