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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_688/2024  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. September 2024 (VWBES.2024.269). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 23. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. September 2024 ab. Mit Eingabe vom 20. September 2024 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sie wehre sich gegen jegliche weitere Behandlung mit Neuroleptika. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid gegen eine fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im Übrigen wird der mögliche Anfechtungsgegenstand durch das bestimmt, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
3.  
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Sie hält einzig fest, dass sie nicht mit Neuroleptika behandelt werden wolle. Soweit ersichtlich ist jedoch bislang keine Zwangsmedikation verfügt worden und ohnehin würde eine solche ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Anfechtungsgegenstand stehen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli