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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_387/2024  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 
Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 
Bundeshaus Nord, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsverfahren (Ausstandsbegehren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 24. Mai 2024 (A-4498/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. September 2016 reichte die A.________ AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch für den Neubau eines Hangars mit Flugbetriebsmaterialhalle und unterirdischer Autoeinstellhalle sowie für die Änderung des Betriebsreglements ein. Mit dem neuen Betriebsreglement sollten insbesondere die bislang unklar formulierten Betriebszeiten eindeutig festgelegt werden. Am 23. Juni 2017 verfügte das BAZL eine Änderung des Betriebsreglements vom September 2016. Die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an das BAZL zurück (Verfahren A-4819/2017). 
Das neu eröffnete Verwaltungsverfahren wurde von der BAZL-Mitarbeiterin B.________ betreut. Ein erstes von der A.________ AG am 5. Juni 2020 gegen B.________ gerichtetes Ausstandsgesuch wies das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Verfügung vom 14. August 2020 ab. Die dagegen von der A.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. August 2021 abgewiesen (Verfahren A-4565/2020). 
In der Folge beantragte die A.________ AG am 24. März 2023 ein zweites Mal den Ausstand von B.________ und neu auch des BAZL-Mitarbeiters C.________ als direkter Vorgesetzter von B.________. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat das UVEK auf das Ausstandsbegehren gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Mai 2024 (Verfahren A-4498/2023). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Juni 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Sache, das Urteil vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben und die beiden BAZL-Mitarbeitenden seien in den Ausstand zu versetzen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die Durchführung verschiedener Instruktionsmassnahmen. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das UVEK verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hat sich erneut vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) im Zusammenhang mit einem Ausstandsverfahren. Der Hauptsache liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zugrunde (Art. 82 lit. a BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich (Art. 83 BGG). Gegen selbständige Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrenspartei, die mit ihrem Ausstandsgesuch erfolglos geblieben ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in mehreren Verfahren, darunter auch im vorliegenden, "verdächtige" Richterwechsel beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Weil dieses die notwendige Transparenz vermissen lasse, habe die Beschwerdeführerin keine andere Wahl, als das Bundesgericht "aufzufordern", den Verdacht der Befangenheit zu "untersuchen", um festzustellen, ob eine Verletzung der Regeln über die Bildung des Spruchkörpers bzw. von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfolgt sei. Sie beantragt dem Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht sei aufzufordern, alle internen Dokumente zur Bildung des Spruchkörpers, zum Richterwechsel und zu den Gründen, die einen Richterwechsel rechtfertigten, ins Recht zu legen. Alsdann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 
Der Richterwechsel im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2024 angezeigt. Die Neubesetzung des Spruchkörpers hatte sie im betreffenden Gerichtsverfahren nicht beanstandet. Stattdessen gelangte sie mit diversen Schreiben ihres Rechtsvertreters an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und zuletzt mit einem als Anzeige ("dénonciation") betitelten Schreiben vom 23. September 2024 an den Präsidenten des Bundesgerichts sowie an die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerats. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist nicht zuständig dafür, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von einer Partei behauptete systematische Missstände beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu untersuchen. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge ist folglich nicht einzutreten. Ob der Anzeige vom 23. September 2024 Folge geleistet wird, hat die Verwaltungskommission zu entscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. 
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zur Spruchkörperbildung darüber hinaus einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG erblicken will, der ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stützen soll, scheitern ihre Ausführungen, die sich in blossen Mutmassungen erschöpfen, an den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
In der Sache ist streitig, ob das Bundesverwaltungsgericht das Nichteintreten des UVEK auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen zwei Mitarbeitende des BAZL zu Recht bestätigt hat. 
 
3.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdeführerin in ihrem Ausstandsgesuch primär geltend gemacht, die Verfügung des BAZL vom 24. Februar 2023 beweise, dass das BAZL seine "Verfolgungskabale" gegen die Beschwerdeführerin sowie die in U.________ ansässigen Unternehmen fortsetze und das Gesetz, die Interessen des Fürstentums Liechtenstein und der umliegenden Regionen sowie die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts missachte. Die Beschwerdeführerin habe eine Disziplinaruntersuchung gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden und gegen all jene beantragt, die in der Amtsleitung des BAZL seit Jahren ein "schmutziges Spiel" betreiben würden. Aus der Verfügung des BAZL vom 24. Februar 2023 gehe hervor, dass die beiden BAZL-Mitarbeitenden das Beweisverfahren als abgeschlossen betrachten würden, obwohl sie die Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Flüge zu den Randzeiten immer noch nicht untersucht hätten. Damit sei erwiesen, dass das BAZL weiterhin gegen die Interessen der Gesamtheit der betroffenen Parteien handle. Weiter habe sich das BAZL zu Unrecht nicht mit den Anträgen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 4. Juli 2022 auseinandergesetzt und sie stattdessen auf den Endentscheid vertröstet. Dies zeige, dass die beiden BAZL-Mitarbeitenden das Verfahren nicht ordnungsgemäss instruieren würden, was einen krassen, mehrfachen und wiederholten Verstoss gegen Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) darstelle. Der Vorschlag für ein neues Betriebsreglement, der vorsehe, dass nur Betreiber von Such- und Rettungsflügen sowie Krankentransporten und Katastropheneinsätzen mit Helikoptern, die nicht in U.________ stationiert seien, jederzeit ohne Einschränkungen in U.________ operieren dürften, bedeute, dass der in U.________ stationierte Helikopter Bewegungsbeschränkungen unterläge, die das BAZL in seiner Verfügung vom 24. Februar 2023 nicht präzisiere. Eine solche Bestimmung sei "illegal" und mache in Bezug auf die Lärmbelastung keinen Sinn. Damit sei erwiesen, dass die beiden BAZL-Mitarbeitenden das Verfahren einseitig führen würden.  
Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, der Umstand, dass das BAZL der Ansicht gewesen sei, das Instruktionsverfahren sei abgeschlossen, stelle keinen Hinweis auf eine Befangenheit seiner Mitarbeitenden dar. Die Fragen, ob das BAZL den Anweisungen des Bundesverwaltungsgericht nachgekommen sei, den Sachverhalt vollständig abgeklärt habe und die Einschränkung im Betriebsreglement zulässig sei, seien im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache zu beurteilen. Insgesamt seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine schwere Pflichtverletzung zu erkennen. Sofern konkrete Verfahrensfehler beanstandet würden, seien in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin keine (neuen) Umstände geltend gemacht, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Das UVEK sei somit auf das Ausstandsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 
 
3.2. Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin zielt - wie bereits ihr früheres Gesuch - im Ergebnis darauf ab, Verfahrenshandlungen von Mitarbeitenden des BAZL einer Prüfung zuzuführen. Mit einem derart begründeten Ausstandsbegehren hatte sich das UVEK nur dann inhaltlich zu befassen, wenn die Beschwerdeführerin zumindest Hinweise für schwere Pflichtverletzungen dargetan hätte, die auf Befangenheit hindeuten könnten. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festhält, begründen fehlerhafte Verfahrenshandlungen bloss in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit, d. h. nur dann, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, Instruktionshandlungen oder Zwischenentscheide der Verfahrensleitung infrage zu stellen. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 125 I 119 E. 3e; Urteile 1C_599/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2; 1C_668/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.5; je mit Hinweisen; siehe auch BREITENMOSER/WEYENETH, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 102 zu Art. 10 VwVG). Auf offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche braucht nicht eingetreten zu werden. Diese Erledigungsform fällt namentlich in Betracht, wenn ein Ausstandsbegehren nach einer vormaligen begründeten Abweisung erneuert wird (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 10 VwVG mit Hinweisen)  
 
3.3. Den Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe - auch in Bezug auf den Gang des Verfahrens seit Juni 2022 - keine Hinweise für schwere Pflichtverletzungen der betreffenden Mitarbeitenden des BAZL dargetan, vermag die Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Ob das BAZL Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts missachtet und die Angelegenheit korrekt instruiert hat, ist wie dargelegt gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache zu beurteilen. Gleiches gilt für das Vorbringen, es werde versucht, den in U.________ stationierten Rettungshelikopter nachts unrechtmässig zu "grounden". Konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein feindschaftliches Verhalten der beiden BAZL-Mitarbeitenden zum Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. dafür, dass das behauptete "Grounding" offensichtlich nur zum Ziel gehabt hätte, die Konkurrenz zu begünstigen, sind nicht auszumachen. Vielmehr scheint es, als würde die Rechtsauffassung des BAZL bzw. seiner Mitarbeitenden in der Sache und in Bezug auf die Verfahrensführung nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Dies stellt jedoch offenkundig keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG dar.  
War das wiederholte Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin im Lichte des Gesagten offensichtlich unbegründet, verstiess die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, indem sie den Nichteintretensentscheid des UVEK geschützt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die behaupteten Ausstandsgründe nicht hinreichend abgeklärt bzw. deren Prüfung unzulässigerweise ins Hauptverfahren verwiesen, geht an der Sache vorbei. Ohnehin genügt es den Begründungsanforderungen nicht, wenn die Beschwerdeführerin, teils unter Verweis auf ihre zahlreichen früheren Eingaben, wiederholt die "neuen Tatsachen" zulasten der beiden BAZL-Mitarbeitenden anspricht, welche die Vorinstanz ignoriert habe, ohne diese in der Beschwerdeschrift aufzuführen (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Sodann hat die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil inhaltlich weder auf die Verfügung in der Hauptsache noch auf die dagegen gerichtete Beschwerde abgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde wie dargelegt zu Recht darauf hingewiesen, dass sie ihre Kritik am Vorgehen des BAZL auf dem Beschwerdeweg vortragen könne. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur offensichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs haben unabhängig davon ihre Gültigkeit, ob das BAZL bereits eine Sachverfügung gefällt hat und welches Schicksal diese ereilt. Folglich hatte die Vorinstanz die Verfügung vom 4. Dezember 2023 und die Beschwerde vom 18. Januar 2024, die Gegenstand des Verfahrens A-423/2024 bilden, auch nicht zu den Akten des Ausstandsverfahrens zu nehmen und brauchte sie die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht zur Stellungnahme einzuladen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch diesbezüglich nicht auszumachen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet