Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_78/2024, 6B_107/2024,
6B_130/2024
Urteil vom 10. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
6B_78/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer 1,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
3. C.B.________,
4. D.________ AG,
Beschwerdegegner,
6B_107/2024
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdegegner,
6B_130/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer 1,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_78/2024
Versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung; Notwehrexzess; Strafzumessung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht etc.,
6B_107/2024
Versuchte vorsätzliche Tötung (i.S.v. Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB); Entschädigung, Genugtuung, Kosten,
6B_130/2024
Kostenauflage amtliche Verteidigung,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230005-O/U/ad) und den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Januar 2024 (SB230005-O/U2/ad).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ vor, am frühen Morgen des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des Clubs E.________ nach einer kurzen (verbalen) Auseinandersetzung mit B.B.________ mit einem Klappmesser mehrfach auf bzw. gegen dessen Kopf gestochen zu haben, wobei B.B.________ diverse Verletzungen am Kopf, am linken Unterarm sowie am Unterbauch erlitten habe und in der Folge notfallmässig habe operiert werden müssen. Anlässlich des Messerangriffs soll A.________ zudem C.B.________, welcher seinem Bruder B.B.________ zu Hilfe geeilt sei, in den rechten Arm geschnitten haben, wobei C.B.________ eine Schnittverletzung am rechten Unterarm erlitten habe.
B.
Mit Urteil vom 2. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren; für die Zeit des Vollzugs ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Das Bezirksgericht verwies ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Zudem stellte es fest, dass er gegenüber B.B.________ sowie der D.________ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwies. Weiter verpflichtete es A.________, B.B.________ Fr. 50'000.-- sowie C.B.________ Fr. 1'000.--, je zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen.
C.
Auf Berufung von A.________ und B.B.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 18. November 2021 schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Im Weiteren bestätigte das Obergericht die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB. Die Dauer der Landesverweisung reduzierte es auf sechs Jahre. Es verpflichtete A.________, B.B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu bezahlen. Überdies stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.B.________ auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 sowie der D.________ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwies. Zudem verpflichtete das Obergericht A.________, B.B.________ Fr. 40'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung von C.B.________ wies es vollumfänglich ab.
D.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 18. November 2021 erhoben sowohl A.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen.
E.
Am 8. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut, diejenige von A.________ hiess es teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG insoweit auf, als es sich auf die Feststellungen des Obergerichts betreffend Notwehr bezog und wies die Sache an dieses zurück, damit dieses diesbezüglich einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle (Urteil 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6).
F.
Am 8. September 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wiederum der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Erneut ordnete das Obergericht zudem eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Es verwies A.________ für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Hinsichtlich der Zivilforderungen bestätigte das Obergericht sein ursprüngliches Urteil vom 18. November 2021.
G.
Mit Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich an, die im ersten Berufungsverfahren angefallenen Kosten von Fr. 11'302.60 für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________ gemäss Nachtragsbeschluss vom 2. November 2022 seien zu einem Drittel definitiv und zu zwei Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibe im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
H.
A.________ erhebt je separat Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 (Verfahren 6B_78/2024) und den Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 (Verfahren 6B_130/2024). Er beantragt einen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren zu verurteilen und die angeordnete ambulante Massnahme sowie die Landesverweisung seien aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Hinsichtlich des Nachtragsbeschlusses vom 8. Januar 2024 beantragt A.________ die Aufhebung dessen Ziff. 1; die Kosten der amtlichen Verteidigung im Ausmass von Fr. 11'302.60 seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Schliesslich beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 wendete sich A.________ erneut an das Bundesgericht.
I.
B.B.________ erhebt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_107/2024) und beantragt die Verurteilung von A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Zusprechung einer Entschädigung zu Lasten von A.________ in Höhe von Fr. 406'434.50 sowie einer Genugtuung von Fr. 100'000.--. Es sei über diese Anträge reformatorisch zu entscheiden, eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 7B_1078/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4; je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 zu vereinigen und die Beschwerden von A.________ und B.B.________ in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch die Vorinstanz (Verfahren 6B_78/2024). So beruhe die Bildung des Spruchkörpers auf keiner gesetzlichen Grundlage, wodurch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt werde. Überdies sei Oberrichter Spiess, der bis anhin die Verfahrensleitung inne gehabt habe, ohne ersichtliche Gründe aus dem Spruchkörper ausgeschieden und das Gericht stattdessen mit Oberrichterin Bertschi als Präsidentin, Ersatzoberrichterin Schoder als Referentin und Ersatzroberrichterin Laufer als Koreferentin zusammengesetzt worden. Ersatzoberrichterin Laufer sei ordentlicherweise als Leitende Gerichtsschreiberin in der zweiten Strafkammer (welche als Vorinstanz amtete) tätig. Zufolge bestehender informeller Hierarchieverhältnisse gegenüber der Ersatzoberrichterin Laufer bestehe der Anschein der Beeinflussung, was wiederum den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.
2.2. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der Mitteilung des Spruchkörpers folgender Ablauf: Mit E-Mail vom 9. Januar 2023 hat Oberrichter Spiess in seiner Eigenschaft als Verfahrensleiter die Parteien angefragt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens einverstanden seien. Nachdem der Beschwerdeführer 1 dagegen opponierte, wurde mit Schreiben vom 1. März 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 5. September 2023 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ohne Angabe von Gründen eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers angekündigt mit Oberrichterin Bertschi als Vorsitzende und Ersatzoberrichterin Laufer. Mit Schreiben vom 7. März 2023 wies der Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass die Mitwirkung der Leitenden Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzoberrichterin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Mit Schreiben vom 14. März 2023 erwiderte Oberrichterin Bertschi als neue Verfahrensleiterin, dass ihr diese Rechtsprechung bekannt sei. Da zwischen Ersatzoberrichterin Laufer und ihr jedoch kein Weisungs- oder Unterordnungsverhältnis bestehe, widerspreche die angekündigte Gerichtsbesetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Der Beschwerdeführer 1 wurde aufgefordert, zu verdeutlichen, ob gegen die angekündigte Besetzung mit Ersatzoberrichterin Laufer als Koreferentin Einwände bestehen. Am 12. April 2023 teilte dieser mit, dass neben den bereits geltend gemachten funktionellen und organisatorischen Gründen keine weiteren Einwände gegen den Einsatz der Leitenden Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzoberrichterin bestünden.
3.
3.1. Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Es obliegt den Behörden, die Einhaltung des sich aus Art. 30 BV ergebenden Anspruchs zu gewährleisten (Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 1.1 mit Hinweis).
3.2. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden BGE 149 I 14 entschied das Bundesgericht, die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in eben dieser Kammer sei zufolge informeller Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers aufgrund der Weisungsgebundenheit der Gerichtsschreiberin/des Gerichtsschreibers gegenüber den ebenfalls im selben Spruchkörper mitwirkenden Richterinnen/Richter nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu vereinbaren (BGE 149 I 14 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). In einem weiteren den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 2.3 präzisierte das Bundesgericht, an dieser Einschätzung ändere der Umstand nichts, dass der am angefochtenen Beschluss beteiligte ordentliche Oberrichter den Vorsitz der Kammer nur in Vertretung ausübe.
3.3. Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 149 I 14 E. 5.4; 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Indessen führt der Einsatz einer Gerichtsschreiberin/eines Gerichtsschreibers als Richterin/Richter in derselben Kammer nicht zu einer Nichtigkeit des entsprechenden Entscheides, da es sich bei diesen nichtsdestotrotz um gewählte und damit demokratisch legitimierte Gerichtspersonen handelt (BGE 149 I 14 E. 5.4).
3.4. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche Organe und Privatpersonen nach Treu und Glauben handeln. Aus diesem allgemeinen Grundsatz leitet sich insbesondere das in Art. 9 BV verankerte Grundrecht des Einzelnen auf Schutz von Treu und Glauben in seinen Beziehungen zum Staat ab, dessen Einhaltung das Bundesgericht frei überprüft (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 138 I 49 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird auch in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO konkretisiert und betrifft im Strafverfahren nicht nur die Strafbehörden, sondern gegebenenfalls auch die verschiedenen Parteien, einschliesslich des Beschuldigten (BGE 147 IV 274 E. 1.10.1; 144 IV 189 E. 5.1; 143 IV 117 E. 3.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3.4).
3.4.1. Generell gilt, dass eine Partei, die bemerkt, dass eine Verfahrensregel zu ihrem Nachteil verletzt wird, nicht das Verfahren seinen Lauf nehmen lassen darf, ohne zu reagieren, um sich zum Beispiel einen Nichtigkeitsgrund vorzubehalten für den Fall, dass das zu ergehende Urteil sie nicht befriedigen wird. Dilatorische Manöver dieser Art sind unzulässig. Daher geht die Partei, die bewusst darauf verzichtet, die Verletzung einer Verfahrensregel vor einem Gericht geltend zu machen, das in der Lage wäre, deren Konsequenzen zu beheben, grundsätzlich des Rechts verlustig, diese Verletzung vor dem Bundesgericht geltend zu machen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 1.3.1; mit Hinweisen).
3.4.2. Will eine Partei einen Ablehnungsgrund im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemässen Zusammensetzung einer richterlichen Behörde geltend machen, muss sie diesen gemäss der Rechtsprechung zur Ablehnung geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat, ansonsten verfällt das Recht, sich später auf diesen Grund zu berufen (BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Sind allerdings die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung (BGE 139 III 120 E. 3.2.2; 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Vorliegend war der Vorinstanz seit Eröffnung des Urteils 1B_519/2022 vom 1. November 2022 bekannt, dass der Einsatz einer Gerichtsschreiberin in derselben Kammer (in welcher sie ordentlicherweise amtet) als Ersatzrichterin auch dann den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, wenn statt des Kammerpräsidenten ein Kammermitglied in Vertretung den Vorsitz ausübt. Die auf den Hinweis des Beschwerdeführers vom 7. März 2023 erfolgte Antwort der Verfahrensleitung, mit welcher erwidert wurde, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei bekannt, da zwischen der Ersatzoberrichterin Laufer und der vorsitzenden Richterin Bertschi jedoch kein Weisungs- oder Unterordnungsverhältnis bestehe, widerspreche die angekündigte Gerichtsbesetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechug nicht, erweist sich daher als falsch.
4.2. Im Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 hielt das Bundesgericht fest, bei der Unvereinbarkeit der Tätigkeit einer Gerichtsschreiberin/eines Gerichtsschreibers als Richterin/Richter in derselben Kammer, an welcher diese/dieser ordentlicherweise tätig ist, handle es sich seit Bekanntwerden der diesbezüglichen Rechtsprechung um einen offensichtlichen Ausstandsgrund, der das Gericht dazu verpflichte, diesen von sich aus zu berücksichtigen. Einer Partei die Verspätung eines entsprechenden Ausstandsbegehrens vorzuhalten, obwohl das Gericht von sich aus hätte vorgehen müssen, lasse sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren (Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 2.3).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren zwar letztendlich darauf verzichtet, ein formelles Ausstandsgesuch zu stellen. Die vorinstanzliche Verfahrensleitung hätte jedoch in Kenntnis der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Einsatz von Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzrichterin nicht in Aussicht nehmen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, von sich aus für eine ordentliche Gerichtsbesetzung zu sorgen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 auf die diesbezügliche Ankündigung der Gerichtsbesetzung vom 1. März 2023 am 7. März 2023 auf den Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingewiesen hatte, erweist sich jedoch das Beharren seitens der Verfahrensleitung der Vorinstanz an der angekündigten Gerichtsbesetzung mit Schreiben vom 14. März 2023 - notabene mit dem Hinweis die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei bekannt, in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht einschlägig - in Verbindung mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer 1, zu verdeutlichen, ob gegen die angekündigte Besetzung Einwände bestünden, als Verstoss gegen Treu und Glauben. Hinzu kommt, dass sich auch aus dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers 1 vom 12. April 2023 kein Verzicht auf eine verfassungsgemässe Gerichtsbesetzung ableiten lässt. In diesem Schreiben teilte der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz mit, dass "neben den bereits geltend gemachten funktionellen und organisatorischen Gründen keine weiteren Einwände gegen den Einsatz der Leitenden Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzoberrichterin" bestünden.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einsatz von Gerichtsschreiberinnen/Gerichtsschreiber als Ersatzrichter in derselben Kammer die dem Bundesgericht untergeordneten Gerichte verpflichtet, dieser Rechtsprechung von sich aus nachzuleben. Das Vorgehen der Vorinstanz, im Wissen um die Rechtswidrigkeit der angekündigte Gerichtsbesetzung die Parteien auf ein formelles Ausstandsgesuch zu verweisen, ist unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die untergeordneten Instanzen verbindlich und deren Respektierung kann nicht der Parteidisposition anheimgestellt werden. Gegenüber diesem Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) tritt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund, mit der Folge, dass solche auch ohne vorgängig gestelltes formelles Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren vor Bundsgericht vorgebracht werden können. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die rechtswidrige Gerichtsbesetzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (wenn auch ohne auf einen diesbezüglichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG zu beharren).
5.
Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht ordentlich zusammengesetzt war, als sie das angefochtene Urteil vom 8. September 2023 fällte. Dasselbe gilt für den Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024. Durch die in Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Gerichtsbesetzung mit der Leitenden Gerichtsschreiberin Laufer als Ersatzrichterin hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, weshalb die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_78/2024 und 6B_130/2024 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil vom 8. September 2023 sowie der Nachtragsbeschluss vom 8. Januar 2024 aufzuheben sind. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 brauchen demzufolge vorliegend nicht beurteilt zu werden. Zufolge Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 6B_107/2024 gegenstandslos. In Anbetracht der prozessualen Natur des untersuchten Mangels und da das Bundesgericht die Sache nicht materiell behandelt hat und somit den Ausgang der Sache nicht vorwegnimmt, kann die Rückweisung ohne vorherigen Schriftenwechsel erfolgen (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 3).
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, ist die Entschädigung praxisgemäss ihren Rechtsvertretern zuzusprechen. Den weiteren Parteien C.B.________ und D.________ AG sind keine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren entstanden, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Dem unterliegenden Kanton Zürich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_78/2024 und 6B_130/2024 werden gutgeheissen, das angefochtene Urteil sowie der angefochtene Nachtragsbeschluss werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Obergericht Zürich zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_107/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
4.
Für die Verfahren 6B_78/2024, 6B_107/2024 und 6B_130/2024 werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Thomas Held, und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl, eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi