Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_11/2025
Urteil vom 10. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Schulleitung U.________,
2. Schulleitung V.________,
3. Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen, vertreten durch das Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen,
Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ordnungsbussen (Unentschuldigte Absenzen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. November 2024 (60/2024/30).
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ und B.A.________ erhoben mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen gegen einen Rekursentscheid des Erziehungsrats des Kantons Schaffhausen vom 30. Juli 2024 betreffend Ordnungsbussen aufgrund unentschuldigter Absenzen vom Unterricht von C.A.________ und D.A.________. Sie beantragten unter anderem, es sei ihnen zur Begründung der Beschwerde eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der beantragten Akten der Beschwerdegegner zu gewähren.
Am 8. Oktober 2024 verlängerte die Verfahrensleitung A.A.________ und B.A.________ die Frist zur Beschwerdebegründung - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - bis zum 29. Oktober 2024. Gleichzeitig informierte sie A.A.________ und B.A.________, dass die Akten der Beschwerdegegner am Obergericht nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden können. Dieses Schreiben wurde dem Zustellungsbevollmächtigten am 17. Oktober 2024 zugestellt.
1.2. Nachdem A.A.________ und B.A.________ innert Frist keine Beschwerdeergänzung eingereicht hatten, trat der Vorsitzende des Obergerichts mit Verfügung vom 12. November 2024 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.
1.3. A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Verfügung des Obergerichts vom 12. November 2024 aufzuheben. Zudem beantragen sie, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei ihnen Einsicht in diese zu gewähren. Abschliessend sei ihnen die Gelegenheit einzuräumen, ihre "Parteirechte in Anspruch zu nehmen und innert Frist die dafür notwendigen Eingaben zu machen". Ferner sei ihnen die Möglichkeit zu geben, nach Mitteilung der mutmasslichen Kosten, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Schliesslich beantragen sie eine Parteientschädigung.
Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG
e contrario), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (vgl. u.a. BGE 150 I 88, nicht publ. E. 1.2). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) bleibt kein Raum, sodass darauf nicht einzutreten ist.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von den Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.2. Vorliegend ist die Vorinstanz in Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts (vgl. Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG/SH; SHR 172.200] und Art. 53 Abs. 2 des Justizgesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]) auf die bei ihr erhobene Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführer innert der verlängerten Frist keine Beschwerdebegründung eingereicht hätten.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfahrensgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführer verschiedene Vorwürfe gegen einen Regierungsrat erheben, so insbesondere, dass dieser sich persönlich gegen sie und ihre Familie engagiere bzw. Massnahmen gegen Lehrer und Eltern getroffen habe, die in der Zeit der Coronakrise nicht seinem Narrativ gefolgt seien, gehen ihre - im Übrigen nicht weiter belegten Behauptungen - über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4. Die Beschwerdeführer machen Verletzungen des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV), des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV/SH; SHR 101.000]), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 11 KV/SH), des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geltend. Sie bringen in diesem Zusammenhang einerseits vor, die Beschwerdebegründung sei nur deshalb unvollständig gewesen, weil die Akteneinsicht notwendig gewesen sei. Andererseits werfen sie der Vorinstanz vor, sie habe ihnen das rechtliche Gehör vor dem Nichteintretensentscheid nicht gewährt und ihnen auch keine (kurze) Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt.
3.5. Diesbezüglich lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass das Obergericht den Beschwerdeführern am 8. Oktober 2024 die Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 29. Oktober 2024 verlängert und sie darauf hingewiesen hat, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Akten am Obergericht nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden könnten. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde das Schreiben vom 8. Oktober 2024 dem Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zugestellt. Die Beschwerdeführer machen nicht substanziiert geltend, dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unzutreffend bzw. willkürlich seien (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3), so dass darauf abzustellen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Vor diesem Hintergrund genügen blosse Behauptungen, wonach über das Akteneinsichtsgesuch nicht entschieden worden sei bzw. die Beschwerdeführer keine Akteneinsicht erhalten hätten, nicht, um eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, vor Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung am 29. Oktober 2024 die Akten beim Obergericht einzusehen, wenn sie dies gewünscht hätten. Ebensowenig legen die Beschwerdeführer substanziiert dar, dass und inwiefern sich aus den von ihnen genannten Grundrechten bzw. Verfahrensgarantien weitergehende Ansprüche auf Anhörung, so namentlich vor dem Ergehen des Nichteintretensentscheids, oder auf Ansetzen einer weiteren Nachfrist für die Beschwerdebegründung ergeben sollen. Auch zeigen sie in keiner Weise auf, inwiefern der von ihnen erwähnte Art. 21 Abs. 2 VRG/SH, welcher von der Vorinstanz nicht angewendet wurde, in ihrem Fall massgebend sein soll. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen genügen somit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 3.1 hiervor) nicht. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, indem sie auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist.
Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.6. Sollten die Beschwerdeführer schliesslich behaupten wollen, die angefochtene Verfügung des Obergerichts sei nichtig, sind sie darauf hinzuweisen, dass Nichtigkeit nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. u.a. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Solche Gründe machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, eine allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3).
4.
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit fallen die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführer, so namentlich auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, dahin. Ohnehin hat das Bundesgericht die Durchführung eines Schriftenwechsels oder die Anordnung anderer Instruktionsmassnahmen, wie namentlich den Beizug der vorinstanzlichen Akten, nicht als erforderlich erachtet (Art. 102 Abs. 1 BGG).
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, es sei ihnen nach Mitteilung der mutmasslichen Kosten Gelegenheit zu geben, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, weiter einzugehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov