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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_17/2025  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2024 (LE230052-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 31. Mai 2023 machte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Affoltern ein Eheschutzverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass seit anfangs Februar 2023 am Bezirksgericht Breslau in Polen das Scheidungsverfahren anhängig sei und demzufolge kein Eheschutzgesuch mehr gestellt werden könne. Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, nach polnischem Zivilprozessrecht werde die Rechtshängigkeit erst durch Zustellung der Klage an den gegnerischen Anwalt begründet, welche am 14. Juni 2023 erfolgt sei. 
In der Folge entschied das Bezirksgericht am 2. November 2023, dass auf das Eheschutzgesuch eingetreten werde, und lud zur Hauptverhandlung. Die hiergegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. November 2024 ab, nachdem es mit dem Amtsgericht Breslau zwecks Klärung des umstrittenen Zustellungsdatums bzw. der Rechtshängigkeit des polnischen Scheidungsverfahrens einen Austausch geführt hatte (offenbar wurde bereits am 24. April 2023 ein 13-seitiges Dokument rechtshilfeweise zugestellt, die 160-seitige Klageschrift aber erst am 14. Juni 2023). 
Mit Eingabe vom 4. Januar 2025 (Postaufgabe: 6. Januar 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Gleichzeitig verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil vom 15. November 2024 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. November 2024 zugestellt. Dies ist aus dem Auszug "Track and Trace" ersichtlich und er nennt in der Beschwerde für die Inempfangnahme ebenfalls dieses Datum. Indes hält er zur Fristwahrung einzig fest: "Die gesetzliche Frist des Art. 100 BGG wurde durch die Einreichung der Beschwerde am heutigen Tage gewahrt." Dies trifft jedoch augenfällig nicht zu: 
Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am Folgetag der Zustellung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag 20. Dezember 2024. Die erst am 6. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde ist damit offenkundig verspätet. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter stillschweigend davon ausgegangen sein sollte, dass der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG zum Tragen gekommen sei, so ist dies nicht der Fall. Bei Eheschutzsachen handelt es sich nach mehrfach publizierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), für welche kein Fristenstillstand gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als verspätet und damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Einer verspäteten Beschwerde kann von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli