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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_434/2024  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Russi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2024 
(SB.2024.00024 / SB.2024.00025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde für die Steuerperioden 2016 bis 2018 rechtskräftig im Kanton Zürich veranlagt bzw. eingeschätzt. Für das Jahr 2019 reichte er trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Wie bereits in den vorangehenden Steuerperioden machte er geltend, er wohne seit Beginn des Jahres 2017 nicht mehr in U.________ (ZH), sondern in V.________ (GR); zudem arbeite er seit 2019 infolge Pensionierung auch nicht mehr im Kanton Zürich. Das kantonale Steueramt forderte ihn mit Auflage vom 6. Mai 2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich des Veranlagungsanspruchs zusätzliche Unterlagen einzureichen und weitere Fragen zu beantworten. Nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme und verschiedener Akten veranlagte ihn das kantonale Steueramt am 23. November 2022 für die Steuerperiode 2019 weiterhin mit Hauptsteuerdomizil in U.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 136'800.- bei der direkten Bundessteuer. Für die Staats- und Gemeindesteuern schätzte das kantonale Steueramt A.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 121'600.- (zum Satz von Fr. 135'900.-) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'459'000.- (zum Satz von Fr. 4'149'000.-) ein. Daran hielt es mit Einspracheentscheiden vom 14. April 2023 fest.  
 
A.b. Die von A.________ dagegen eingereichten Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2024 teilweise gut. Es bestätigte die Steuerhoheit des Kantons Zürich respektive der Gemeinde U.________ sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als auch für die direkte Bundessteuer 2019, hob die Einspracheentscheide jedoch mit Bezug auf die Festsetzung der Steuerfaktoren auf.  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung des Entscheides vom 30. Januar 2024 mangels zugrunde liegender Feststellungsverfügung betreffend Steuerhoheit beantragen; eventualiter werde gesamthaft Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Entscheides gefordert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies sowohl die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als auch diejenige betreffend die direkte Bundessteuer 2019 ab (Urteil vom 3. Juli 2024). 
 
C.  
 
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil vom 3. Juli 2024 betreffend das Besteuerungsrecht infolge Lebensmittelpunkt sei mangels zugrundeliegender Feststellungsverfügung betreffend Steuerhoheit aufzuheben (fehlender Steuerdomizilentscheid). Eventualiter werde gesamthaft Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juli 2024 erhoben und dessen Aufhebung gefordert (fehlende Steuerhoheit des Kantons Zürich aufgrund von Lebensmittelpunkt und Steuerwohnsitz in V.________ per 31. Dezember 2019 [unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Graubünden]). In prozessualer Hinsicht ergänzt er seinen Eventualantrag dahingehend, dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden aufzufordern sei, sich betreffend Inanspruchnahme des unbeschränkten Besteuerungsrechts 2019 vernehmen zu lassen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen.  
 
C.b. Das Steueramt des Kantons Zürich, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; betreffend die direkte Bundessteuer) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden enthält sich eines formellen Antrages, weist aber darauf hin, dass sie A.________ (von ihr bis und mit 2018 infolge Grundbesitzes in V.________ als beschränkt Steuerpflichtiger rechtskräftig veranlagt) für die Steuerperiode 2019 als unbeschränkt Steuerpflichtigen veranlagen werde. A.________ äusserte sich in einer weiteren Eingabe vom 12. November 2024.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 146 DBG (SR 642.11) und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Er reichte seine Eingabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein. Damit sind alle Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 I 160 E. 3; 148 III 215 E. 3.1.4; 148 IV 356 E. 2.1; 148 V 366 E. 3.3). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 3, nicht publ. in: BGE 149 II 354). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.  
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise entschied, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer reichte im letztinstanzlichen Verfahren eine zusätzliche Bestätigung von B.________ vom 21. August 2024 ein zum Beweis der von ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Tatsache, dass sie die zwischen ihnen bestehende Lebensgemeinschaft im November 2018 aufgelöst hätten. Dabei ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er dieses Beweismittel nicht bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte beibringen können, bezieht es sich doch auf einen Sachumstand, von dessen Rechtserheblichkeit die Parteien bereits damals ausgingen. Aus diesem Grunde hat es unbeachtlich zu bleiben.  
 
4.  
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mangels zugrunde liegender Feststellungsverfügung betreffend das Steuerdomizil. 
 
4.1. Kommen wie hier mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundessteuer infrage, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort (Art. 108 Abs. 1 DBG). Im interkantonalen Verhältnis obliegt der Entscheid über die Veranlagungszuständigkeit ausschliesslich der ESTV, weshalb ein von einer kantonalen Steuerverwaltung erlassener Steuerdomizilentscheid nichtig ist (BGE 150 II 244 E. 4.1 und 4.3; Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1 und 5.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob darin haupt- oder nur vorfrageweise über die Zuständigkeit befunden wurde (Urteil 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.5.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.2. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Korrespondenz zwischen den Steuerverwaltungen der Kantone Zürich und Graubünden fest, unter den beiden Kantonen habe Einigkeit darin bestanden, dass im Jahr 2019 unverändert von einem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich auszugehen sei. Der Beschwerdeführer versucht dies vergeblich in Abrede zu stellen mit der Behauptung, man habe dem Bündner Steuerkommissär unter der tatsachenwidrigen Prämisse unveränderter Verhältnisse ein "Weiterfahren wie bisher" unterjubeln wollen: Seiner Darstellung widerspricht, dass dieser nach eigener Prüfung der ihm am 10. Januar 2023 zur Stellungnahme übermittelten Akten und interner Fallbesprechung zum (in einer E-Mail vom 7. Februar 2023 festgehaltenen) Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden weiterhin lediglich beschränkt steuerpflichtig sei. Mit der ESTV ist deshalb davon auszugehen, dass unter den Kantonen Zürich und Graubünden - bis zur erstmals vor Bundesgericht anderslautenden Vernehmlassung des Kantons Graubünden - Einigkeit darin bestand, dass für das Jahr 2019 unverändert von einem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich auszugehen war. Es lag damit kein Konfliktfall vor, der die Feststellung des Veranlagungsortes betreffend die direkte Bundessteuer durch die ESTV erforderlich gemacht hätte (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Auch der Beschwerdeführer selbst, der die Feststellung des Veranlagungsortes als Steuerpflichtiger (ebenso wie die Veranlagungsbehörde oder die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) hätte verlangen können (Art. 108 Abs. 2 DBG), hatte sich diesbezüglich nicht an die ESTV gewandt. An seinem im Einsprachverfahren gestellten Antrag, es sei durch die ESTV festzustellen, dass die Steuerhoheit ab 1. Januar 2017 ausschliesslich beim Kanton Graubünden liege, hielt er bereits vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nicht mehr fest. Bei dieser Sachlage bestand für die ESTV kein Grund, eine Domizilverfügung zu erlassen (vgl. dazu Urteil 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3.3). Indessen wären die Kantone rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die ESTV anzurufen, wenn sich später unter ihnen doch Uneinigkeit hinsichtlich des Veranlagungsortes eingestellt oder die Unzuständigkeit des Kantons Zürich im Bereich der direkten Bundessteuer ergeben hätte (Urteil 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.6.6, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.3. Da der Kanton Graubünden im bundesgerichtlichen Verfahren neu den Veranlagungsort für sich beansprucht, stellt sich die Frage, ob die Sache zur Feststellung des Veranlagungsortes an die ESTV zu überweisen ist (vgl. dazu Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.3), welche dies in ihrer Vernehmlassung aus prozessökonomischen Gründen zu Recht für nicht erforderlich hält. Wie sich nämlich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Sache betreffend die Festlegung des Veranlagungsortes für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019 spruchreif und der das Hauptsteuerdomizil diesbezüglich festlegende Entscheid hat hinsichtlich der Festlegung desselben für die direkte Bundessteuer präjudizierende Wirkung, weil die gleichen Grundsätze zur Anwendung gelangen (Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
4.4. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die zur Veranlagung herangezogene Person keinen Anspruch auf einen die Kantonssteuern betreffenden Steuerdomizilentscheid hat, wenn - wie hier - die Weitergeltung einer Steuerhoheit im Raum steht (vgl. BGE 123 I 289 E. 1a). Abgesehen davon ist die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Rüge unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss § 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich haben (Abs. 1). Eine Person hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2; vgl. auch die harmonisierungsrechtliche Vorschrift von Art. 3 StHG, auf der § 3 StG/ZH beruht; für die direkte Bundessteuer: Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG).  
 
5.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG (welche Bestimmungen sich an Art. 23 Abs. 1 ZGB anlehnen) nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; siehe auch BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6). Er liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Pflegt eine Person abwechslungsweise Kontakt zu zwei Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 148 II 285 E. 3.2; vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4; 125 I 54 E. 2; 97 II 1 E. 3; Urteil 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.2.2). Auch bei Personen, die infolge ihrer Pensionierung keiner oder nur noch einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen, wird primär auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort abgestellt, wobei das Bundesgericht in den Fällen, in denen unmittelbar festgestellt worden oder aufgrund der Umstände davon auszugehen war, dass sich die Person etwa gleich oft an mehreren Orten aufgehalten hatte, die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten stark gewichtete, insbesondere wenn der Steuerpflichtige an keinem der als Wohnsitz infrage kommenden Orte besonders starke persönliche oder familiäre Beziehungen unterhalten hatte (vgl. BGE 131 I 145 E. 5; Urteile 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen; 2C_50/2014 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.2, in: RtiD 2014 II S. 528).  
 
5.3. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; Urteile 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2.2; 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.2; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3, in: StR 74/2019 S. 356).  
 
6.  
 
6.1. Aufgrund der im Veranlagungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime haben die Steuerbehörden den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Sie tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast (Urteile 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.1.1, in: StE 2021 B 11.1 Nr. 33; 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1). Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörden stehen jedoch Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. § 133 ff. StG/ZH).  
 
6.2. Im Steuerverfahrensrecht galt nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung, d.h. der Beweis war erbracht, wenn die beurteilende Behörde (Steuerbehörde oder -gericht) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt war (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 m.w.H.), wobei es keiner absoluten Gewissheit bedurfte, sondern vielmehr genügte, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hatte oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1; 135 V 39 E. 6.2; 130 III 321 E. 3.2). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem Fall zur beweisführungsbelasteten Steuerbehörde allerdings ausgeführt, dass im Steuerrecht nicht der Vollbeweis zu verlangen ist, sondern bereits das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Eine Beweiserleichterung ist in jedem Fall möglich für Tatsachen, bei denen der volle Beweis schon nach der Natur der Sache - und nicht nur im konkreten Einzelfall - für die beweisführungsbelasteten Steuerbehören nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.4 m.w.H. [zum Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person]).  
 
6.3. Lässt sich eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen, kann sich die Steuerbehörde in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen, welche die Verwirklichung derselben mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, diese sog. natürliche Vermutung zu entkräften, indem er die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; 147 III 73 E. 3.2). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.1.2; vgl. auch ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER/SEILER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 5 N. 12).  
 
6.4. Erst wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Aufwands beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweislast (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Dabei gilt auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteile 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.1.3; 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.3, in: StE 2020 B 23.47.2 Nr. 26).  
 
7.  
 
7.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2006 Eigentümer eines Einfamilienhauses in V.________ mit einer Fläche von 159 m2 ist und im Jahr 2019 den Vorplatz dieser Liegenschaft instand stellen liess sowie Vorarbeiten für eine Dachsanierung vornahm. Seit 2003 ist er im Kanton Zürich wohnhaft, wobei er anfänglich als Wochenaufenthalter gemeldet war. Im Oktober 2011 bezog er gemeinsam mit B.________ und ihren beiden Söhnen ein Einfamilienhaus in U.________. Weiter ging er bis zu seiner Pensionierung Ende Februar 2019 im Kanton Zürich einer Erwerbstätigkeit nach.  
 
7.2. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Indizienlage zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2019 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde U.________ gehabt.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe seinen Wohnsitz nach V.________ verlegt. Die Vorinstanz habe die Beweismittel einseitig gewürdigt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und in ihren Erwägungen widersprüchlich argumentiert. Ihr Urteil sei willkürlich.  
 
7.3.1. Für die Absicht des dauernden Verbleibens "einzig und allein in V.________" (d.h. das subjektive Element) spricht nach Auffassung des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass er sich dort bereits im Juli 2013 angemeldet und per Ende Juni 2015 in U.________ als Wochenaufenthalter abgemeldet sowie seither jedes Jahr gegen den behaupteten Weiterbestand des Wohnsitzes in U.________ gewehrt habe. Da indessen nach der Rechtsprechung dem Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil es sich nur um ein äusseres Merkmal handelt, das ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kann, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 150 II 244 E. 5.6.4; Urteile 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.2; 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.2), sagt die Anmeldung in V.________ wenig aus, zumal die übrigen Umstände beim Beschwerdeführer, wie in E. 7.3.2 darzulegen sein wird, in die gegenteilige Richtung weisen. Ebenso wenig lässt sein Widerstand gegen die steuerliche Veranlagung in Zürich Schlüsse auf seine Absicht dauernden Verbleibens zu, denn es liegt darin nicht mehr als eine Erklärung des Beschwerdeführers, einen anderen Steuerwohnsitz zu bevorzugen, worauf es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, ist doch der Steuerwohnsitz nicht frei wählbar und die Absicht dauernden Verbleibens vielmehr aufgrund der Gesamtheit der objektiven Umstände zu beurteilen (Urteile 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2.2; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2).  
 
7.3.2. Der Beschwerdeführer rügt auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum objektiven Element, d.h. zur physischen Präsenz an einem Ort, als unhaltbar.  
 
7.3.2.1. Ins Leere geht vorab seine Kritik, wonach die Vorinstanz den auf Papier vorgenommenen Kalendereinträgen zu Unrecht nur geringen Beweiswert zugestanden habe mit der Begründung, deren Richtigkeit sei nicht überprüfbar und ihr Erstellungsdatum mangels Verwendung digitaler Hilfsmittel unklar. Es handelt sich bei diesen Unterlagen um nachträglich angefertigte Monatsübersichten, in welchen der Beschwerdeführer die einzelnen Tage entweder V.________ oder U.________ oder weiteren (Ferien-) Orten (in W.________) zuwies. Die so erstellten Kalendereinträge kommen über einseitige Parteibehauptungen nicht hinaus, da sich die Angaben anhand der übrigen Unterlagen nicht verifizieren lassen (wie dies beispielsweise anhand von Bankomatbezügen, Kreditkartenbelastungen etc. möglich wäre; vgl. zum Fehlen entsprechender Belege E. 7.3.2.2). Entgegen dem Beschwerdeführer trifft es im Übrigen auch nicht zu, dass die Vorinstanz die entsprechenden Einträge willkürlich, nämlich einseitig und extensiv zugunsten von U.________ gewichtet hätte, stellte sie doch darauf überhaupt nicht ab.  
 
7.3.2.2. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre zur Generation Bargeldnutzer, weshalb die von ihm eingeforderten, aber nicht beigebrachten Belege über Bankomat- bzw. Bankbezüge sowie Kreditkartenbelastungen von vornherein kein aussagekräftiges Beweismittel wären, so dass sich deren Beizug erübrigt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, überwiegend bar bezahlt, hätten die entsprechenden Unterlagen (mit der Information über den Ort der Bargeldbezüge) Rückschlüsse auf seinen Aufenthaltsort im Jahr 2019 erlaubt. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz seine mangelnde Mitwirkung als gegen ihn sprechendes Indiz bewerten (vgl. dazu E. 6.3).  
 
7.3.2.3. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung des sozialen Umfeldes ein Indiz für den Fortbestand des Lebensmittelpunktes in U.________ darin sah, dass der Beschwerdeführer auch nach der Pensionierung im Jahr 2019 das Mietverhältnis betreffend das Einfamilienhaus in U.________ nicht auflöste (wenn auch mit einer Anpassung seines Mietzinsanteiles auf diesen Zeitpunkt; vgl. Bestätigung von B.________ vom 4. März 2024) und sich weiterhin regelmässig in der gemeinsam mit B.________ bewohnten Liegenschaft in U.________ aufhielt. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Fotodokumentation berücksichtigen müssen, die der Beschwerdeführer auflegte zum Beweis der von ihm behaupteten Tatsache, dass seine Wohnsituation in V.________ viel gehobener sei als in U.________, denn viel entscheidender als der Vergleich der abstrakten Wohnverhältnisse sind die von der Vorinstanz zu Recht höher gewichteten persönlichen Beziehungen und Lebensumstände, die den Beschwerdeführer mit den beiden Orten verbanden. Dabei durfte die Vorinstanz seinem Verhältnis zu B.________ trotz der angeblichen Trennung Gewicht beimessen und diese Tatsache zugunsten eines Lebensmittelpunkts im Kanton Zürich würdigen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die Umstände der Trennung (rechtzeitig) zu substanziieren (vgl. dazu auch E. 3.2). Da er diesbezüglich ungenügend mitwirkte, muss er sich gefallen lassen, dass die Vorinstanz daraus für ihn nachteilige Schlüsse zog (vgl. E. 6.3).  
 
7.3.2.4. Beizupflichten ist der Vorinstanz sodann auch insoweit, als sie erkannte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen von Bekannten, Verwandten und anderen persönlichen Kontakten stellten keinen Nachweis für die Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes in Graubünden dar. Gegen ihre Beweiskraft spricht dabei insbesondere, dass sie nur punktuell über Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers in V.________ Auskunft zu geben und insofern lediglich ein sehr unvollständiges bzw. ungenaues Bild zu vermitteln vermögen. Gänzlich unbrauchbar sind sie zudem, soweit darin pauschal bestätigt wird, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt nach V.________ bzw. ins Engadin verlagert, weil die Bestimmung des Lebensmittelpunktes eine Rechtsfrage betrifft, welche nicht von Zeugen zu beantworten ist. Diesen obliegt es lediglich, Angaben zu von ihnen beobachtbaren Tatsachen zu machen, auf deren Grundlage alsdann die juristische Würdigung erfolgen kann (vgl. dazu auch E. 5.3).  
 
7.3.2.5. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten hohen Stromkosten für das Haus in V.________ im Jahr 2019 anbelangt, ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass diese für sich allein betrachtet, d.h. ohne die Möglichkeit eines Vergleichs mit den Stromkosten für das Haus in U.________ im selben Zeitraum (wozu keine Angaben vorliegen), wenig aussagekräftig sind. Allenfalls hätte auch eine Entwicklung der Stromkosten in V.________ über einen längeren, weitere Jahre als nur 2019 erfassenden Zeitraum Aufschluss über den tatsächlichen dortigen Aufenthalt geben können, doch fehlen auch dazu Unterlagen. Ebenso wenig ergibt sich aus den in den Jahren 2019 und 2020 vorgenommenen Renovationsarbeiten etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers. Auch wenn die entsprechenden baulichen Massnahmen möglicherweise im Hinblick auf eine Wohnsitzverlegung in den Kanton Graubünden vorgenommen wurden, wie die Vorinstanz anerkannte, so fehlen in den Akten doch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine solche tatsächlich bereits im Jahr 2019 vorgenommen hätte.  
 
7.3.2.6. Einer Grundlage entbehrt im Übrigen auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, im angefochtenen Urteil werde aus dem Steuerhoheitsentscheid 2015 (und/oder beispielsweise der Steuerveranlagung 2018) abgeleitet, dass derselbe Steuerwohnsitz auch 2019 noch bestanden habe. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 7.2-7.3.2.5) ergibt, stellte die Vorinstanz die hier relevanten, sich auf das Jahr 2019 beziehenden Tatsachen fest, ohne sich auf einen früheren, eine andere Steuerperiode betreffenden Entscheid abzustützen. Dieses Vorgehen ist korrekt, denn ein Steuerdomizilentscheid entfaltet keine Rechtskraft für die Zukunft, da im Zeitpunkt, in dem er ergeht, die Tatsachen, die der subjektiven Steuerpflicht in künftigen Steuerperioden dereinst zugrunde zu legen sein werden, noch gar nicht feststehen (vgl. Urteil 9C_133/2023 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; 2C_211/2019 vom 6. April 2022 E. 7.3).  
 
7.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz weiterhin in U.________ hatte, womit der Kanton Zürich zuständig war, sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer für dieses Jahr zu erheben. Masslich wurde die Veranlagung nicht bestritten.  
 
8.  
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
 
9.  
Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann