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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_390/2024  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A________ und A.B.________  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Mai 2024 (7W 23 35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und A.B.________ sind Eltern von drei Kindern. Die Tochter A.C.________ (geb. 2005) befand sich im Jahr 2021 in Ausbildung zur Landwirtin, weshalb A.A.________ und A.B.________ den erhöhten Steuerabzug für Kinder, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem auswärtigem Aufenthalt am Schul- oder Ausbildungsort befinden, geltend machten. Der Bereich Steuern U.________ /LU veranlagte A.A.________ und A.B.________ mit Entscheid vom 28. Juli 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 75'400.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-. Abweichend von der eingereichten Steuererklärung wurde A.A.________ und A.B.________ der erhöhte Kinderabzug für ihre Tochter A.C.________ nicht gewährt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern am 21. Juni 2023 ab. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2024 ab. 
 
C.  
A.A.________ und A.B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Gewährung des erhöhten Kinderabzugs für ihre Tochter A.C.________ für die gesamte Lehrzeit, entsprechend den Steuerjahren 2021 bis 2023. Mit Eingabe vom 29. November 2024 ergänzen sie ihre Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde der legitimierten Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d BGG grundsätzlich einzutreten. 
 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
Die Anwendung von nicht harmonisierungsbedürftigem kantonalen Recht wird nur auf Willkür geprüft. Soweit eine Verletzung von kantonalem Recht gerügt wird, muss von den Beschwerdeführenden - über die allgemeine Begründungspflicht von Art. 42 BGG hinaus - präzise und in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid widerrechtlich sein soll (qualifizierte Rügepflicht; BGE 133 II 249 E. 1.4.2). 
 
3.  
 
3.1. Das angefochtene Urteil behandelt die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Soweit die Beschwerdeführer Anträge für die Steuerjahre 2022 und 2023 stellen, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht darauf einzutreten.  
 
3.2. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig. Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen (Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4 mit Hinweisen). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingegangene Beschwerdeergänzung vom 29. November 2024 ist entsprechend nicht zu beachten.  
 
4.  
 
4.1. Die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Sozialabzüge, namentlich der Kinderabzüge, ist Sache der Kantone und damit bundesrechtlich nicht harmonisiert (vgl. Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG [SR 642.14]; vgl. Urteil 9C_190/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht - wie dargelegt (E. 2 hiervor) - ausserhalb des harmonisierten kantonalen Rechts im Wesentlichen nur auf Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1).  
 
4.2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Steuergesetzes des Kantons Luzern (StG/LU; SRL Nr. 620; in der für das Steuerjahr 2021 gültigen Fassung) werden für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind über sechs Jahren, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, Fr. 7'200.- vom Reineinkommen abgezogen. Wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss, beträgt der Abzug Fr. 12'500.- (§ 42 Abs. 1 lit a Ziff. 3 StG/LU).  
 
5.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, das kantonale Gericht habe in den Erwägungen altes Recht betrachtet, womit der Eindruck entstehe, dass dieses immer noch eine gewisse Gültigkeit habe. Der überhöhte Abzug für Kost und Logis und der (daraus resultierende) Dumpinglohn ihrer Tochter würde nicht erwähnt. Dieses (Lehrlings-) Einkommen dürfe nicht in die Berechnung einbezogen werden. 
 
6.  
 
6.1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem überhöhten Abzug für Kost und Logis befasst, ist festzuhalten, dass der zivilrechtliche Ausbildungsvertrag von A.C.________ mit ihrem Lehrbetrieb nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Das Kantonsgericht hat sich daher zu Recht nicht damit befasst, ob der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Naturallohn für Kost und Logis angemessen berechnet wurde.  
 
6.2. Das kantonale Gericht nimmt im angefochtenen Urteil zwar auf die bis am 11. Februar 2000 geltende Gesetzeslage im Kanton Luzern zu den erhöhten Kinderabzügen Bezug. Dies aber lediglich um darzulegen, weshalb auch nach neuem Recht Lernenden mit Naturallohn in der Regel nur der Abzug der mittleren Stufe gewährt wird. Es führt hierzu explizit aus, dass beim Abzug von Kost und Logis als Naturallohn diese Kosten nicht bei den Eltern anfallen, weshalb diese keine höheren Kosten zu tragen haben als bei einem zu Hause lebenden Kind in Ausbildung. Nach den kantonalen Weisungen erscheine ein erhöhter Kinderabzug nicht gerechtfertigt (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, welche für die Gerichte zwar nicht verbindlich, jedoch zu berücksichtigen sind, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2; 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2). Ein Abstützen auf eine alte und damit nicht mehr gültige Rechtslage ist nicht erkennbar. Willkür wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.  
 
6.3. Des weiteren begründet das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil, der erhöhte Kinderabzug von Fr. 12'500.- könne - neben den fehlenden Mehrkosten im Vergleich zu einem zu Hause lebenden Kind - auch aufgrund der tatsächlich belegten Ausgaben der Beschwerdeführer für die Tochter A.C.________ im Jahr 2021 von Fr. 9'362.45 nicht gewährt werden. Damit sei der Mindestbetrag für den höchsten Abzug bei Weitem nicht erreicht und die Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht erfüllt. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügen (vgl. E. 2 hiervor).  
 
 
6.4. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz schliesslich implizit eine Ermessensunterschreitung vor, indem strikte dem Gesetz gefolgt und vorhandener Spielraum nicht ausgenützt werde. Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern ein Ermessensspielraum vorgelegen hätte, welchen das Kantonsgericht willkürlich nicht ausgeschöpft haben sollte.  
 
7.  
 
7.1. Zusammenfassend ist im angefochtenen Urteil keine Willkür ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert gerügt. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
7.2. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Dienststelle Steuern hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli