Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_26/2024
Urteil vom 10. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 2024 (6B_537/2024).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht trat auf eine von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2024 erhobene Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 6B_537/2024 vom 10. Oktober 2024).
A.________ gelangt mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Bundesgerichtsurteils vom 10. Oktober 2024 und Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3).
Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 6F_16/2024 vom 9. September 2024 E. 2).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe an keiner Stelle auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Er äussert sich vielmehr erneut zum vom Appellationsgericht gegen ihn verhängten Schuldspruch und erläutert, weshalb dieser unrichtig sein soll. Damit zielt er in doppelter Hinsicht an der Sache vorbei. Nicht nur erschöpfen sich seine Vorbringen in einer Kritik der Beweiswürdigung und Rechtsanwendung, die revisionsweise in keinem Fall (erneut) in Frage gestellt werden kann. Auch bildet nicht der von ihm thematisierte Schuldspruch, sondern allein der Nichteintretensentscheid vom 10. Oktober 2024 Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens und müssten sich allfällige Revisionsgründe daher auf die dort abgehandelten Nichteintretensmotive beziehen (vgl. E. 2 oben). Was der Gesuchsteller mit dem nebst seinen unbehelflichen Sachvorbringen vorgetragenen Hinweis bezweckt, es seien "nun auch keine Basler Anwälte mehr in Lausanne in diesen Fall zu involvieren", erschliesst sich des Weiteren nicht. Jedenfalls macht er ebenso damit keinen Revisionsgrund, namentlich keinen solchen wegen Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand nach Art. 121 lit. a BGG, rechtsgenüglich geltend.
Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht auf. Sein Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller