Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1039/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung (Einstellung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. August 2024 (UH240207-O/HON).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden und ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen wurde. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. August 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers richtete sich gegen Dispositiv-Ziffer 4 der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, in welcher ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde. Die Vorinstanz erwägt, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde weder den geltend gemachten Schaden beziffert und belegt noch eine Genugtuung zumindest beziffert habe, sei ihm mit Verfügung vom 23. Juli 2024 eine zehntägige Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt worden, um die Beschwerdeschrift gemäss den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Begründung (Art. 385 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO) und die Bezifferung (Art. 429 Abs. 2 StPO) zu verbessern. Diese per Einschreiben versandte Verfügung sei ihm am 25. Juli 2024 zur Abholung gemeldet worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Verfügung nicht abgeholt, weshalb sie per 2. August 2024 als zugestellt gelte (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Frist zur Verbesserung habe folglich am 12. August 2024 geendet und innert Frist sei keine verbesserte Beschwerdeschrift seitens des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, ergibt sich daraus nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer tut jedenfalls nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler