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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1059/2024  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. September 2024 (UE240306-O/Z01). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2024 in der rubrizierten Angelegenheit, 
in die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2024 (Postaufgabe), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément