Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_205/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
2. C.________, c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
3. D.________, c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2024 (TB230090).
Sachverhalt:
A.
A.________ erstattete am 26. Juli 2022 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Körperverletzung etc. gegen die an seiner Verhaftung vom 27. Mai 2022 beteiligten Polizeifunktionäre der Stadtpolizei Zürich B.________, C.________ und D.________.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Akten via Oberstaatsanwaltschaft zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 8. März 2024 verweigerte dieses die Ermächtigung mit der Begründung, es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Stadtpolizisten B.________, C.________ und D.________ ersichtlich.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. April 2024 beantragt A.________ sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu erteilen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist im Lichte der angezeigten Straftaten, hinsichtlich derer er potenziell als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gelten würde, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1 mit Hinweis).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, sodass sie im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit darauf angesichts der weitgehend unzureichenden bzw. ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Beschwerdebegründung überhaupt einzutreten ist.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu Recht verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Anträge stellt und Ausführungen macht, die darüber hinausgehen - was bei einem erheblichen Teil der sich über zwanzig Seiten erstreckenden Beschwerdeschrift der Fall ist -, ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere seine Rügen im Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten Strafverfahren; einerseits das im Nachgang an seine Verhaftung vom 27. Mai 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingeleitete Strafverfahren und andererseits das Strafverfahren, das aufgrund einer Anzeige seiner Ex-Partnerin (E.________) eröffnet worden ist. Nicht einzugehen ist auch auf den in Bezug auf seine Haftbedingungen erhobene Vorwurf, der Kanton Zürich komme seiner Fürsorgepflicht nicht nach.
3.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.1. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner vorliegen. Sie geht gestützt auf die in sich stimmigen Aussagen der Beschwerdegegner davon aus, diese hätten am 27. Mai 2022 über einen Funkspruch davon erfahren, dass der Beschwerdeführer eine Staatsanwältin traktiert haben soll. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge ihrer Aufforderung, stehen zu bleiben, sowie dem Versuch des Beschwerdegegners 3, ihn von hinten zu Boden zu bringen, widersetzt und überdies an dessen Waffe gegriffen. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdegegner von einer gewissen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers ausgehen und ihn bzw. die Situation als gefährlich einschätzen dürfen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer gegen die polizeiliche Anhaltung zur Wehr gesetzt, weshalb angesichts der damaligen Bedrohungssituation nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegner in der Folge zu dritt unter Einsetzung von körperlichem Zwang auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätten, um die von diesem ausgehende Gefahr mit seiner Festnahme zu bannen. Der Einsatz von zwei bis drei Kniestössen zur Ablenkung des Beschwerdeführers, die Versuche, seine Hände in Handschellen zu legen, sowie der Umstand, dass er gegen eine Hauswand gestossen und letztlich mit einem Halskontrollgriff zu Boden gebracht worden sei, seien noch als angemessene Massnahmen zur Herbeiführung der Festnahme einzustufen. An dieser Einschätzung änderten schliesslich auch die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen (u.a. Rippenfraktur) nichts, zumal deren Ausmass im Rahmen dessen liegten, womit zu rechnen sei, wenn eine Person in polizeilichen Gewahrsam genommen werde und sich dagegen wehre. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die von den Beschwerdegegnern gegen den Beschwerdeführer ausgeübte Gewalt heftiger ausgefallen sei, als von ihnen eingeräumt.
3.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner handschriftlichen Beschwerdeschrift vor Bundesgericht einzig seine Version des Geschehens dar, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorische und im Ton teilweise verfehlte Kritik genügt damit (weitestgehend) den Begründungsanforderungen nicht.
Wie die Vorinstanz schlüssig begründet hat, liegen nicht genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vor (vgl. E. 3.1 hiervor); es kann insoweit auf deren Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Daran vermögen auch die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal diese zu einem erheblichen Teil ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens liegen (vgl. E. 2 hiervor).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die relevanten Justizgrundsätze wie die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt, ist unklar, ob sich diese Rügen überhaupt auf das vorliegende Ermächtigungsverfahren oder vielmehr auf das gegen ihn selber gerichtete Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beziehen. In letzterem Fall lägen seine Vorbringen ebenfalls ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands (vgl. E. 2 hiervor).
Seine diesbezüglichen Rügen erweisen sich aber ohnehin auch als offensichtlich unbegründet. In Bezug auf die nur in genereller Weise geltend gemachte Unschuldsvermutung tut er nicht dar, inwiefern das vorliegende Ermächtigungsverfahren diese verletzen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ob und inwieweit er sich durch seine Handlungen strafbar gemacht hat, wird im hängigen, ihn betreffenden Strafverfahren näher zu prüfen sein.
In Bezug auf die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm werde vorgeworfen, Vertreter der Strafverfolgungsbehörden angegriffen zu haben, und die Untersuchung werde von Vertretern derselben Strafverfolgungsbehörden geführt. Zwar kann auch ein Staatsanwalt bzw. eine Staatsanwältin abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Rechtsprechungsgemäss können sich Ausstandsbegehren grundsätzlich aber nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber pauschal gegen eine Behörde als Ganzes oder pauschal gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde richten; die Ausstandsgründe sind für jedes Mitglied der Behörde einzeln zu benennen und glaubhaft zu machen (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3; 1C_215/2023 vom 23. Mai 2023 E. 3.1; 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt mit seinen unsubstanziierten Vorbringen keine konkreten Befangenheitsgründe gegen einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft vor, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen würden. Ausserdem vermag ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund zu begründen, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. BGE 144 I 159; Urteile 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.2; 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier