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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_685/2024  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Rorschach, 
Breitenweg 5, 9403 Goldach, 
Kantonspolizei St. Gallen, 
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, 
Kantonsspital St. Gallen, 
Rorschacherstrasse 95, 9007 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Freilassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 17. September 2024 (B 2024/181). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Mutter. Zufolge einer über diese angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme kam es zu einer polizeilichen Intervention. 
Mit Eingabe vom 5. September 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit der Schilderung, dass er bei dieser Intervention vorübergehend in Handschellen gelegt und seine Mutter an einen ihm nicht bekannten Ort verbracht worden sei, und mit dem Anliegen, dass im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung die Gegenparteien anzuweisen seien, die Mutter umgehend auf freien Fuss zu setzen. 
Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass im Zusammenhang mit der Intervention kein mit Beschwerde anfechtbarer Rechtsakt vorliege und deshalb die Anordnung superprovisorischer Massnahmen ausser Betracht falle. Nachdem der Beschwerdeführer auf einem formellen Entscheid bestanden hatte, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. September 2024 auf das Gesuch nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, dass er sich gegen die widerrechtlichen und unbegründeten Zwangsmassnahmen gegenüber seiner Mutter, welche nach Hause wolle, wehre; es gehe um Entführung, Deportation, Freiheitsberaubung und versuchte fahrlässige Tötung, welche in Mord übergehen könne. Er stellt die Begehren, die Post sei sofort wieder an die Wohnadresse der Mutter zuzustellen, es sei ihm mitzuteilen, wo sich diese befinde, die beantragte superprovisorische Verfügung sei an die richtige Stelle zur Bearbeitung weiterzuleiten, die Bankkonten der Mutter seien sofort zu entsperren und diese sei sofort auf freien Fuss zu setzen. Ferner wird sinngemäss die aufschiebende Wirkung verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit dem Vollzug einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Allerdings gilt es zwei Dinge zu beachten: 
Zum einen kann der vor Bundesgericht mögliche Anfechtungsgegenstand nicht über das hinausgehen, was vom Verwaltungsgericht beurteilt worden ist. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
Zum anderen ist zu beachten, dass das Verfahrensrecht im Bereich des Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelt ist - das Verwaltungsgericht hat vorliegend das VRP/SG angewandt - und deshalb vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 140 III 385 E. 2.3), was substanziierte Verfassungsrügen, namentlich Willkürrügen voraussetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleiches gälte im Übrigen in Bezug auf polizeiliches Vorgehen oder die Behandlung in einem Spital, weil diese Bereiche (materiell und verfahrensrechtlich) ebenfalls durch das kantonale Recht geregelt werden. 
Der Beschwerdeführer erhebt keine solchen Verfassungsrügen. Aber selbst wenn darüber hinweggesehen würde, genügen die Ausführungen nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese Recht verletzen sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).). 
 
3.  
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht um einen anfechtbaren Rechtsakt ging und mögliche anfechtbare Rechtsakte im Umfeld der geschilderten Ereignisse einem anderen Rechtsmittelweg als einer (direkten) Eingabe beim Verwaltungsgericht unterliegen würden (insbesondere für die erwachsenschutzrechtliche Massnahme: Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen). 
Überdies könnten superprovisorische Massnahmen ohnehin nicht ausserhalb eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens verlangt werden (vgl. Urteile 5A_291/2023 vom 25. April 2023 Lit. B; 5A_473/2024 vom 8. August 2024 E. 1). Auch vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Rorschach, dem Kantonspolizei St. Gallen, dem Kantonsspital St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli