Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_451/2024
Urteil vom 9. Oktober 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2024 (IV.2024.00047).
Erwägungen:
1.
Am 4. November 2019 meldete sich A.________ (geb. 1971) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Gesuch nach Abklärungen (u.a. Beizug der Akten der Suva und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) mit Verfügung vom 28. September 2023 ab. Eine Beschwerde hiergegen wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. August 2024 ab.
2.
Mit "Rekurs" vom 26. August 2024 wendete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erneut an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
3.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
4.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält keine Anträge und auch die Begründung genügt den Formanforderungen offensichtlich nicht. Obschon das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2024 auf diesen Mangel aufmerksam gemacht hat, hat sie ihre Eingabe nicht innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) verbessert.
5.
Da die Eingabe den gesetzlichen Formvorschriften offensichtlich nicht genügt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler