Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_678/2023
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________ und C.B.________,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
gegen
D.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller,
Gemeinderat Horgen,
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung (Akteneinsicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 26. Oktober 2023 (VB.2023.00014).
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Horgen erteilte D.________ mit Beschluss vom 17. Januar 2022 die Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. HN9563 und HN10833 an der Waidlistrasse in Horgen. Die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2021, die aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nahbereich einer Staatsstrasse und in unmittelbarer Nachbarschaft eines Denkmalschutzobjekts von überkommunaler Bedeutung notwendig war, wurde zusammen mit der kommunalen Bewilligung eröffnet.
Dagegen rekurrierten u.a. A.B.________ und C.B.________, in deren Eigentum die Parzelle Kat.-Nr. HN4810 steht, an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs mit Entscheid vom 22. November 2022 abwies. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2023.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2023 beantragen A.B.________ und C.B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur erstmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Gemeinderat Horgen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Der Gemeinderat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und D.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführenden haben repliziert.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Bausache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Anträgen unterlegen; als Eigentümerin und Eigentümer einer unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft sind sie besonders betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 BGG). Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vor Bundesgericht einzig noch eine Gehörsverletzung rügen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2; Urteile 1C_65/2020 vom 9. November 2020 E. 1.3.6; 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 3; zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung im weiteren Sinn: GREGOR BACHMANN, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 168).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig sind einzig die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts in einem Baubewilligungsverfahren.
2.1. Das streitige Baugesuch lag vom 3. bis 23. September 2021 öffentlich auf. Innerhalb dieser Frist ersuchten die Beschwerdeführenden gestützt auf § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) um Zustellung des baurechtlichen Entscheids. Der Beschluss des Gemeinderats Horgen vom 17. Januar 2022 wurde ihnen zusammen mit der Gesamtverfügung der Baudirektion am 24. Januar 2022 eröffnet. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen allfälligen Rekurs das Bauamt Horgen telefonisch um Akteneinsicht, wobei als Termin der 31. Januar 2022 vereinbart wurde. Bereits im Vorfeld strittig waren die Kopiermöglichkeiten der grossformatigen Baupläne, wie sich dem Schriftenwechsel vom 26. Januar 2022 zwischen den Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden und der Gemeinde vom 26. Januar 2022 entnehmen lässt.
2.2. In ihrem Rekurs vom 23. Februar 2022 rügten die Beschwerdeführenden u.a. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bauamt habe sich geweigert, zuhanden ihres Rechtsvertreters grossformatige Kopien anzufertigen oder ihn selbst entsprechende Plankopien in Auftrag geben zu lassen. Stattdessen sei ihm nur gestattet worden, auf dem Kopiergerät des Bauamts die grossformatigen Baupläne in A3-formatigen Abschnitten zu kopieren, die danach mit Klebeband hätten zusammengefügt werden müssen. Dies habe das Planstudium erschwert und die Prüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den "primären Bauvorschriften" verunmöglicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf Kopien von grossformatigen Plänen bestehe, sei aufgrund des technischen Fortschritts und angesichts der im Überfluss vorhandenen Kopiergeschäfte überholt. Zudem sei der Anspruch auf Aktenzustellung in Lehre und Rechtsprechung mittlerweile mehr oder weniger unbestritten, wenn eine Partei anwaltlich vertreten sei. Die Baupläne hätten daher dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zumindest ausgehändigt werden müssen zur selbständigen Herstellung von Kopien im Originalformat. Nachdem das Baurekursgericht die Rüge - und den Rekurs insgesamt - abschlägig beurteilte, trugen die Beschwerdeführenden die Gehörsüge dem Verwaltungsgericht vor.
2.3. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, bei Art. 29 Abs. 2 BV handle es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die durch das anwendbare Verfahrensrecht erweitert werden könne. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der das Recht auf Akteneinsicht im kantonalen Verwaltungsverfahren statuiere, gehe indes nicht über die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Indem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem Kopiergerät der Verwaltung gegeben worden sei, seien den Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt worden. Der geltend gemachte technische Fortschritt und der nicht weiter substanziierte Überfluss an Kopiergeschäften stellten keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung dar. Es gelte zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - zur Anwendung gebracht werden müsste. Ein absoluter Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lasse sich mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie nicht in Einklang bringen. Vielmehr seien solche weitergehenden Ansprüche in den anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung oder -herausgabe an die Anwaltschaft. Ein solcher könne nur im Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Fällen abgeleitet werden, an der es vorliegend fehle.
Auch den Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses und der zu Unrecht unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung hält die Vorinstanz für unbegründet. Die Baubehörde verfüge nach Eröffnung der Baubewilligung bzw. während laufender Rechtsmittelfrist nur noch über ein abgestempeltes Exemplar der Plansätze. Die Aufbewahrung dieses Exemplars ermögliche es ihr, das Akteneinsichtsrecht sämtlichen betroffenen Personen zu gewährleisten. Darüber hinaus stehe auch die Gewährleistung der Authentizität der Originalakten im öffentlichen Interesse. Das beanstandete Vorgehen sei geeignet, die genannten öffentlichen Interessen zu wahren, gehe nicht über das zur Zielerreichung Notwendige hinaus und erweise sich als zumutbar. Die den Beschwerdeführenden entstandenen zeitlichen und geldwerten Nachteile vermöchten die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Den Beschwerdeführenden sei es zudem trotz vorgebrachter mangelnder Genauigkeit der Plankopien möglich gewesen, ihre Standpunkte im Rechtsmittelverfahren wirksam zur Geltung zu bringen.
2.4. Die Beschwerdeführenden bringen vor Bundesgericht im Wesentlichen vor, ein Anspruch auf Aktenstudium ausserhalb des Amtssitzes werde von der Rechtsprechung klar bejaht, ansonsten nicht seit jeher ein Anspruch auf das Erstellen von Kopien angenommen würde. Kopien hätten den einzigen Sinn, das Aktenstudium zuhause bzw. im eigenen Büro zu ermöglichen. Eine Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Anfertigung von Kopien und auf Überlassung der Akten finde in der Verfassung keine Stütze. In beiden Fällen gehe es um dasselbe, durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützte Interesse der Einsichtsberechtigten, die Akten ohne Zeitdruck studieren zu können. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, sei nicht erfindlich, warum die Einsichtsberechtigten keinen Anspruch auf Überlassung der Originalakten geltend machen könnten.
Weiter ergebe sich aus der Rechtsprechung ein allgemeiner Konsens, dass jedenfalls der Aktenüberlassung an Rechtsanwälte keine relevanten öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Die Weigerung, die Akten dauerhaft zur Verfügung zu stellen, ganz unabhängig davon, wie dies gewährleistet werde - durch Herstellung von Kopien oder befristete Überlassung der Originalakten -, stelle somit einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Ein solcher setze voraus, dass sich der Eingriff nicht mit einer Auflage oder dergleichen vermeiden lasse und die öffentlichen Interessen so gewichtig seien, dass sie den Eingriff - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - als verhältnismässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt gewesen.
3.
Zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Unrecht verneinte und ob - im Lichte der Beschwerdeanträge - das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben sei.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2; 129 I 85 E. 4.1). Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.1.1. Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; Urteile 1C_619/2019 vom 6. August 2020 E. 3.1; 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/
Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG).
Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl. BGE 123 II 534 E. 2d; 122 I 109 E. 3; 108 Ia 5 E. 3; zit. Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.7; ALBERTINI, a.a.O., S. 251; kritisch ALEXANDER DUBACH, Das Recht auf Akteneinsicht, 1990, S. 159 ff.). Die einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstehenden Anwältinnen und Anwälte bieten besser als andere Privatpersonen Gewähr dafür, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden (BGE 123 II 534 E. 3d; 108 Ia 5 E. 3; Urteil 1C_268/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.1.2. Im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Baubewilligungsverfahren hielt das Bundesgericht bereits unter Art. 4 aBV fest, es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der Akten (BGE 108 Ia 5 E. 2b). Vielmehr umfasse dieses Recht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und mit einem Kopiergerät der Verwaltung "normalformatige" Kopien (A4) oder solche, die ohne besonderen Aufwand erstellt werden können, gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führe (vgl. BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa; 108 Ia 5 E. 2c). Die Behörde könne hingegen nicht verpflichtet werden, "grossformatige" Plankopien herzustellen, wofür ihr die notwendigen speziellen Geräte ohnehin oft fehlten. Es könne von ihr auch nicht verlangt werden, solche durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen. Dies brächte für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich (BGE 108 Ia 5 E. 2c; kritisch zum angeblich unverhältnismässigen Aufwand ALBERTINI, a.a.O., S. 252 zweiter Absatz).
3.1.3. Entgegen dem, was der Begriff "Akteneinsicht" suggeriert, kann das aus dem früheren Art. 4 aBV und dem heutigen Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Akteneinsichtsrecht somit nicht als blosses Einsichtsrecht - im Sinne einer Durchsicht der Akten vor Ort - verstanden werden. Im Zentrum steht die Kenntnisnahme der Akten (vgl. bereits BGE 108 Ia 5 E. 2b). Auf welche Art und Weise diese erfolgt, ist eine Frage der Modalitäten der Akteneinsicht (vgl. ALBERTINI, S. 248 ff.; DUBACH, S. 151 und 164 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 26 VwVG). Ziel des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es wie dargelegt, den Parteien zu ermöglichen, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können (Urteil 2C_143/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
Vor diesem Hintergrund ist es stets vorzuziehen, wenn den Parteien erlaubt wird, die Akten (bzw. Kopien davon) in den eigenen vier Wänden zu studieren. So wird denn auch der bedingte Anspruch auf Herstellung von Kopien in Rechtsprechung und Lehre seit jeher in einem Atemzug mit dem Recht auf Akteneinsicht genannt (ALBERTINI, a.a.O., S. 251 f.; DUBACH, a.a.O., S. 167; vgl. auch Urteil 1P.601/2003 vom 26. November 2003 E. 2.4, wonach das Recht auf Kopien logische Folge ["corollaire"] des Akteneinsichtsrechts bildet). Zudem entspricht es einer weit verbreiteten Übung, dass Gerichte Anwältinnen und Anwälten verbeiständeter Parteien die Originalakten auf Gesuch hin - meist unter Ansetzung einer kurzen Rücksendefrist - zur Verfügung stellen (vgl. Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5; je mit Hinweisen; WALDMANN/OESCHGER, N. 86 zu Art. 26 VwVG; so bereits ALBERTINI, a.a.O., S. 249 und DUBACH, a.a.O., S. 159).
3.2. Es mag sein, dass es den Beschwerdeführenden auch um abstrakte Rechtsfortbildung im Zusammenhang mit den Modalitäten des Akteneinsichtsrechts geht, wie der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung festhält. Ihr Anliegen ist allerdings durchaus von praktischer Bedeutung. Die bewilligten Pläne sind integrierender Bestandteil des Dispositivs einer Baubewilligung (CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 380; vgl. auch Urteile 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.3; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.1). Entsprechend wichtig ist es, dass sich Drittbetroffene ein hinreichendes Bild vom bewilligten Bauvorhaben machen können. Dass das Kopieren von Bauplänen im Format 590 x 1020 mm in A3-formatigen Abschnitten (297 x 420 mm) nicht mühelos gelingt und die daraus resultierenden Kopien das Aktenstudium erschweren können, ist grundsätzlich nachvollziehbar.
3.3. Mit den Beschwerdeführenden ist fraglich, ob die Ausführungen in BGE 108 Ia 5 noch zeitgemäss sind. Im damaligen Entscheid war vom Normalformat A4 die Rede. Heute dürfte eine Vielzahl der handelsüblichen Kopiergeräte, wie sie auch bei den kommunalen Baubehörden anzutreffen sind, (Farb-) Kopien im Format A3 ermöglichen, was vorliegend der Fall war. Im Lichte einer geltungszeitlichen Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 BV spricht zudem nichts dagegen, den Anspruch auf Herstellung von Kopien auf andere Formen des "Kopierens" zu erstrecken, wie Scannen oder Fotografieren z.B. mit dem Mobiltelefon (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 26 VwVG mit Hinweis; ferner ANDREAS JÖRGER, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 S. 484).
An der Feststellung, dass die Baubehörden regelmässig nicht über Kopiergeräte verfügen, welche das Kopieren von Plänen im Original- bzw. Grossformat erlauben, dürfte sich aber nicht viel geändert haben. Indes ist anzunehmen, dass die Dichte an spezialisierten Kopiergeschäften, die solche Pläne ohne grösseren Aufwand vervielfältigen können, seit den achtziger Jahren zugenommen hat. Zudem sehen die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den Kantonen vermehrt vor, dass Baugesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können (vgl. etwa § 6 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.6]; JÖRGER, a.a.O., S. 484).
3.4. Es greift jedenfalls zu kurz, das Ansinnen der Beschwerdeführenden bloss deshalb als unbegründet abzutun, weil gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung generell kein Recht darauf bestehe, Kopien grossformatiger Baupläne zu erstellen. Massgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 252; DUBACH, a.a.O., S. 167; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 und 84 zu Art. 26 VwVG). Bereits in BGE 108 Ia 5 wurde die Weigerung, Kopien grossformatiger Pläne herzustellen, deshalb als rechtskonform beurteilt, weil dies für die Behörde - nach den damaligen Umständen - einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge gehabt hätte (a.a.O., E. 2c). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 116 Ia 325, wo ein Anspruch auf Herstellung von Kopien grundsätzlich bejaht wurde (a.a.O., Regeste und E. 3d/aa). Es bedarf im konkreten Fall einer sachgemässen Prüfung, ob die Herstellung von grossformatigen Kopien tatsächlich zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde führt (ALBERTINI, a.a.O., S. 252 mit Hinweis). Eine Gutheissung der Beschwerde hätte somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gerade nicht zur Folge, dass generell und in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - ein absoluter Anspruch auf Herstellung von Kopien grossformatiger Baupläne bestünde.
3.5. Die Gründe, die gemäss dem angefochtenen Entscheid gegen die Herausgabe der Baupläne an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden sprechen, vermögen keine befriedigende Antwort auf die Frage zu geben, inwiefern es für die Baubehörde unter den konkreten Umständen einen unverhältnismässigen Aufwand dargestellt hätte, auf Kosten der Beschwerdeführenden entsprechende grossformatige Kopien herstellen zu lassen. Mit den Beweisofferten der Beschwerdeführenden zur Existenz angeblich geeigneter Kopiergeschäfte in unmittelbarer Nähe des Horgener Bauamts setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Auch äussert sie sich nicht zur Frage, ob die Pläne in elektronischer Form zur Verfügung standen und falls ja, ob dies die Anfertigung zusätzlicher Plankopien erleichtert hätte.
Selbst wenn die Baubehörde nur noch über ein Exemplar der bewilligten Pläne in Papierform verfügt, steht dieser Umstand einem kurzen Gang zu einem nahegelegenen Kopiergeschäft jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, stehen die Akten nämlich auch bei Konsultation vor Ort den übrigen Betroffenen für einen gewissen Zeitraum zwangsläufig nicht zur Verfügung. Bei mehreren Einsichtsberechtigten kann dem angemessen Rechnung getragen werden, indem die Akteneinsicht bloss auf Gesuch bzw. Voranmeldung hin gewährt wird, was eine hinreichende zeitliche Koordination ermöglicht. Erfolgt der Kopiergang durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gemeinde oder liegen die Gesuchsunterlagen zusätzlich in elektronischer Form vor, greift weiter das Argument der Gewährleistung der Authentizität der Originalakten nicht. Immerhin hätte aber auch beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt, praxisgemäss hinreichende Gewähr für einen sorgfältigen Umgang mit den Akten bestanden (vgl. E. 3.1.1).
4.
Die Frage, ob Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Letztlich scheitert die beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verweigerung der Baubewilligung bzw. Rückweisung an den Gemeinderat zur erstmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits aus einem anderen Grund.
4.1. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zwar grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (sog. "formelle Natur"; vgl. statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweis). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann bzw. über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 129 I 129 E. 2.2.3; spezifisch zum Akteneinsichtsrecht siehe BGE 132 V 387 E. 5.1; 115 V 297 E. 2h). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an dieser kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. Urteil 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.5 mit Hinweis).
4.2. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs gebietet prinzipiell, einen Entscheid aufzuheben, wenn er in Verletzung des rechtlichen Gehörs erging (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 I 187 E. 2.2; ALBERTINI, a.a.O., S. 450). Die strittige Baubewilligung konnte allerdings nicht an einem solchen Mangel leiden, wurde das Akteneinsichtsgesuch doch wie eingangs geschildert erst nach der Eröffnung des Bauentscheids gestellt. Kommt hinzu, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht besonders schwer wiegen würde: Den Beschwerdeführenden wurde die Akteneinsicht und die Möglichkeit, Kopien anzufertigen, nicht grundsätzlich verweigert, lediglich deren Modalitäten gaben Anlass zum Rechtsstreit.
Die gerügte Gehörsverletzung hätte damit von vornherein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung geführt, sondern hätte durch ein weiteres Gesuch um Akteneinsicht und anschliessende Stellungnahme im Rekursverfahren behoben werden können. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass sie ein solches Gesuch vor dem Baurekursgericht gestellt hätten. Dies ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Hierzu wären sie nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 am Anfang) allerdings gehalten gewesen, wenn sie behaupten, die Art und Weise der von der kommunalen Baubehörde gewährten Akteneinsicht bzw. die Lesbarkeit der erstellten Kopien habe ihnen verunmöglicht, das Projekt auf seine Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften zu überprüfen und diesbezüglich Rügen vorzutragen. Indem die Beschwerdeführenden von einer erneuten Ausübung ihres Rechts absahen, haben sie eine potenzielle Heilung der behaupteten Gehörsverletzung selbst vereitelt (vgl. auch Urteil 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht an einer blossen Rückweisung kein schützenswertes Interesse.
4.3. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils fällt damit sowohl im Sinne des Haupt- als auch des Eventualbegehrens ausser Betracht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem haben sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten, nicht aber der Gemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Für beide Forderungen haften sie solidarisch (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horgen, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Poffet