Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1420/2022
Urteil vom 10. März 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Oktober 2022 (BES.2022.60).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 24. Juli 2009, dass A.________ den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe, er wegen Schuldunfähigkeit jedoch nicht verurteilt werden könne. Aufgrund einer gutachterlich diagnostizierten kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) mit primär narzisstischen und dissozialen Zügen ordnete das Strafgericht mit gleichem Urteil für die Dauer von fünf Jahren eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Das Strafgericht verlängerte die stationäre Massnahme mit Beschluss vom 27. März 2012 um weitere fünf Jahre. Unter Anordnung von verschiedenen Auflagen sowie der Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren entliess das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt A.________ mit Entscheid vom 11. April 2017 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug.
B.
Nach mehreren negativen Vorkommnissen und einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Amts für Justizvollzug, mit Verfügung vom 19. November 2021 zwecks Vorbereitung einer Rückversetzung von A.________ in den stationären Massnahmenvollzug Sicherheitshaft an. Diese wurde mehrmals verlängert, insgesamt bis zum 21. April 2022. Am 16. Mai 2022 stellte A.________ bei dem mit dem nachträglichen Massnahmeverfahren befassten Appellationsgericht ein Gesuch um sofortige Haftentlassung, da kein Hafttitel mehr bestehe. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts stellte am 18. Mai 2022 fest, dass die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 bis zum 21. April 2022 angeordnete Sicherheitshaft nicht verlängert wurde und sich A.________ seither rechtswidrig bzw. ohne entsprechenden Titel in Haft befinde. Er stellte beim Appellationsgericht in der Funktion als Berufungsgericht den Antrag, gegen A.________ sei bis zum Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug die Sicherheitshaft anzuordnen. Der Präsident des Appellationsgerichts trat auf diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Juni 2022 nicht ein. Auf Beschwerde in Strafsachen von A.________ hin hob das Bundesgericht diese Verfügung am 4. August 2022 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 1B_375/2022). Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 wurde die Sicherheitshaft über A.________ für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet.
C.
Am 6. Januar 2022 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt beim Strafgericht Basel-Stadt die Rückversetzung von A.________ in den stationären Massnahmenvollzug. Mit Beschluss vom 30. März 2022 ordnete das Strafgericht für die Dauer von drei Jahren die Rückversetzung von A.________ in die mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juli 2009 ausgesprochene und mit Beschluss vom 27. März 2012 um fünf Jahre verlängerte stationäre Massnahme an.
Gegen den Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. März 2022 betreffend die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug erhob A.________ am 2. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ ab.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei von seiner Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme abzusehen und er sei unverzüglich aus der stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die mit Entscheid vom 11. April 2017 auferlegte Probezeit von fünf Jahren um zwei weitere Jahre, bis zum 16. April 2024, zu verlängern, unter Beibehaltung der seinerzeit auferlegten Weisungen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt A.________, ihm sei eine Haftentschädigung für ungesetzliche Haft vom 22. April bis 31. August 2022 in der Höhe von Fr. 26'400.-- zu Lasten des Kantons Basel-Stadt zuzusprechen. Er stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt verzichten ebenfalls auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 62a Abs. 3 StGB. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2022 (im Folgenden: Gutachten) ab. Zudem erweise sich die Rückversetzung als unverhältnismässig und aufgrund seiner Legalprognose als bundesrechtswidrig.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.2.2. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (vgl. Art. 62 Abs. 2 StGB). Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, ist er nach Art. 62b Abs. 1 StGB endgültig zu entlassen.
Die Bewährung ergibt sich aus einer Negativabgrenzung zur Nichtbewährung (Urteile 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.2; 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2). Von einer solchen ist in erster Linie auszugehen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat begeht und damit zeigt, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht (Art. 62a Abs. 1 StGB). Weiter gilt als Nichtbewährung die ernsthafte Erwartung, dass der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verwahrungsdelikt begehen könnte (Art. 62a Abs. 3 StGB). Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Art. 59 StGB höchstens fünf Jahre (vgl. Art. 62a Abs. 4 StGB). Als Nichtbewährung während der Probezeit wird schliesslich auch die mangelnde Kooperation des bedingt Entlassenen mit der Bewährungshilfe oder die Missachtung von Weisungen bewertet (Art. 62a Abs. 6 StGB).
1.2.3. Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; vgl. 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 f.; je mit Hinweisen).
1.2.4. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; je mit Hinweisen).
1.2.5. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon gemäss konstanter Rechtsprechung indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und es muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.5; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.3; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens auseinander und behandelt dabei auch detailliert die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen. Zusammenfassend führt sie aus, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen im Beschluss vom 30. März 2022, welche sie als zutreffend erachtet (angefochtener Entscheid S. 6 ff.).
1.3.2. Auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Er belässt es über mehrere Seiten dabei, seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren, ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auch nur im Geringsten auseinanderzusetzen. Vielmehr wiederholt er - zu grossen Teilen eins zu eins - seine bereits vor der Vorinstanz eingenommenen Standpunkte. Die Begründungsanforderungen vor Bundesgericht verlangen eine klare und detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. oben E. 1.2.1). Indem der Beschwerdeführer eine mit der vor der Vorinstanz eingereichten Beschwerde praktisch identische Eingabe macht, kann faktisch gar keine diese Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung stattfinden, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).
Soweit er sich vereinzelt doch mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt, legt er nicht substanziiert dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz nicht auf das Gutachten hätte abstellen sollen. Vielmehr bringt er pauschal vor, die vorinstanzlichen Erwägungen würden nicht überzeugen. Weshalb das Gutachten zielgerichtet und nicht sachbezogen sei und die Vorinstanz damit in ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfalle, zeigt er nicht auf. Dies gilt beispielsweise auch mit Blick auf seine Ausführungen zu seiner medikamentösen Behandlung und seinem Vorbringen, die Umstellung seiner Medikamente sei nicht genügend berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat das Gutachten ohne Willkür und ohne Rechtsverletzung umfassend sowohl auf sein formelles und materielles Zustandekommen als auch auf seine Schlüssigkeit hin überprüft (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG), weshalb die Vorinstanz dieses Gutachten nicht als massgebliche Beurteilungsgrundlage hätte verwenden dürfen.
1.4. Der Beschwerdeführer belässt es auch mit Bezug auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz dabei, seine bereits vor Vorinstanz dargelegten Rügen - grösstenteils identisch - zu wiederholen, ohne sich dabei mit der konkreten Entscheidbegründung auseinanderzusetzen. Dies, obwohl die Vorinstanz ausführlich auf seine Vorbringen eingeht. Damit vermag er auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, würde sie sich aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet erweisen.
1.5. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie, zum Zeitpunkt der Begutachtung mit multiplen Episoden, gegenwärtig akut (ICD-10: F20.02; Gutachten, kantonale Akten, act. 1556). Damit bejaht die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB (angefochtener Entscheid S. 11). Es kann auf ihre willkürfreien und nachvollziehbaren Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 11 f.).
1.6.
1.6.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz beziehe sich für die Beurteilung der Legalprognose vollumfänglich auf das Gutachten. Soweit er dabei auf seine bereits vorgebrachten Rügen verweist und geltend macht, dieses Gutachten dürfe nicht Grundlage der Beurteilung darstellen, so weicht er vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab (vgl. oben E. 1.3). Damit ist er nicht zu hören, zumal es sich bei der Beurteilung der Legalprognose um eine Tatfrage handelt, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (vgl. Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.5; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218; 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.6.2. Die Vorinstanz beschäftigt sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Sachverständige sowohl im Jahr 2016 als auch bei der Begutachtung im Jahr 2022 dieselben Prognoseinstrumente zur standardisierten Risikobeurteilung verwendet und er trotz beinahe deckungsgleichen Ergebnissen im Jahr 2016 bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme entlassen worden sei, nunmehr aber das beinahe gleichlautende objektive Ergebnis für eine Rückversetzung seinerseits in eine stationäre Massnahme sprechen solle. Sie legt mit Verweis auf das Gutachten schlüssig dar, die Resultate der angewandten Prognoseinstrumente würden keine direkte und unkritische Übertragung auf den Einzelfall erlauben und seien insbesondere nicht dazu geeignet, einen Behandlungsverlauf abzubilden (angefochtener Entscheid S. 9). Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich ab Frühling 2021 verschlechtert. Gemäss der Einschätzung der Gutachterin wäre ausserhalb des geschlossenen und hoch strukturierten Settings einer forensisch-psychiatrischen Klinik aufgrund der nach wie vor akuten psychotischen Symptomatik und der mangelnden Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers derzeit von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen (angefochtener Entscheid S. 12 f.; Gutachten, kantonale Akten, act. 1564). Inwieweit diese Ausführungen nicht bundesrechtskonform sein sollten, wird weder rechtsgenüglich geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die Vorinstanz geht zu Recht von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus.
1.6.3. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach nicht näher darauf eingegangen werde, weshalb ein generell erhöhtes Risiko seinerseits für eine abstrakte Anzahl Dritter bestehe. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, im Gutachten werde auf "die nach wie vor gültigen Ausführungen" im Gutachten vom 22. Januar 2012 verwiesen. Obgleich sich das wahnhafte Bedrohungserleben zum Tatzeitpunkt ausschliesslich auf seinen Stiefvater als Aggressor fokussiert habe, würde es zu kurz greifen, das Anlassdelikt als ausschliessliche Beziehungstat zu interpretieren. Für das ihm damals zur Last gelegte Gewaltdelikt habe die zum Tatzeitpunkt ausgeprägte, wahnhaft gefärbte psychotische Symptomatik die Hauptrolle gespielt. Dieser Umstand sei deshalb relevant, weil es beim Beschwerdeführer nicht einer längerdauernden Beziehungsdynamik bedürfe, um Gewaltdelikte zu begehen. Vielmehr könnten aufgrund seiner (weitgehend bedingt durch die schizophrene Erkrankung) verminderten Fähigkeiten, Frustrationen und aggressive Gefühle adäquat zu thematisieren und zu bearbeiten, ähnliche deliktsrelevante Situationen in beliebigen zwischenmenschlichen Kontexten auftreten, wenn der Beschwerdeführer bezüglich seiner schizophrenen Psychose nicht stabil sei. Gemäss damaligem Massnahmenverlauf sei es im Rahmen von Auseinandersetzungen auf der Abteilung zu wiederholten, verbal aggressiven Ausbrüchen des Beschwerdeführers und zu Konflikten mit Mitpatienten gekommen, von denen er sich belästigt gefühlt habe (angefochtener Entscheid S. 14 f.). Nachvollziehbar erwägt die Vorinstanz, diese Ausführungen hätten nach wie vor Geltung. Weshalb der Einschätzung der Gutachterin zu folgen sei, zeige sich am dokumentierten und im Gutachten wiedergegebenen Vollzugsverlauf. Ergänzend dazu bezieht die Vorinstanz in ihre Würdigung mit ein, gemäss Aktennotiz vom 28. Januar 2022 habe die damals behandelnde Ärztin der Vollzugsbehörde mitgeteilt, der Beschwerdeführer zeige gegenüber den Miteingewie-senen ein bedrohliches Verhalten und habe konkret gegenüber seinem Zimmernachbarn Todesdrohungen ausgestossen. Nach diesen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn für die Vorinstanz kein Anlass besteht, an der gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf den erweiterten Opferkreis zu zweifeln (angefochtener Entscheid S. 15).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass er erneut seinen vorinstanzlichen Standpunkt wiederholt, setzt er sich auch insoweit nicht rechtsgenüglich begründet mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), als er im Sinne einer Eventualbegründung geltend macht, die Vorinstanz hätte aufgrund des Ablebens des Stiefvaters eine weitere, zumindest ergänzende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Betracht ziehen müssen, um abzuklären, wie sich dieser Umstand auf die Rückfallprognose auswirke. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz schlüssig darlegt, weshalb das zwischenzeitliche Ableben des Stiefvaters die Annahme eines deutlichen Rückfallrisikos für Gewaltdelikte nicht zu widerlegen vermöge (angefochtener Entscheid S. 15).
1.7. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Behandlungsprognose und zur therapeutischen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers. Sie stellt dabei auf die gutachterliche Einschätzung ab, wonach unter Weiterführung und allenfalls Optimierung der medikamentösen Behandlung davon auszugehen sei, dass die gegenüber der medikamentösen wie auch der stationären Behandlung gezeigte Ambivalenz des Beschwerdeführers reduziert werden und es gelingen könne, ihn für die stationäre Behandlung zu gewinnen (Gutachten, kantonale Akten, pag. 1569). Wiederum bezieht sich die Vorinstanz nicht nur auf das Gutachten, sondern legt ihrer Einschätzung auch den Verlaufsbericht der UPK vom 24. Februar 2022 zugrunde, wonach die Therapiefähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des langjährigen Behandlungsverlaufs explizit zu bejahen sei (angefochtener Entscheid S. 15).
1.8. Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt auch die vorinstanzliche Einschätzung der Verhältnismässigkeit. Sie erachtet den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers durch die Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme für die Dauer von drei Jahren als verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei erwägt sie insbesondere zutreffend, das lange gut funktionierende Frühwarnsystem erweise sich aktuell und angesichts der zwischenzeitlichen deutlichen Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes als unzureichend. Mit der Vorinstanz und der Sachverständigen kann das Ausgangsrisiko für weitere Gewaltdelikte aktuell nur durch eine intensive Behandlung in einem geschlossenen und hochstrukturierten Setting erfolgreich gesenkt werden (angefochtener Entscheid S. 16). Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einzig eine stationäre Unterbringung in einer gesicherten (geschlossenen) forensischen Klinik als geeignet erachtet, um das schwere Krankheitsbild und die damit einhergehende deutliche Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte erfolgreich anzugehen (angefochtener Entscheid S. 16). Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist mit Blick auf die gutachterliche Rückfallprognose angesichts der gefährdeten Rechtsgüter zu bejahen. Das angestrebte Ziel lässt sich derzeit mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreichen.
1.9. Die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 62a Abs. 3 StGB erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Haftentschädigung zu Unrecht abgewiesen. Damit verletze sie Art. 5 EMRK. Gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK habe jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden sei, Anspruch auf Schadenersatz. Die Regelung in der EMRK sei eindeutig und lasse keinen Handlungsspielraum zu. Jede ohne gültigen Hafttitel festgehaltene Person sei zu entschädigen.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen seien nicht überzeugend. Die vermeintliche Praxisänderung des Bundesgerichts sei irrelevant; relevant sei einzig die Feststellung der ungesetzlichen Haft. Der Instruktionsrichter habe die Ungesetzlichkeit attestiert und dem Berufungsgericht ein entsprechendes Haftanordnungsgesuch unterbreitet; die Praxisänderung sei demnach nur eine vermeintliche gewesen. Zudem bringt er vor, der Aufenthalt auf der Station xxx und derjenigen auf der Station yyy der UPK würden sich erheblichst unterscheiden. Die letztgenannte Station sei vollständig geschlossen, während er zuvor auf der Station xxx seine sozialen Kontakte und Ausgänge frei habe wählen und bestimmen können. Inwiefern dieser Stationswechsel keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihn gehabt haben soll, erschliesse sich somit nicht. Er sei angemessen mit Fr. 26'400.-- zu entschädigen.
2.2. Die Vorinstanz bezieht sich auf Art. 429 ff. StPO und erwägt, das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führe nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung (angefochtener Entscheid S. 17).
Sie führt aus, vorliegend seien die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft jederzeit erfüllt gewesen (angefochtener Entscheid S. 17 f.). Das vorübergehende Fehlen eines gültigen Hafttitels und die damit verbundene formelle Rechtswidrigkeit sei stark zu relativieren. Zum einen sei in der vorliegenden Konstellation bis zum Urteil des Bundesgerichts unklar gewesen, dass sich die Einweisung des Beschwerdeführers in die UPK ab dem 30. März 2022 nicht auf den erstinstanzlich angeordneten Rückweisungsbeschluss stützen lassen würde, obgleich dem Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführer hätte sich denn auch nicht auf eine Vorwirkung des neuen Rechts verlassen dürfen. Zum anderen sei der Haftentscheid des Appellationsgerichts umgehend nach Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts ergangen (angefochtener Entscheid S. 18 f.).
Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Anordnung der Sicherheitshaft und seit seiner fürsorgerischen Unterbringung gewissermassen freiwillig in der Abteilung xxx der UPK verblieben sei und die angeordnete Sicherheitshaft für ihn letztlich nur den Wechsel auf die forensisch-psychiatrische Abteilung yyy der gleichen Institution bedeutet habe, was er denn anfänglich auch begrüsst habe. Dabei verweist die Vorinstanz auf das Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Haftanordnung aufgrund seines aktuellen psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig in Freiheit zu leben, und er so oder so in der UPK verblieben wäre, bis ein geeignetes Wohnheim oder eine betreute Wohnmöglichkeit gefunden worden wäre, habe die formelle Rechtswidrigkeit der angeordneten Sicherheitshaft im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt (angefochtener Entscheid S. 19).
Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss, aufgrund dieser besonderen Umstände sei nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer wegen Fehlens eines formellen Hafttitels immaterielle Unbill erlitten habe. Infolgedessen habe er keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen des vorübergehenden Fehlens eines Hafttitels (angefochtener Entscheid S. 19).
2.3.
2.3.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO); im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_273/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen).
2.3.2. Als Zwangsmassnahme gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten. Hierunter fällt namentlich auch die Sicherheitshaft (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 431 StPO; vgl. Urteil 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.2). Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteile 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (vgl. Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1825; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 3 zu Art. 431 StPO).
2.3.3. Der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitete Entschädigungsanspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, insbesondere des Verhaltens der beschuldigten Person. Die zuständige Strafbehörde entscheidet über den Anspruch von Amtes wegen im Endentscheid, wobei die Frage nach dem Ob einer Entschädigung aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung nicht im Ermessen der Strafbehörde liegt. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters (vgl. Urteile 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.2; 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3; 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 431 StPO).
2.4. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum Haftentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2022 ist mangels eines gültigen strafprozessualen Hafttitels als formell rechtswidrig zu qualifizieren, was vorliegend unumstritten ist (vgl. Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022). Die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft ist nach der Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen (BGE 142 IV 245 E. 4.1; 140 I 246 E. 2.5.1; Urteil 6B_137/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen); dem wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Mai 2022 nachgekommen.
Zwar liegt die Wahl der Art der Wiedergutmachung im Ermessen des Richters; dies bezieht sich jedoch nicht auf die Frage nach dem Ob einer Entschädigung (vgl. E. 2.3.3 oben). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Entschädigung verweigert und dies damit begründet, das vorübergehende Fehlen eines gültigen Hafttitels und die damit verbundene formelle Rechtswidrigkeit sei unter den vorliegenden Umständen stark zu relativieren und überdies habe die formelle Rechtswidrigkeit der angeordneten Sicherheitshaft in casu keine schwerwiegenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt, verletzt sie Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den an den Beschwerdeführer auszurichtenden Anspruch festzusetzen.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch befindet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist insoweit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Basel-Stadt sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat aber dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), welche dessen Rechtsvertreter auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird insoweit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb