Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_409/2024
Urteil vom 9. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte David Iseli und Dr. Alain Röthlisberger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Darlehen; Nichteintreten (Konversion),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 2. Juli 2024
(ZK 24 234).
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2022 klagte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) am 23. März 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland gegen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner).
Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 38'851.45 nebst Zins zu bezahlen, und in der entsprechenden Betreibung sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Gleichzeitig stellte sie ein "Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Klagebegründung" und beantragte, es sei ihr zur Einreichung der Klageschrift eine Frist von 20 Tagen einzuräumen.
Mit Verfügung vom 29. März 2023 setzte das Regionalgericht der Klägerin eine "Nachfrist" bis am 5. Mai 2023, "um eine Klagebegründung samt allfälligen Beilagen einzureichen". Am 25. April 2023 reichte die Klägerin ihre "Klagebegründung" ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 setzte das Regionalgericht dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort. Am 26. Oktober 2023 beantragte der Beklagte, die "Klagebegründung" vom 25. April 2023 sei aus den Akten zu weisen, da sie wegen Verspätung unbeachtlich sei. Die Klageantwort reichte der Beklagte am 17. Januar 2024 ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 lud das Regionalgericht die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Es wies darauf hin, dass an der Verhandlung mit der Abhaltung der Schlussvorträge und der Beurteilung zu rechnen sei. An der Hauptverhandlung vom 23. April 2024 beschränkte das Regionalgericht das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung der Klage. Die Parteien konnten sich dazu äussern. Das Regionalgericht schloss die Verhandlung und stellte den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht.
Mit Entscheid vom 29. April 2024 trat das Regionalgericht auf die Klage nicht ein, da die Klägerin im ordentlichen Verfahren eine unbegründete Klage eingereicht habe und die "Klagebegründung" vom 25. April 2023 erst nach Ablauf der dreimonatigen Klagebewilligungsfrist eingereicht wurde und damit verspätet sei. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte das Regionalgericht der Klägerin und verpflichtete diese zu einer Parteientschädigung von Fr. 6'213.55 an den Beklagten. Die schriftliche Begründung datiert vom 31. Mai 2024. In der Rechtsmittelbelehrung steht, dieser Entscheid könne innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung mit Berufung angefochten werden.
B.
Gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 29. April 2024 erhob die Klägerin am 7. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei gesamthaft aufzuheben und zur Beurteilung der Klage an das Regionalgericht zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 1). Bei Abweisung der Beschwerde sei das Regionalgericht anzuweisen, für die Parteikosten aufzukommen, die als Folge des verspäteten Nichteintretensentscheids entstanden seien (Beschwerdeantrag 2).
Mit Entscheid vom 2. Juli 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
C.
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der obergerichtliche Entscheid sei "gesamthaft aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen".
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich, der vorinstanzliche Entscheid sei "gesamthaft aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Ein solches Rechtsbegehren, das auf blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung lautet, genügt in der Regel nicht und macht die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings geht aus der Beschwerdeschrift zweifellos hervor, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung und Gutheissung ihrer Klage bewirken möchte, womit ihr Antrag genügt (siehe BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz nicht auf ihre Beschwerde eintrat.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz erwog, angefochten sei der Entscheid vom 29. April 2024, mit dem die Erstinstanz auf die Klage vom 23. März 2023 über Fr. 38'851.45 nicht eingetreten sei. Gegen diesen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- stehe gemäss Art. 308 ZPO die Berufung offen. Nun führe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid aber nicht Berufung, sondern Beschwerde. Es liege kein einmaliger Verschrieb vor. Vielmehr benenne sie in der ganzen "Beschwerde" auch die Parteien als "Beschwerdeführerin" und "Beschwerdegegner" und verweise auf die "Beschwerdefrist von 30 Tagen" oder "Art. 319 f. ZPO".
Die Vorinstanz ergänzte, soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO verstehen sollte, wäre dies unzulässig. Denn die Erstinstanz habe einen verfahrensabschliessenden Endentscheid durch Nichteintreten erlassen. Damit liege von vornherein keine formelle Rechtsverweigerung vor und stehe Art. 319 lit. c ZPO nicht offen.
3.1.2. Sodann prüfte die Vorinstanz die Möglichkeit einer Konversion der unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung.
Dabei hielt sie fest, es komme darauf an, ob die Rechtsmittelbelehrung korrekt gewesen sei. Habe sich eine Partei nämlich auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen, dürfe ihr daraus wegen des Vertrauensschutzes nach Art. 5 Abs. 3 BV kein Nachteil erwachsen. Wenn die Partei die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt habe und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht habe erkennen müssen, dann sei die Konversion grundsätzlich vorzunehmen. Nur grobe Fahrlässigkeit schliesse den Vertrauensschutz aus.
Habe eine Partei hingegen trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung das falsche Rechtsmittel ergriffen, dann richte sich die Zulässigkeit der Konversion nach dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Dann sei eine Konversion nur zu bejahen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien:
Erstens müsse die Rechtsmitteleingabe die formalen Anforderungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllen;
zweitens müsse sich die Rechtsmitteleingabe in ihrer Gesamtheit konvertieren lassen;
drittens dürfe die Konversion zu keiner Benachteiligung der Gegenpartei führen; und
viertens dürfe das unzulässige Rechtsmittel nicht Ausfluss einer bewussten Wahl oder grober Fahrlässigkeit sein (vgl. dazu Urteile 4A_145/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.1; 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1; 5A_786/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3; 5A_221/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.3).
Bezogen auf den konkreten Fall erklärte die Vorinstanz, der erstinstanzliche Entscheid sei mit einer zutreffenden und ausführlichen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Möglichkeit einer Konversion sei deshalb mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus zu prüfen.
Die ersten drei Voraussetzungen für eine Konversion seien erfüllt.
Erstens genüge die Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2024 den formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift.
Zweitens lasse sie sich in ihrer Gesamtheit konvertieren, zumal die Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO enger gefasst seien als die Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO.
Drittens könne eine Benachteiligung des Beschwerdegegners verhindert werden, indem er direkt zur Erstattung einer Berufungsantwort eingeladen werde.
Allerdings sei die
vierte Voraussetzung für eine Konversion nicht erfüllt. Denn die Erhebung der unzulässigen Beschwerde sei auf eine grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Wie bereits erwähnt, verweise die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf die Berufung. Demgegenüber habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht mit der blossen Behauptung begnügt, dass das angerufene Gericht zuständig und die Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt sei. Über die Beschwerdefähigkeit oder Berufungsfähigkeit des erstinstanzlichen Entscheids verliere sie dagegen kein Wort. Es komme hinzu, dass der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend eine Klage über Fr. 38'851.45 offensichtlich der Berufung unterliege. Dieser Streitwert werde im erstinstanzlichen Entscheid denn auch ausdrücklich festgehalten. Aufgrund all dieser Elemente wäre die Unzulässigkeit der Beschwerde leicht zu erkennen gewesen. Im Ergebnis sei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine grobe Fahrlässigkeit unterlaufen. Damit seien die Voraussetzungen, die das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung an die Konversion von Rechtsmitteln stelle, nicht kumulativ erfüllt.
3.1.3. Schliesslich ging die Vorinstanz auf den Beschwerdeantrag 2 ein, womit die Beschwerdeführerin eventualiter verlangte, bei Abweisung des Beschwerdeantrags 1 sei die Erstinstanz anzuweisen, für die Parteikosten aufzukommen, die als Folge des verspäteten Nichteintretensentscheids entstanden seien.
Sie hielt fest, auch wenn man darin eine selbstständige Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO erkennen wollte, wäre darauf nicht einzutreten. Sie verwies auf das Urteil 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021, wonach die Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO "begründet" einzureichen ist und Rechtsbegehren zu stellen sind. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die Anträge in der Sache müssen bestimmt und bei Geldforderungen beziffert sein (Urteil 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Sodann hielt die Vorinstanz fest, das soeben erwähnte Bezifferungserfordernis gelte auch, wenn die erstinstanzliche Kostenliquidation angefochten sei (mit Verweis auf das Urteil ZK 20 288 des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2021 E. 27.3.2, in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2021 [CAN] Nr. 35 S. 100).
Sie subsumierte, der Beschwerdeantrag 2 sei in keiner Weise beziffert. Auch aus der Beschwerdebegründung werde nicht ansatzweise erkennbar, welchen Betrag die Beschwerdeführerin insbesondere als erstinstanzliche Parteientschädigung verlange. Ohnehin scheine die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeantrag 2 gar keine Kostenbeschwerde, sondern eine Staatshaftung geltend zu machen, indem die Erstinstanz die Kosten übernehmen solle, die den Parteien dadurch entstanden seien, dass die Erstinstanz zuerst eine Fristerstreckung gewährt und dann an der Hauptverhandlung einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern wie Gerichtspräsidenten bei Regionalgerichten wären aber durch Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern geltend zu machen (Art. 104b Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]). Sie wäre - so die Vorinstanz weiter - sachlich nicht zuständig und der Beschwerdeantrag 2 auch aus diesem Blickwinkel unzulässig.
3.2. Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, dringt nicht durch.
3.2.1. Sie beharrt darauf, dass die Beschwerde das richtige Rechtsmittel gewesen sei.
Bereits die Vorinstanz legte schlüssig dar, dass die Berufung das richtige Rechtsmittel gewesen wäre. Die Erstinstanz trat mit Entscheid vom 29. April 2024 auf die Klage der Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 nicht ein. Der Streitwert betrug Fr. 38'851.45. Damit lag ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- vor, gegen den gemäss Art. 308 ZPO die Berufung offenstand.
Grundsätzlich ist jeder erstinstanzliche Entscheid der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit berufungsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Entscheid im ordentlichen Verfahren ( Art. 219-242 ZPO ), im vereinfachten Verfahren ( Art. 243-247 ZPO ) oder im summarischen Verfahren ( Art. 248-269 ZPO ) ergangen ist. Unerheblich ist auch, ob es sich um einen End- oder Zwischenentscheid handelt. Von vornherein nicht berufungsfähig sind die prozessleitenden Verfügungen (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7371 Ziff. 5.23.1). Gleiches gilt für die im Ausnahmekatalog von Art. 309 ZPO aufgeführten vollstreckungsrechtlichen Entscheide, die Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die Entscheide, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einzig mit Beschwerde anfechtbar sind (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 5 f. zu Art. 308 ZPO).
Die Berufung ist das primäre Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide und nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Auch rein prozessrechtliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar. Dazu zählen Nichteintretensentscheide mangels Zuständigkeit oder wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses. Gleiches gilt für die Abschreibung eines Prozesses (KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 308 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 308 ZPO).
Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind gänzlich unbehelflich.
3.2.2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine "Verletzung von Art 13 EMRK infolge Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde". Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Urteile 4A_145/2021 vom 27. Oktober 2021; 5A_46/2020 vom 17. November 2020; 5A_786/2020 vom 26. Oktober 2020 und 5A_221/2018 vom 4. Juni 2018 zitiert. In jenen Urteilen sei es aber nicht um einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid gegangen. Daraus zieht sie den Schluss, diese vorinstanzlichen Verweise auf die bundesgerichtliche Praxis seien "gegenstandslos".
Die Beschwerdeführerin geht fehl. Die Vorinstanz zitierte diese Urteile nicht, um darzulegen, dass vorliegend die Berufung das richtige Rechtsmittel ist. Vielmehr ergibt sich aus diesen Urteilen, unter welchen Voraussetzungen die Konversion eines unzulässigen in ein zulässiges Rechtsmittel möglich ist (vgl. nur Urteil 4A_145/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.1: "Detto altrimenti, la conversione è ammessa se le condizioni per l'ammissibilità del rimedio giuridico corretto sono soddisfatte, se l'atto può essere convertito nel suo insieme, se la conversione non pregiudica i diritti della parte avversa e se l'errore non è il risultato di una scelta deliberata della parte rappresentata da un avvocato di non seguire il rimedio giuridico menzionato in calce alla decisione di prima istanza o di un errore grossolano. Una conversione è invece esclusa se l'insorgente, patrocinato da un difensore professionista, ha volutamente scelto una via di diritto, benché non potesse ignorare che era errata." Oder das Urteil 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1.2: "En d'autres termes, on admet la conversion si les conditions de recevabilité de la voie de droit correcte sont réunies, si l'acte peut être converti dans son entier, si la conversion ne porte pas atteinte aux droits de la partie adverse et si l'erreur ne résulte pas d'un choix délibéré de la partie représentée par un avocat de ne pas suivre la voie de droit mentionnée au pied de la décision de première instance ou d'une erreur grossière.").
Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und auf den vorliegenden Fall angewendet.
3.2.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Erstinstanz. Sie macht geltend, die Erstinstanz habe Art. 132 ZPO verletzt und sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie auf ihre Klage nicht eingetreten sei, nur weil diese nicht innert der Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO vollständig eingereicht worden sei. Auf diese Rügen sei die Vorinstanz nicht eingegangen.
Die Beschwerdeführerin zielt an der Sache vorbei. Nachdem die Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz zu Recht nicht eintrat, hatte sie auch die dagegen gerichteten Rügen nicht zu prüfen. Wenn die Beschwerdeführerin diese Rügen vor Bundesgericht über mehrere Seiten erneut ausbreitet, ist darauf nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross