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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_236/2024  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Touton, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2024 (IV 2023/57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Hilfsarbeiter im Bereich Heizung-Sanitär tätig, als er sich am 14. Januar 2016 an der linken Schulter verletzte. Am 26. Oktober 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Diese wies am 8. Januar 2018 das Gesuch um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 24. Mai 2019 das Rentenbegehren ab, da keine Invalidität bestehe. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde zog der Versicherte am 12. Juli 2019 zurück, weshalb dieses das Verfahren am 30. Juli 2019 abschrieb.  
 
A.b. Am 5. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese gewährte ihm am 6. April 2021 eine vom 19. April bis 18. Juli 2021 dauernde berufliche Abklärung bei den Werkstätten C.________ und im Unternehmen D.________ & Co., die sie am 21. Juli 2021 bis 18. Oktober 2021 verlängerte. Diese berufliche Massnahme wurde am 8. November 2021 aufgrund seiner 60%igen Wiedereingliederung an einem Nischenarbeitsplatz im Bereich Instandhaltung bei der D.________ & Co., abgeschlossen (vgl. Schlussbericht vom 15./19. Oktober 2021). In der Folge holte die IV-Stelle u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Business-Center (SMAB) AG, Bern, vom 1. September 2022 ein. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da beim Versicherten keine Erwerbseinbusse vorliege.  
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________ geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die strittige Verfügung auf und sprach ihm ab 1. Juni 2020 bis 30. September 2022 eine halbe Rente zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 4. März 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm über den 30. September 2022 hinaus mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Er verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2022 hinaus Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zwar erfolgte die im angefochtenen Entscheid erfolgte Rentenzusprache erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung bestehenden Rentenanspruch, sodass insoweit - entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) - das bisherige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Urteile 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen, sowie 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2). Dieses gilt hier - wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannte - zudem auch nach dem 1. Januar 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (lit. c Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren sog. Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9) sowie zu den Aufgaben der Arztpersonen und der Fachleute der Berufsberatung bei der Erarbeitung von Grundlagen für die Bemessung der Invalidität (BGE 140 V 193 E. 3.2; 107 V 17 E. 2b; nicht publ. E. 3.2.1 des Urteils BGE 139 V 28; SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3; Urteil 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1). Gleiches gilt betreffend die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter der versicherten Person (BGE 145 V 2 E. 5.3.1), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (E. 1 hiervor; BGE 137 V 221 E. 1.3.4). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss dem polydisziplinären (orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen) SMAB-Gutachten vom 1. September 2022 sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dieses Gutachten sei beweistauglich. Entgegen dem Beschwerdeführer seien keine Berichte behandelnder Ärzte vorhanden, die es in Zweifel ziehen könnten. Er rüge weiter, die gutachterliche Einschätzung widerspreche den Erkenntnissen aus der beruflichen Abklärung, die von den SMAB-Gutachtern nicht gewürdigt worden seien. Der Jobcoach der Werkstätten C.________ habe - so die Vorinstanz weiter - im Schlussbericht vom 15./19. Oktober 2021 die Leistung des Beschwerdeführers auf bis zu 80 % geschätzt, was im ersten Arbeitsmarkt einer Leistungsfähigkeit von knapp 50 % entspreche. Diese erbrachte quantitative Leistungsfähigkeit weiche somit von der gutachterlichen Einschätzung erheblich ab. Der Beschwerdeführer halte zu Recht fest, dass sich die Gutachter hierzu nicht direkt geäussert hätten. Ihnen hätten jedoch die Akten der beruflichen Abklärung und die RAD-Stellungnahme vom 21. Januar 2022 mit Hinweis auf die beschriebene 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vorgelegen. Die SMAB-Gutachter hätten bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere die linksseitigen Hand-, Arm- und Schulterbeschwerden berücksichtigt. In der beruflichen Abklärung seien keine Beschwerden aufgetreten, die sie nicht beachtet hätten. Die psychiatrische Gutachterin habe sich zwar nicht mit dem Vorliegen einer möglichen Schmerzausweitung bzw. -störung befasst, habe jedoch dargelegt, der Beschwerdeführer habe auf konkret gestellte Fragen oft abweichende Antworten gegeben mit ersichtlicher Tendenz, immer wieder die aktuelle soziale Situation in den Mittelpunkt zu stellen. Es lägen jedoch keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen oder auf ein demonstrativ-appellatives Verhaltensmuster im Sinne einer Aggravation vor. Sie habe eine relevante Schmerzstörung ausgeschlossen. Insgesamt liege zwar eine nicht zu beanstandende Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers vor, jedoch hätten seine geklagten Beschwerden nicht objektiviert werden können. Die Berichte über die berufliche Abklärung vermöchten somit das SMAB-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Zusammenfassend sei der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 8. September 2022 folgend auf die gutachterlich bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten abzustellen. Die psychiatrische Einschätzung gelte jedoch erst ab der gutachterlichen Untersuchung vom 27. Juni 2022. Davor sei entsprechend den Angaben des behandelnden Psychiaters vom 4. Oktober 2021 von einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, obwohl den SMAB-Gutachtern sämtliche Berichte über die berufliche Abklärung vorgelegen hätten, hätten sie sich im Gutachten vom 1. September 2022 mit dem offensichtlichen Widerspruch zwischen ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und derjenigen der Berufsabklärer nicht bzw. nur ungenügend auseinandergesetzt. Der orthopädische Gutachter habe sich mit dem Hinweis begnügt, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen an der linken Schulter seien nicht konsistent und plausibel. Er habe sich aber nicht mit dem Umstand befasst, dass die linke Hand bei längeren Arbeiten zu zittern beginne, und mit der Frage, ob dies mit einer möglichen Funktionseinbusse an der linken Schulter zusammenhängen könnte. Die Argumentation, dass er Hornhautschwielen an beiden Handinnenflächen habe, sei ebenfalls ungeeignet, eine Vortäuschung seiner Beschwerden und Funktionseinschränkungen zu belegen. Es gehe nicht an, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten einer körperlichen Arbeitstätigkeit nachgehe und ihm daraus resultierende Erscheinungen zur Last gelegt würden. Ebenso irrelevant sei ein Arztbericht aus dem Jahr 2018, wonach von einer Schmerzstörung ausgegangen werden müsse. Im Rahmen der beruflichen Abklärung habe der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nicht (mehr) steigern können, wovon auch die beruflichen Fachleute ausgegangen seien. Es sei ihm eine hohe Motivation und Arbeitsbereitschaft attestiert worden. Die Voraussetzungen für die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens seien somit erfüllt. Folglich seien der Untersuchungsgrundsatz verletzt und der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden.  
 
4.2. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die praxisgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Korrekt und unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, dass die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers insgesamt vom 19. April 2021 bis 18. Oktober 2021 gedauert habe. Sie sei zunächst intern in der Werkstätte C.________ und ab dem 17. Mai 2021 extern an einem Nischenarbeitsplatz im Unternehmen D.________ & Co. erfolgt. Die Eingliederungsfachpersonen hätten dem Beschwerdeführer eine hohe Motivation bescheinigt. Er habe die Arbeitszeiten stets pünktlich eingehalten, und die Vorgesetzten seien mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen. Seine Leistungsfähigkeit habe 50 % betragen, so dass sie erheblich von der im SMAB-Gutachten vom 1. September 2022 auf 100 % festgesetzten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abweiche.  
 
4.3.2. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass den SMAB-Gutachtern zwar die Akten dieser beruflichen Abklärung vorgelegen, sie sich dazu aber nicht direkt geäussert hätten.  
Da die gutachterliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich und erheblich von der während einer mehrmonatigen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung abweicht, sind ernsthafte Zweifel am SMAB-Gutachten vom 1. September 2022 begründet (vgl. auch Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2, in: Plädoyer 1/2009 S. 70). Indem sich die SMAB-Gutachter nicht zum Ergebnis der beruflichen Abklärung geäussert haben, fehlt somit eine Stellungnahme zu einer wichtigen Vorakte. 
 
4.3.3. Die vorinstanzliche Argumentation, die SMAB-Gutachter hätten bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtliche Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt, vermag vorliegend eine gutachterliche Stellungnahme zum Ergebnis der beruflichen Abklärung nicht zu ersetzen. In dieser Hinsicht hat sie nicht mehr eine zulässige freie Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), sondern das SMAB-Gutachten bezüglich einer spezifisch medizinischen Frage selber interpretiert, was bundesrechtswidrig ist (vgl. auch Urteil 8C_6/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.3 mit Hinweis).  
Zu beachten ist insbesondere auch, dass im SMAB-Gutachten vom 1. September 2022 u.a. festgehalten wurde, bis zur Klärung der Genese des Tremors und dessen allfälliger Behandlung sollten Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an feinmotorische Funktionen gemieden werden. Hieraus ist zu schliessen, dass die Gutachter diese Problematik als noch abklärungsbedürftig erachteten. 
Nicht stichhaltig ist auch die Begründung der Vorinstanz, zusammenfassend sei der RAD-Stellungnahme vom 8. September 2022 folgend auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Denn in dieser Stellungnahme äusserte sich der RAD nicht zur erheblichen Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im SMAB-Gutachten und dem Ergebnis der beruflichen Abklärung. 
 
4.4. Nach dem Gesagten sprechen insgesamt konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 1. September 2022 (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) von Bundesrechts wegen in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat sie zumindest bei den SMAB-Gutachtern eine klärende Stellungnahme betreffend die erhebliche Abweichung ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von derjenigen der beruflichen Fachleute einzuholen (vgl. E. 4.2 hiervor). Falls die Beweislage danach weiterhin nicht schlüssig ist, hat die Vorinstanz ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen (vgl. auch Urteil 8C_84/2022 19. Mai 2022 E. 6.2.3). Danach hat sie über die Beschwerde neu zu entscheiden.  
 
5.  
Umstritten ist weiter, ob die Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Behinderung und sein Alter auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. Hierüber kann abschliessend erst befunden werden, wenn seine Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich abgeklärt ist (BGE 148 V 174 E. 9.1; 145 V 2 E. 5.3.1). 
 
6.  
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Beurteilung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 146 V 28 E. 7). Die unterliegende IV-Stelle hat somit die Gerichtskosten zu tragen und ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar