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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_140/2024  
 
 
Urteil vom 10. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Ioannis Athanasopoulos, 
Beschwerdegegner, 
 
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Wehrpflichtersatzabgabe, Ersatzjahre 2018 bis 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2024 (810 23 204). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde 2017 im Alter von 31 Jahren in der Schweiz eingebürgert. Aufgrund seines Alters wurde er nicht in den Militärdienst rekrutiert. Gestützt auf die seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) erhob das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Basel-Landschaft für die Jahre 2018 bis 2020 eine Wehrpflichtersatzabgabe. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 gelangte A.________ an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und verlangte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot im Zusammenhang mit der seit 2019 in Kraft stehenden Fassung des WPEG eine Rückerstattung der geleisteten Abgaben. Das Amt trat in der Folge auf das Gesuch nicht ein, da kein zulässiger Revisionsgrund vorgebracht worden sei, was es mit Einspracheentscheid vom 18. November 2022 bestätigte. 
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 21. April 2023 hinsichtlich der Ersatzjahre 2018 bis 2020 gut und stellte fest, dass die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nichtig seien; hinsichtlich des Ersatzjahres 2021 trat es mangels definitiver Veranlagung nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
Auf die vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 24. Januar 2024 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sinngemäss, das Urteil vom 24. Januar 2024 sei aufzuheben und das Kantonsgericht zu verpflichten, auf die Beschwerde des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz einzutreten und diese materiell zu beurteilen. 
Während A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, schliesst das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf deren Gutheissung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach Art. 89 Abs. 2 BGG sind ferner zur Beschwerde berechtigt: die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann (lit. a); das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals (lit. b); Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. c); Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (lit. d).  
 
1.2. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; Art. 31 Abs. 3 WPEG) und die Beschwerde wurde form- und fristgereicht erhoben (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die ESTV ist als Aufsichtsbehörde über die Erhebung der Ersatzabgabe zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.2. Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann (abgesehen von den hier nicht massgebenden, in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Fällen) nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen wird die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 145 V 304 E. 1.2).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie auf die Beschwerde des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO/BL; SGS 271) ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a); jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b); die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, weder die Bundes- noch die kantonale Gesetzgebung würden ausdrücklich ein Beschwerderecht des verfügenden kantonalen Amtes gegen einen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts vorsehen. Auf die allgemeine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 47 Abs. 1 VPO/BL könne sich das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nicht berufen, da ihm keine Rechtspersönlichkeit zukomme.  
 
4.2.2. Was die beschwerdeführende ESTV gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht.  
Der Umstand, dass sich § 47 Abs. 1 VPO/BL allenfalls auch anders interpretieren liesse, vermag die Auslegung des oberen kantonalen Gerichts so wenig als willkürlich erscheinen zu lassen wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach in anderen Kantonen entsprechende kantonale Normen breiter ausgelegt würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die allgemeine Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 VPO/BL gleich auslegte wie das Bundesgericht jene nach Art. 89 Abs. 1 BGG, was ebenfalls gegen eine Verfassungswidrigkeit der kantonalen Gesetzesinterpretation spricht. So setzt auch die allgemeine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG Rechtspersönlichkeit voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die dem Verfahren zugrunde liegende Verfügung erlassen hat (vgl. BGE 141 I 253 E. 3.2; 140 II 539 E. 2.2; 136 V 106 E. 3.1; Urteil 1C_241/2022 vom 3. November 2022 E. 1.3). Weiter verschafft nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; 140 V 321 E. 2.1.1). 
 
4.2.3. Es wäre denkbar, dass sich ein Beschwerderecht des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz aus dem Grundsatz ableiten liesse, das die Beschwerdelegitimation vor dem oberen kantonalen Gericht nicht enger sein kann, als jene vor Bundesgericht (Einheit des Verfahrens; Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2). Dies setzt allerdings voraus, dass das Amt gemäss BGG zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, was zu verneinen ist: Eine Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG fällt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.2.2) ausser Betracht. Für eine Legitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; die Tatbestände von Art. 89 Abs. 2 lit. a-c BGG (vgl. E. 1.1) sind offensichtlich nicht erfüllt.  
 
4.3. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie auf die Beschwerde des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz nicht eintrat. Die Beschwerde der ESTV ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die ESTV, welcher das Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts vom 21. April 2023 ebenfalls eröffnet wurde, ihrerseits legitimiert gewesen wäre, zur Wahrung der von ihr angerufenen öffentlichen Interessen eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht zu ergreifen (Art. 111 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. b WPEV und Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der unterliegenden ESTV, welche vorliegend Vermögensinteressen verfolgt, die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner überdies für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Eine Kostennote ist entgegen dem Begehren in der Vernehmlassung nicht einzuholen, wäre es doch am Beschwerdegegner gelegen, eine solche einzureichen (vgl. Urteil 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6). Praxisgemäss wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. März 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger