Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_330/2024, 5A_343/2024
Urteil vom 10. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
5A_330/2024
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,
und
5A_343/2024
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katherine Keller Haan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden,
Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Gegenstand
Ernennung Beistandsperson,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 23. April 2024 (O2K 23 9).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) und C.A.________ sind die verheirateten Eltern von B.A.________ (Beschwerdeführerin) und ihrer Zwillingsschwester D.A.________ (beide geb. 2005). B.A.________ leidet an einem Geburtsgebrechen in Form einer Beeinträchtigung der Gehirnfunktion (
Hydrocephalus occlusivus mit VP-Shunt, Symptomatische Epilepsie, sekundäre Mikrocephalie mit allgemeiner psychomotorischer Entwicklungsretardierung).
Aufgrund einer Meldung von A.A.________ eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) im Hinblick auf die Volljährigkeit von B.A.________ ein Verfahren betreffend Beistandschaft. Nach Anhörung von B.A.________ und der Eltern sowie Einholung verschiedener Berichte und Stellungnahmen errichtete die KESB am 10. August 2023 für Erstere eine Vertretungsbeistandschaft, ernannte aber noch keine Beistandsperson. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
A.b. Nach erneuter Anhörung von Mutter und Tochter und unter Berücksichtigung verschiedener Stellungnahmen von A.A.________, der sich als Beistand zur Verfügung stellte, ernannte die KESB am 14. September 2023 E.________, Regionale Berufsbeistandschaft Appenzeller Hinterland, zur Beiständin von B.A.________. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Behörde die aufschiebende Wirkung.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte A.A.________ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit dem Antrag ein, die Ernennung von E.________ zur Beiständin sei aufzuheben und er selbst sei als Beistand seiner Tochter einzusetzen. B.A.________ schloss sich diesen Anträgen an. Mit Urteil vom 23. April 2024 (allen Beteiligten eröffnet am 30. April 2024) wies das Obergericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1) und regelte die Kostenfolgen (Dispositivziffern 2-5).
C.
A.A.________ gelangt am 24. Mai 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventuell sei er zur Beistandsperson seiner Tochter zu ernennen.
Am 30. Mai 2024 gelangt auch B.A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und es sei A.A.________ zu ihrem Beistand zu ernennen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beide Beschwerden wurden gegen dasselbe Urteil erhoben, betreffen dieselben Personen und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_330/2024 und 5A_343/2024 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; 131 V 59 E. 1).
2.
2.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Ernennung einer Beistandsperson für die Beschwerdeführerin und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist als von der Massnahme Betroffene nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der Beschwerdeführer, der Beschwerde in eigenem Namen und nicht als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter erhebt (vgl. Urteil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 1.1), begründet seine Beschwerdelegitimation im Wesentlichen mit der Teilnahme am obergerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 537 E. 1.2 [einleitend]). Diese allein verschafft ihm indes kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Urteil 5A_954/2023 vom 14. August 2024 E. 2.2.2). Ein solches Interesse (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) ergibt sich aber offensichtlich daraus, dass er mit der Begründung nicht zum Beistand seiner Tochter ernannt worden ist, er eigne sich hierzu in persönlicher Hinsicht nicht (vgl. hinten E. 6.2; vgl. aber Urteil 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache (kassatorisch) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Dieses Vorgehen erklärt er damit, dass die Vorinstanz verschiedentlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu klären (vgl. BGE 141 III 294 E. 6.1). Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1).
2.3. Der Beschwerdeführer ist bereits mangels Parteistellung im entsprechenden Verfahren nicht berechtigt, die Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils) anzufechten (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2; Urteil 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022 E. 1.5). Auf seine Beschwerde, die diesbezüglich ohnehin unbegründet bleibt (vgl. hinten E. 3), ist insoweit nicht einzutreten.
2.4. In beiden Beschwerden wird namentlich im Zusammenhang mit den formellen Vorbringen (vgl. hinten E. 4) nicht durchwegs zwischen dem Verfahren vor der KESB und jenem vor der Vorinstanz unterschieden. Diesbezüglich ist festzuhalten, was folgt: Beschwerde in Zivilsachen kann nur gegen die Urteile oberer kantonaler Gerichte erhoben werden (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Vor Bundesgericht anfechtbar sind daher ausschliesslich die (Beschwerde-) Entscheide dieser oberen Instanzen, die die erstinstanzlichen Verfügungen ersetzen (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 134 II 142 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführer sich daher auf das Verfahren vor bzw. den Entscheid der KESB beziehen, ohne auf das Urteil des Obergerichts Bezug zu nehmen und insoweit Verfassungs- oder Rechtsverletzungen vortragen, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2), und befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen anzugeben, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem und interkantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 3.1 hiervor).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Beide Parteien, namentlich aber die Beschwerdeführerin, beziehen sich verschiedentlich auf die "aktuelle Situation" bzw. auf Umstände, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen waren (Willensbildung und -äusserung hinsichtlich der Beistandsperson, Verhalten der aktuellen Beiständin, Vergewaltigung). Diese echten Noven sind im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin reicht sodann verschiedene Beweismittel zu den Akten, deren Einbezug in das bisherige Verfahren aufgrund ihrer Beschwerde unklar bleibt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens muss indes nicht geklärt werden, ob es sich hierbei um neue Vorbringen handelt. Mangels Begründung der Zulässigkeit ihres Vorbringens wären diese indes nicht zuzulassen, sollten solche vorliegen.
4.
4.1. Beide Parteien machen verschiedentlich die Verletzung formeller Parteirechte geltend. Soweit sie in diesem Zusammenhang allerdings ohne erkennbaren Bezug zum angefochtenen Entscheid allein auf das erstinstanzliche Verfahren eingehen und der KESB verschiedene Verfassungs- und Gesetzesverletzungen vorwerfen, ist hierauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.4).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Teilgehalt der Begründungspflicht. Im obergerichtlichen Verfahren habe sie, die Beschwerdeführerin, vorgetragen, dass die KESB ihr in Verletzung von Art. 449a ZGB keinen neutralen Rechtsbeistand bestellt habe. Eine derartige Vertretung habe sich aufgedrängt, weil sie an den zahlreichen Anhörungen und Gesprächen ohne Hilfe ihre Wünsche nicht habe artikulieren und in das Verfahren einbringen können. Sie sei aus kognitiven Gründen (vgl. vorne Bst. A.a) mit der Frage rund um die Thematik Beistandschaft völlig überfordert und daher dringend auf neutrale Hilfe und Unterstützung angewiesen gewesen. Das Obergericht habe diese Thematik vollkommen ausgeblendet und sei nicht auf das entsprechende Vorbringen eingegangen.
4.2.2. Zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB nach Art. 449a ZGB hat das Obergericht sich im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Da die Beschwerdeführerin das entsprechende Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren frühestmöglich erhob, erscheint dies mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör als problematisch (vgl. BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 148 III 30 E. 3.1). Wie es sich hiermit im einzelnen Verhält, braucht indes nicht geklärt zu werden:
Trotz der grundsätzlich formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 3.1) für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverweigerung vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, inwiefern die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Vorbringen hätten erheblich sein und sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken können (Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verweist darauf, sie habe ihre Wünsche ohne Verbeiständung nicht korrekt in das Verfahren einbringen können, was vorliegend zentral sei. Es sei stossend, dass das Obergericht diesen Mangel vollständig ausblende. Damit ist nichts dazu gesagt, inwieweit eine nähere Begründung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdeführerin dessen Anfechtung erleichtert und sich so auf das Verfahren ausgewirkt hätte (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Dem Wunsch der betroffenen Person kommt bei der Wahl der Beistandsperson sodann zwar eine gewichtige Rolle zu (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht hat indes dargelegt, weshalb den Wünschen der Tochter vorliegend kein entscheidendes Gewicht beizumessen sei (vgl. hinten E. 6.2). Unter diesen Umständen erübrigte es sich, näher auf die Ernennung einer Vertretung zwecks Geltendmachung dieser Wünsche einzugehen. Auch reicht es für die Begründung der Erheblichkeit der (angeblichen) Gehörsverletzung nicht aus, auf die nicht korrekte Bildung bzw. Formulierung der Wünsche der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die Beschwerde ist daher ungenügend begründet.
4.3. Das Obergericht hat nach Ansicht der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör weiter deshalb verletzt, weil es nicht auf das Vorbringen eingegangen sei, die Mitarbeitenden der KESB hätten ihr verschiedentlich Suggestivfragen gestellt und die Art und Weise der Befragung sei insgesamt problematisch gewesen. Auch diesbezüglich lassen sich der Beschwerde keine Hinweise darauf entnehmen, weshalb die wiederum im Zusammenhang mit der Ermittlung des Willens der Beschwerdeführerin stehende (angebliche) Gehörsverletzung sich hätte auf das Verfahren auswirken sollen.
4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe an den Anhörungen der Tochter und der Ehefrau durch die KESB nicht teilnehmen können. Indem das Obergericht die hierin liegende Gehörsverletzung nicht erkannt habe, habe es seinerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).
Hierzu hält das Obergericht fest, die Befragungen in Abwesenheit des Beschwerdeführers hätten sich zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen von Mutter und Tochter, des Selbstbestimmungsrechts von B.A.________ sowie zur Sachverhaltsabklärung gerechtfertigt. Sowohl C.A.________ als auch B.A.________ seien schutzbedürftig gewesen und die Anhörung habe gerade die künftige Rolle des Beschwerdeführers betroffen. Auf diese Überlegungen geht der Beschwerdeführer nicht ein, indem er ausführt, seine Teilnahme an den Befragungen hätte zur Klärung der Sachlage beitragen können, da er die Kommunikation mit seiner Tochter erleichtert und ein Umfeld des Vertrauens geschaffen hätte. Ausserdem hätte er sicherstellen können, dass sämtliche Aussagen korrekt protokolliert werden. Auch äussert der Beschwerdeführer sich nicht zum weiteren Vorbringen der Vorinstanz, er habe nachträglich zu den Protokollen der Anhörung Stellung nehmen können (vgl. Urteil 5A_732/2021 vom 29. März 2022 E. 2.4.4). Soweit er angibt, es sei unerfindlich, weshalb ein überwiegendes Interesse an seinem Ausschluss von der Befragung bestanden habe, und es erschliesse sich nicht, weshalb in eine funktionierende Familienbande eingegriffen werde und die Familienangehörigen einzeln befragt, gegeneinander ausgespielt und unter Druck gesetzt würden, bleiben seine Ausführungen sodann rein appellatorisch. Die Beschwerde ist damit nicht ausreichend begründet (vgl. vorne E. 3.1).
4.5. Wie bereits vor Obergericht verweist der Beschwerdeführer sodann auf schwerwiegende Mängel in den Protokollen der Anhörungen und eine darin liegende Gehörsverletzung (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2). Namentlich bestünden Unstimmigkeiten, seien den Betroffenen Änderungswünsche verwehrt und bestimmte Abschnitte im Nachhinein und aufgrund von Akten- und Gesprächsnotizen von Mitarbeitenden der Behörde erstellt worden. Das Obergericht hatte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgehalten, er habe nicht konkret ausgeführt, welche Aussagen wahrheitswidrig protokolliert worden und nicht angegeben, welche Änderungswünsche unberücksichtigt geblieben sein sollen. Seine Vorhalte liessen sich daher nicht prüfen. Aus den Akten ergebe sich, dass namentlich die zweiten Anhörungen (vgl. vorne Bst. A.b) detailliert protokolliert und dass nachgefragt worden sei, ob die Protokolle der ersten Anhörungen korrekt seien. Weder geht der Beschwerdeführer auf diese Ausführungen ein, noch gibt er vor Bundesgericht an, welche Passagen in den fraglichen Protokollen er beanstandet. Die Beschwerde ist daher auch insoweit ungenügend begründet (vgl. vorne E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einzelne Eingaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf die Akten oder frühere Eingaben nicht genügen (BGE 140 III 115 E. 2).
Bloss spekulativ bleibt es sodann, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 446 Abs. 1 ZGB rügt und angibt, die Protokolle seien unklar und bestimmte Aussagen der Tochter auf eine bestimmte Art zu verstehen. Die Würdigung der Aussagen der Tochter beschlägt ebenso wie die Art und Weise der Protokollierung die Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2) und derartige Ausführungen genügen der insoweit geltenden strengen Begründungspflicht nicht (vgl. vorne E. 3.2).
4.6. Das Obergericht gelangte zum Schluss, die KESB habe sich mit verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen des rechtlichen Gehörs und der Sachverhaltsabklärung nicht auseinandergesetzt und dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hierbei handle es sich aber nicht um eine besonders schwere Verletzung der Begründungspflicht, zumal die KESB ihren Entscheid in inhaltlicher Hinsicht ausreichend erläutert habe. Da dem Obergericht volle Kognition zukomme, es die fraglichen Prüfungen nachholen könnte und eine Rückweisung der Sache einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, sei die Gehörsverletzung zu heilen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 146 III 97 E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe keine neuen Sachverhaltsabklärungen getätigt, sondern auf die als mangelhaft gerügten Ergebnisse der KESB abgestellt. Auch wenn ihm volle Kognition zukomme, könne ohne korrekte Wiederholung der Abklärungen daher nicht von einer Heilung ausgegangen werden.
Die vom Obergericht angenommene Gehörsverletzung bestand darin, dass die KESB sich mit bestimmten namentlich die Sachverhaltsfeststellung betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzte. Eine Heilung bedingt daher allein das Nachholen der unterlassenen Prüfung dieser Vorbringen. Eine Wiederholung der Abklärungen selbst wäre nur bei Begründetheit dieser Vorbringen notwendig. Da das Obergericht zum Schluss gelangte, die Klärung des Sachverhalts durch die KESB sei nicht zu beanstanden, ist dies indes nicht der Fall. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist sodann mit der Feststellung des Sachverhalts durch die Behörden nicht einverstanden. Soweit er allerdings auch in diesem Zusammenhang allein das erstinstanzliche Verfahren thematisiert, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.4). Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Obergerichts wiedergibt, ohne diesem erkennbar eine Verfassungs- oder Rechtsverletzung vorzuwerfen.
5.2. Im vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die KESB als zusätzliche Beweismassnahme hätte D.A.________ befragen müssen. Das Obergericht kam zum Schluss, es würden bereits verschiedene Beweismittel vorliegen, die die persönliche Eignung des Beschwerdeführers als Beistand in Abrede stellten. Selbst wenn weitere Abklärungen, namentlich aber die beantragte Einvernahme, ein positives Bild zeichnen würden, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer sich zur Übernahme des Amts als Beistand nicht eigne. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung habe die KESB daher auf die Einvernahme verzichten können. Der Beschwerdeführer erachtet das Vorgehen des Obergerichts als befremdlich. Ihm werde damit von Beginn an jegliche Möglichkeit genommen, mit geeigneten Beweisanträgen die Sachverhaltsfeststellung zu fördern und auf diese Weise ein möglichst realitätsnahes Bild der familiären Ausgangssituation aufzuzeigen. Gleichzeitig werde die Untersuchungsmaxime völlig unterwandert und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist eine antizipierte Beweiswürdigung (zum Begriff vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2) auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB) zulässig und mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, sofern nicht der Makel der Willkür an ihr haftet (Urteile 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.3.6; 5A_90/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.2). Die Hinweise des Beschwerdeführers auf diese Grundsätze sind daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Solches wäre ihm nur gelungen, wenn er aufgezeigt hätte, dass das Obergericht geradezu in Willkür verfallen wäre, was er indes nicht tut. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
6.
6.1. In der Sache gibt die Nichternennung des Beschwerdeführers zum Beistand seiner Tochter Anlass zur Beschwerde.
Gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Art. 401 Abs. 1 ZGB sieht sodann vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch der betroffenen Person, die eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlägt, nachkommt, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
6.2. Das Obergericht kam gestützt auf den festgestellten Sachverhalt zum Schluss, der Beschwerdeführer eigne sich in persönlicher Hinsicht nicht zum Beistand seiner Tochter. Dies zusammengefasst deshalb, weil er die Beschwerdeführerin in ihrer Grunderkrankung (vgl. vorne Bst. A.a) nicht vollends akzeptieren könne und er für ihre Bedürfnisse zu wenig Interesse zeige. Es sei daher zweifelhaft, ob er sein Amt auch in schwierigen Situationen respekt- und verständnisvoll ausüben könnte. Da es an der Eignung des Beschwerdeführers fehle, könne nicht auf den Wunsch der Beschwerdeführerin abgestellt werden, diesen zum Beistand zu ernennen. Aus den Akten ergebe sich ohnehin, dass dieser Wunsch nicht gefestigt sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ohne klare Begründung unterschiedliche und widersprüchliche Vorstellungen geäussert und den Beschwerdeführer teilweise als Beistand auch abgelehnt.
6.3. Beide Parteien sind der Ansicht, der Beschwerdeführer eigne sich als Beistand. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er der Vater der Beschwerdeführerin ist und ihre Bedürfnisse am besten kenne. Er stehe dieser seit ihrer Geburt in jeder Lebenslage zur Seite und verfolge keine egoistischen und im Gegensatz zur KESB insbesondere keine finanziellen Interessen. Er sei nicht der Feind der Beschwerdeführerin, als den ihn die KESB darstelle. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie als Beiständin eine vertraute Person benötige, auf die sie sich umfassend verlassen könne, die jederzeit für sie da sei und die sie insbesondere in schwierigen Situationen angemessen unterstütze. Genau dies biete ihr der Vater seit mehr als 18 Jahren. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Übernahme des Amtes nicht geeignet sei. Mit diesen Ausführungen gehen die Parteien nicht auf die Überlegungen und Argumente der Vorinstanz zur Eignung des Beschwerdeführers als Beistand ein. Vielmehr begnügen sie sich damit, diesen ihre eigene Sicht der Dinge und ihre eigene Würdigung der Aktenlage gegenüberzustellen. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 3.1).
6.4. Nach dem Ausgeführten konnte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum Beistand seiner Tochter eignet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie sein Begehren um Ernennung zum Beistand abgewiesen hat, auch wenn die Beschwerdeführerin sich für diese ausgesprochen haben sollte (BGE 140 III 1 E. 4.1 und 4.2; Urteil 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). Auf diesen Wunsch kommt es damit, worauf bereits das Obergericht hingewiesen hat, nicht entscheidend an und hierauf ist nicht mehr einzugehen.
7.
Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die Kostenverlegung des kantonalen Verfahren einzugehen besteht nicht, da der Beschwerdeführer, der allein das angefochtene Urteil insoweit beanstandet (vorne Bst. C), diesbezüglich keine vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens unabhängige Rügen erhebt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ), allerdings ohne solidarische Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG; Urteil 4A_403/2020, 4A_405/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der Kanton Appenzell Ausserrhoden keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend sind die von ihr zu tragenden Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, ist ihr ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und ist diese aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie dieser Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_330/2024 und 5A_343/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Katherine Keller Haan als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
4.
4.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 2'000, dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 2'000.--, der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Rechtsanwältin Katherine Keller Haan wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber