Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_21/2025
Urteil vom 10. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Dezember 2024 (ZBS.2024.34).
Sachverhalt:
Mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 21. November 2024 verbot das Bezirksgericht Arbon dem Beschwerdeführer, mit seiner Mutter auf jedwede Art mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, sich ihr auf weniger als 50 m zu nähern, ihre Wohnung zu betreten oder sich in einem Umkreis von weniger als 50 m von ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsort entfernt aufzuhalten.
Im diesbezüglich eingeleiteten Berufungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das entsprechende Gesuch ab.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege in einem Berufungsverfahren betreffend Persönlichkeitsschutz; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 1).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Im angefochtenen Entscheid werden die materiellen Voraussetzungen an die unentgeltliche Rechtspflege dargelegt und im Anschluss wird erwogen, die Berufungsschrift beschränke sich allein auf die Behauptung, die Gegenpartei habe "schlagen falsch (meine unwahr) geäussert. Ein Urteil resp. dieser Entscheid sollte auf Tatsachen (Wahrheit) beruhen". Damit sei nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides verbunden und es bleibe unbekannt, inwiefern dieser fehlerhaft sein solle. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung als aussichtslos anzusehen und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mithin nicht erfüllt.
4.
Die Beschwerde enthält weder ein eigentliches Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren unrechtmässig sein soll, indem sich der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die Berufung aussichtslos sein könne, "wenn Gerichte Unwahrheiten verwenden", und auf die Aussage beschränkt, er "gehe davon aus das Gerichte ein Interesse an der Wahrheit haben".
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli