Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_737/2024, 7B_738/2024, 7B_739/2024
Urteil vom 10. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ N.V.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Einstellung, Nichteintreten im kantonalen Beschwerdeverfahren;
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2024.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. nicht an Hand. Dagegen hat die A.________ N.V. am 25. August 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde erhoben, welches mit Beschluss vom 20. Juni 2024 nicht auf diese eintrat (Verfahren UE230301-O/U/HON; 7B_737/2024).
Am 19. Juli 2023 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft ferner die Einstellung der Strafuntersuchung gegen D.________ und die Bank K.________ Schweiz AG in Liquidation betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Die A.________ N.V. hat am 25. August 2023 beim Obergericht Beschwerde erhoben, welches mit Beschluss vom 20. Juni 2024 nicht auf diese eintrat (Verfahren UE230302-O/U/HON; 7B_738/2024).
Am 19. Juli 2023 nahm die Oberstaatsanwaltschaft schliesslich eine Strafuntersuchung gegen E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ betreffend Urkundenfälschung etc. nicht an Hand. Auf die dagegen von der A.________ N.V. am 25. August 2023 beim Obergericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Beschluss vom 20. Juni 2024 nicht ein (Verfahren UE230303-O/U/HON; 7B_739/2024).
B.
Gegen die drei Beschlüsse des Obergerichts vom 20. Juni 2024 wendet sich die A.________ N.V. mit Beschwerden in Strafsachen vom 3. Juli 2024, die in einem einzigen Schriftsatz enthalten sind, ans Bundesgericht und beantragt, die Beschlüsse seien aufzuheben, eventualiter seien diese zur neuen Beurteilung im Sinne der Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen, Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Namentlich wendet sich die Beschwerdeführerin mit einer einzigen Beschwerdeschrift, welche alle drei Beschwerden in Strafsachen umfasst, ans Bundesgericht, und die angefochtenen Beschlüsse werfen dieselben Rechtsfragen auf. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahren 7B_737/2024, 7B_738/2024 und 7B_739/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit von der Beschwerdeführerin mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich jene (einleitend, unter dem Titel "Materielles" auf den Seiten 3 und 4 der Beschwerdeschrift getätigten) Ausführungen, die sich direkt auf die beiden Nichteintretens- bzw. die Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. Juli 2023 beziehen, da im vorinstanzlichen Verfahren keine inhaltliche Beurteilung dieser Verfügungen erfolgte.
3.
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die angefochtenen Beschlüsse vom 20. Juni 2024, mit welchen die Vorinstanz nicht auf deren Beschwerden vom 25. August 2023 eingetreten ist. Sie macht die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 BGG) gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 BGG) eingereicht.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz sei in allen drei angefochtenen Beschlüssen zu Unrecht wegen Verspätung nicht auf die jeweilige Beschwerde vom 25. August 2023 eingetreten. Diese "Behauptung" der Vorinstanz sei "absurd". Die Vorinstanz habe in den drei Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin Kostenvorschüsse eingefordert, die von ihr geleistet worden seien. Erst Monate später habe die Vorinstanz ihr mitgeteilt, dass die Gegenpartei der Ansicht sei, ihre Beschwerden seien verspätet gewesen.
Die staatsanwaltlichen Verfügungen vom 19. Juli 2023 hätten nicht an Rechtsanwalt J.________ eröffnet werden dürfen, da dieser die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten habe. Sämtliche der vorliegend betroffenen Strafanzeigen seien direkt von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter B.________ erhoben worden. Es sei zwar richtig, dass "Rechtsanwalt Dr. J.________ in den Jahren 2019 - 2022 für eine limitierte Zeit als einer unserer Rechtsberater figurierte und er den Präsidenten & CEO bei diversen Akteneinsichten bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich unterstützt" habe. Allerdings sei Rechtsanwalt J.________ "[i]nfolge einer psychischen Erkrankung (...) ab 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage [gewesen], die Beschwerdeführerin in rechtlichen Belangen zu unterstützen". Am 4. Mai 2023 hätte die Vorinstanz bzw. die von dieser geführte Aufsichtskommission verfügt, dass "RA Dr. J.________ aus dem Anwaltsregister des Kantons Zürichs aufgrund von Fehlleistungen & Gefahr für seine Mandanten aufgrund seiner Erkrankung/Depression zu streichen sei." Daher habe die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft sämtliche Vollmachten von Rechtsanwalt J.________ "annulliert" und diese orientiert, dass sie nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten werde. Die Beschwerdeführerin müsse davon ausgehen, dass die Oberstaatsanwaltschaft "vorsätzlich und böswillig handelte", indem sie die Verfügungen vom 19. Juli 2023 nicht ihr als Anzeigeerstatterin bzw. ihrem Präsidenten und CEO, sondern einem "nicht bevollmächtigten und nicht mehr [im kantonalen Anwaltsregister] eingetragenen Rechtsanwalt" zugestellt habe.
Selbst wenn Rechtsanwalt J.________ "in Kooperation mit dem Präsidenten und CEO der Beschwerdeführerin, B.________," in den Jahren 2020 bis 2022 mehrfach mit der zuständigen Oberstaatsanwältin korrespondiert habe, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt J.________ "nach seinen gesundheitlichen Problemen, welche der Oberstaatsanwaltschaft detailliert bekannt waren, und nach seiner von der Vorinstanz am 4.5.23 verfügten Löschung aus dem Anwaltsregister" vertreten gewesen sei.
Die Zustellfiktion könne nicht zum Tragen kommen, da die Nichtanhandnahmeverfügungen bzw. die Einstellungsverfügung "falsch adressiert" gewesen seien und Rechtsanwalt J.________ als "nicht autorisierter Empfänger keine Kenntnis vom Absender hatte". Die Zustellfiktion sei ohnehin "eine gesetzgeberische Frechheit". Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt, den es vorliegend nicht gegeben habe, müsse maximal bis ein Jahr nach dem letzten gerichtlichen oder behördlichen Vorgang mit einer Zustellung rechnen. Betreffend die angefochtenen Beschlüsse in den Verfahren UE230301-O/U/HON und UE230302-O/U/HON bringt die Beschwerdeführerin vor, die Strafanzeige sei bereits im Jahr 2013 erfolgt, seither sei "nichts gelaufen", weshalb Rechtsanwalt J.________ nicht mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Im Verfahren UE230303-O/U/HON sei die Strafanzeige vom 9. Juni 2023 durch den Präsidenten der Beschwerdeführerin und nicht durch Rechtsanwalt J.________ eingereicht worden. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft die Verfügungen dennoch an den "nicht autorisierten" Rechtsanwalt J.________ adressierte, anstatt an die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter B.________ habe erst nach Abholung innert verlängerter Frist von den Nichtanhandnahmeverfügungen und der Einstellungsverfügung Kenntnis erlangt und hätten alsdann "innert der gesetzlichen Frist" Beschwerde erhoben.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die angefochtenen Verfügungen seien in allen drei Fällen am 20. Juli 2023 per Einschreiben an Rechtsanwalt J.________ versandt worden. Entgegen genommen hätte dieser sie jedoch erst am 17. August 2023. Die Beschwerde sei ihr, der Vorinstanz, vom Präsidenten der Beschwerdeführerin, B.________, persönlich am 25. August 2023 überbracht worden. Die Beschwerde sei daher verspätet. Zu diesem Schluss gelangt die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, auf welche sich ein Auftrag zur Postlagerung nicht auswirke, sowie des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, und der Oberstaatsanwaltschaft, jeweils unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Rechtsanwalt J.________ habe das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin der L.________ N.V.) gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft mehrfach kundgetan. Der CEO und Präsident der Beschwerdeführerin, B.________, stelle nicht in Abrede, im Vorverfahren von Rechtsanwalt J.________ vertreten worden zu sein. Zudem sprächen weitere Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis, namentlich habe sich Rechtsanwalt J.________ selbst wiederholt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezeichnet. Entsprechend gingen die Einwände der Beschwerdeführerin fehl, die Einstellungsverfügungen hätten nicht an Rechtsanwalt J.________ zugestellt werden dürfen und dieser habe nicht mit einer Zustellung rechnen müssen.
Die eingeschriebenen Sendungen, welche die Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft enthielten, seien am 20. Juli 2023 an Rechtsanwalt J.________ versandt und ihm am 21. Juli 2023 zur Abholung gemeldet worden, der gleichentags die Aufbewahrungsfrist verlängert habe. Am 17. August 2023 hätten die fraglichen Sendungen schliesslich zugestellt werden können. Die Beschwerdefrist habe folglich am 29. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet, womit die am 25. August 2023 überbrachten Beschwerden klar verspätet seien und weshalb nicht auf diese einzutreten sei.
4.3.
4.3.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen).
4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht. Eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 1.2.1; 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 74; je mit Hinweis[en]).
4.3.3. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.3.4. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde namentlich zulässig gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; 6B_1083/2021). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile 6B_201/2024 vom 23. April 2024 E. 3; 6B_826/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz legt die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die einschlägige Rechtsprechung dar und wendet diese korrekt an. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.4.1. Mir ihrer appellatorischen Kritik, etwa mit der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Beanstandung, die Oberstaatsanwaltschaft hätte die Verfügungen nicht lediglich eingeschrieben zustellen dürfen, sondern als Gerichtsurkunde versenden müssen, ist sie nicht zu hören. Die Vorinstanz hat dies behandelt, worauf - neben dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 StPO - verwiesen werden kann. Alsdann vermag die Beschwerdeführerin nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass von ihr in den drei Beschwerdeverfahren Sicherheiten geleistet wurden, hat die Vorinstanz sie doch in zutreffender Anwendung von Art. 383 StPO dazu verpflichtet. Ebenso wenig gereicht es der Beschwerdeführerin zum Vorteil, dass nach Eingang der Sicherheitsleistungen eine gewisse Zeitspanne verstrich, bis die nächste Verfahrenshandlung durch die Vorinstanz erfolgte.
4.4.2. Der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist alsdann kein Erfolg beschieden. Diese fällt selektiv aus und geht auf zentrale Aspekte nicht ein. So hat die Vorinstanz diverse Gründe angeführt, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft davon ausgehen
musste, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) von Rechtsanwalt J.________ vertreten werde und die Eröffnung der Verfügungen daher aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses und in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 StPO an diesen - und nicht an die Beschwerdeführerin - zu erfolgen gehabt habe. Auf mehrere dieser Gründe geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein - etwa den mit diversen Aktenverweisen belegten zentralen Umstand, dass Rechtsanwalt J.________ im Namen der Beschwerdeführerin selbstständig Eingaben an die Oberstaatsanwaltschaft tätigte und Eingaben an die Vorinstanz (mit-) unterzeichnete.
Die angebliche "Annulierung" der Vertretungsvollmacht gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft am 4. Mai 2023 wird von der Beschwerdeführerin erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich schon nicht, auf welchem Weg dieser Widerruf der Vollmacht erfolgt sein soll. Selbst wenn ein blosser Aktenverweis den Begründungsanforderungen genügen würde - was nicht der Fall ist (vgl. Erwägung 4.3.3 hiervor) - fehlt selbst ein solcher in der Beschwerdeschrift. Die angefochtenen Beschlüsse enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf einen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widerruf der Vollmacht. Gleiches gilt für die Beschwerde vom 25. August 2023 (kantonale Akten, Akten Vorinstanz [VI] act. 32 Rz. 11) sowie die weitere Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (v.a. die VI act. 27 ff., welche die fragliche Fristeinhaltung betreffen). Daher ist diesbezüglich mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht auf die Beschwerden einzutreten.
Die Akten enthalten im Übrigen keine Hinweise auf eine Eingabe vom 4. Mai 2023. Demgegenüber finden sich in den vorinstanzlichen Verfahrensakten mehrere Eingaben von Rechtsanwalt J.________ an die Vorinstanz, in welcher dieser sich (weiterhin) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezeichnet, so namentlich in der Eingabe vom 15. April 2024 mit folgender Aussage: "Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte nach Empfang der Abholungseinladung der Post im Sommer 2023 keine Ahnung, von wem das Einschreiben stammte. Der Absender hätte ja auch ein überflüssiges Inkassobüro sein können." (VI act. 32 Rz. 11).
4.4.3. Selbst wenn der Beschwerdeführerin gefolgt würde und Rechtsanwalt J.________ im massgeblichen Zeitpunkt lediglich als "Rechtsberater figurierte" bzw. sie "in rechtlichen Belangen unterstützte" (Beschwerdeschrift S. 4) und nicht (mehr) im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen wäre - wofür Anhaltspunkte weder hinreichend dargetan werden noch ersichtlich sind (angefochtene Beschlüsse Erwägung 4 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 BGG sowie die in Erwägung 4.3.2 hiervor dargelegten Grundsätze) - änderte dies nichts am Ergebnis. Nach Art. 127 StPO können die Parteien, namentlich die Privatklägerschaft (Abs. 1), eine Rechtsverbeiständung durch "jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person" (Abs. 4) bestellen. Die Rechtsverbeiständung ist mit anderen Worten, anders als die Verteidigung (Art. 127 Abs. 5 StPO), nicht ausschliesslich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zulässig. Letzteren bleibt die berufsmässige Vertretung vor Gericht vorbehalten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA). Rechtsanwalt J.________ wäre in diesem (nochmals: mangels Anhaltspunkten hypothetischen) Szenario höchstens als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft hätte die Verfügungen vom 19. Juli 2023 in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 StPO (vgl. auch Art. 127 Abs. 2 in fine StPO) damit (weiterhin) an (den allenfalls nicht [mehr] im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragenen) Rechtsanwalt J.________ eröffnen müssen. Die vorstehenden Ausführungen zum Prozessrechtsverhältnis, in welchem sich Rechtsanwalt J.________ für die Beschwerdeführerin befand (vgl. Erwägung 4.4.2 hiervor), behielten ihre Gültigkeit, womit die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 25. August 2024 an die Vorinstanz verspätet geblieben wären und von dieser nicht darauf einzutreten gewesen wäre.
4.4.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren zeigten sich - für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich zwar unbeachtliche, sich aber nahtlos ins Gesamtbild einfügende - weitere Anhaltspunkte, die für eine fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Präsidenten B.________ und Rechtsanwalt J.________ sprechen. Letzter wandte sich mit Eingabe vom 9. August 2024 als "Swiss Lawyer, member of the Zurich Bar Association" ans Bundesgericht, um zu "bestätigen", dass der Auszug aus dem "KVK Business Register extract Netherlands Chamber of Commerce", aus dem sich ergäbe, dass B.________ die Beschwerdeführerin vertreten dürfe, rechtmässig sei. B.________ führte zu dieser Eingabe am 19. August 2024 aus: "Entgegenkommenderweise hat Ihnen ein Schweizer Rechtsanwalt, Dr. J.________, unter seiner vollen Verantwortung die Echtheit des Ihnen vorliegenden Auszugs vom 26.7.24 aus dem holländischen KVK Register wie auch die Zeichnungsberechtigung von B.________, Präsident der Beschwerdeführerin, schriftlich bestätigt (...). Es entspricht im kommerziellen Geschäft durchaus der Praxis, dass gewisse Sachverhalte - insbesondere die Zeichnungsberechtigung einer Partei - durch ein Gutachten eines kompetenten Rechtsanwalts bestätigt werden." Hinzu kommt, dass die Absenderadresse von Rechtsanwalt J.________ auf dem entsprechenden Couvert (Strasse U.________ xxx in V.) identisch ist mit jener von B.________ (ebenfalls Strasse U.________ xxx in V.), welche dieser in den Beschwerden vom 3. Juli 2024 aufführt.
4.4.5. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin weder ansatzweise aufzuzeigen noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zufolge Verspätung nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 eingetreten ist.
5.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_737/2024, 7B_738/2024 und 7B_739/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément