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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_13/2024  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Gesuchsgegner, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Schengen-Visum, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 21. Juni 2024 (2C_316/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Formularverfügung vom 17. Februar 2023 wies die Schweizerische Auslandsvertretung in Moskau ein Gesuch des russischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1985) um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt zum Zweck des Besuchs eines Sprachkurses ab.  
Eine dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. März 2023 ab. 
Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.2. Mit Urteil 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 gerichtete Beschwerde von A.________ infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.  
 
1.3. Mit Schreiben vom 11. September 2024 überwies die Schweizer Botschaft in Moskau dem Bundesgericht eine Eingabe von A.________, mit welcher dieser die Revision des Urteils 2C_316/2024 beantragt. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines kostenlosen Verfahrens vor Bundesgericht. Zudem gibt er an, seit dem 11. September 2024 über keine Zustelladresse mehr in der Schweiz zu verfügen und ersucht das Bundesgericht, das Bundesblatt zu benutzen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). 
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
3.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
 
3.1. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2).  
Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG). 
 
3.2. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem (im Verfahren 2C_316/2024 nicht angerufenen) Abkommen vom 2. September 1993 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Austausch von Stagiaires (SR 0.142.116.657), welches ihm das Recht einräumen soll, eine Einreisegenehmigung zu erhalten, weil er ein Visum für Studienzwecke beantragt habe. Dieses Abkommen stellt indessen keine Tatsache i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und somit auch keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 3.1 hiervor).  
Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Abkommen nichts an der Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren 2C_316/2024 ändern würde, selbst wenn es berücksichtigt werden könnte. Denn Gegenstand des Verfahrens 2C_316/2024 bildete die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller bzw. dessen Einreise in die Schweiz ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher in jedem Fall ausgeschlossen, zumal der Gesuchsteller nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fällt (vgl. E. 2.2 des zu revidierenden Urteils; vgl. ferner das ebenfalls den Gesuchsteller betreffende Urteil 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2). 
Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht. 
 
3.3. Im Ergebnis zeigt der Gesuchsteller nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem Nichteintretensentscheid 2C_316/2024 und den darin enthaltenen Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Damit entbehrt das Revisionsgesuch offensichtlich einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG).  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis ist auf das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
4.3. Weil der Gesuchsteller nach eigenen Angaben über kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz verfügt, wird ihm das vorliegende Urteil antragsgemäss durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov