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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_531/2024  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Abgabeperiode 2019 - 2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2024 (A-3572/2024). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. September 2024 (Poststempel) gegen das Urteil vom 27. August 2024, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hatte, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand nehmen muss, was bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert, dass sie sich mit den Nichteintretensmotiven auseinandersetzt (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit keinem Wort zum vorinstanzlichen Nichteintreten äussert, sondern sich damit begnügt, für die hier nicht relevante materielle Seite des Rechtsstreites auf die Unterlagen zu verweisen, 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungserfordernissen damit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann