Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_415/2024
Urteil vom 10. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene (Nichteintreten),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. August 2024 (VB.2024.00313).
Sachverhalt:
A.
A.________ absolvierte ab dem Herbstsemester 2023/2024 die Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" bei der Wirtschaftsschule B.________.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 schloss die Wirtschaftsschule B.________ A.________ "per sofort (ab Mittwoch, 8. Mai 2024) " vom weiteren Besuch des Unterrichts aus, weil sie mehrfach gegen Abmachungen verstossen habe und weder gewillt noch fähig scheine, sich in die Strukturen und Gepflogenheiten der Schule zu integrieren und in einer "lernförderlichen Art" am Unterricht teilzunehmen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 trat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich auf den Rekurs von A.________ mit der Begründung nicht ein, für die Beurteilung der Streitigkeit nicht zuständig zu sein, weil die von A.________ besuchte Ausbildung nicht dem öffentlichen Recht unterstehe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 22. August 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. September 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt zumindest sinngemäss, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, auf ihren Rekurs einzutreten. Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der B.________, die Bildungsdirektion des Kantons Zürich und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) haben sich nicht vernehmen lassen. Die kantonalen Akten liegen dem Bundesgericht vor.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 22. August 2024 ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG ), mit dem dieses den Nichteintretensentscheid der unteren kantonalen Rechtsmittelinstanz schützte.
1.2. Nach Art. 82 lit. a BGG steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts offen.
Welcher Rechtsweg vor dem Bundesgericht eröffnet ist - Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) - hängt von der zivil- oder öffentlich-rechtlichen Natur der Streitigkeit ab und nicht vom angewandten Verfahren oder der Art der Behörde, die zuvor entschieden hat. (BGE 137 II 399 E. 1.8; Urteile 2C_849/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1). War die Art des Verfahrens jedoch bereits vor der Vorinstanz streitig und hat diese ihre Zuständigkeit verneint, so bestimmt sich der Rechtsweg vor Bundesgericht nach dem kantonal geführten Verfahren (BGE 135 V 124; Urteile 2C_849/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1; 2C_261/2017 vom 2. November 2017 E. 1.1).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts betraf die Frage, ob sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" auf (insb. kantonales) öffentliches Recht stützte und ob die Bildungsdirektion des Kantons Zürich in der Folge aufgrund der kantonalen Verfahrensbestimmungen auf den Rekurs der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. Da diese Frage kantonal im öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt wurde, beurteilt das Bundesgericht die Frage im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
1.3. Die Vorinstanz schützte mit ihrem Entscheid das Nichteintreten der unteren kantonalen Rechtsmittelinstanz. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_927/2022 vom 20. September 2023 E. 1.1). Das ist vorliegend der Fall. Insbesondere geht es weder um die Bewertung von Prüfungsergebnissen noch um andere Fähigkeitsbewertungen, sondern um den Ausschluss aus einem Bildungsangebot. Entsprechend greift die Ausnahme nach Art. 83 lit. t BGG (vgl. dazu BGE 147 I 73 E. 1.2.1) in der vorliegenden Fallkonstellation offensichtlich nicht.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG ). Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. dessen Bestätigung angefochten, ist nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretens Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens; Rechtsbegehren in der Sache selber sind in diesem Fall unzulässig, ausser die Vorinstanz habe in einer Eventualbegründung die Sache dennoch materiell geprüft (BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 1.3). Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht die Eintretensfrage betreffen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
1.4. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Rahmen des Gesagten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2; 137 I 58 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Vorab ist kurz auf die bundes- und kantonalrechtlichen Rahmenbedingungen der nicht formalisierten Ausbildung zum Kaufmann oder zur Kauffrau einzugehen.
3.1. Der Bund ist seiner verfassungsmässigen Aufgabe, im Bereich der Berufsbildung Vorschriften zu erlassen (Art. 63 BV), insbesondere mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) sowie entsprechendem allgemeinem und berufsspezifischem Verordnungsrecht nachgekommen. Nach Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (vgl. auch die Urteile 2C_793/2016 vom 10. Februar 2017 E. 5.7; 2C_67/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.1). Dabei obliegt den Kantonen die Organisation der Berufsbildung vor Ort. Ihnen kommt die Umsetzung der staatlichen Aufgaben in den Bereichen regionale Bildungspolitik, Schule und Aufsicht zu (vgl. auch die Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG]: BBl 2000 5729 f. Ziff. 2.7.1).
Das BBG regelt grundsätzlich für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen insbesondere die berufliche Grundbildung sowie die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel ( Art. 2 Abs. 1 lit. a und d BBG ; vgl. aber auch Abs. 2 und 3). Bildung und Qualifikationsverfahren sind im BBG getrennt geregelt, um sicherzustellen, dass verschiedene Bildungswege zu einem anerkannten Abschluss führen können (BBl 2000 5737 Ziff. 2.7.6; vgl. auch BBl 2000 5747 f. Ziff. 4 zu Art. 2 BBG).
3.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BBG dient die berufliche Grundbildung der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind (vgl. zu den Inhalten im Einzelnen auch Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 dauert die berufliche Grundbildung zwei bis vier Jahre. Ferner sieht das BBG verschiedene Bildungstypen und -dauern vor, die zum eidgenössischen Berufsattest (Art. 17 Abs. 2 BBG), zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Art. 17 Abs. 3 BBG) sowie zur Berufsmaturität führen (Art. 17 Abs. 4 BBG). Insbesondere sieht Art. 17 Abs. 5 BBG schliesslich vor, dass die berufliche Grundbildung auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden kann; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
Nach Art. 33 BBG werden die beruflichen Qualifikationen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannte Qualifikationsverfahren nachgewiesen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Qualifikationsverfahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ist ausdrücklich nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig (Art. 34 Abs. 2 BBG). Sind Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben worden, setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus (Art. 32 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Spezifisch für den Beruf Kauffrau/Kaufmann ergibt sich zudem aus Art. 21 lit. c der Verordnung vom 16. August 2021 des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ("Verordnung Grundbildung Kauffrau/Kaufmann"; SR 412.101.221.73), dass von der beruflichen Erfahrung gemäss Art. 32 BBV mindestens drei Jahre im Bereich der Kauffrau EFZ oder des Kaufmanns EFZ erworben worden sein müssen (Ziff. 2). Zudem muss die betroffene Person glaubhaft machen, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein (Ziff. 3).
Darüber hinaus enthalten weder das BBG noch das Verordnungsrecht Bestimmungen zur Regelung der sog. nicht formalisierten Bildung i.S.v. Art. 17 Abs. 5 BBG.
3.3. Im Kanton Zürich werden die Angebote im Bereich der sog. Nachholbildung insbesondere in § 38 der kantonalen Verordnung vom 8. Juli 2009 zum kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG/ZH; LS 413.311) geregelt. Gemäss § 38 Abs. 1 VEG BBG/ZH sorgt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (vgl. § 2 VEG BBG/ZH; "Amt") in Absprache mit den Berufsfachschulen für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests führen. Nach § 38 Abs. 2 VEG BBG/ZH kann das Amt Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen. Gemäss § 38 Abs. 3 entscheidet die Schulleitung über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze (Satz 1). Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung (Satz 2).
Ferner enthält § 21 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 14. Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG/ZH; LS 413.31) einige Regelungen betreffend die sog. Nichtkantonalen Berufsfachschulen. Diese bezeichnen das gegenüber der kantonalen Bildungsdirektion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan (Abs. 1). Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schulbetrieb werden in einer Schulordnung festgelegt, die der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf (Abs. 2). Das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen untersteht dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Personalaufwandes trägt (Abs. 3). Schliesslich ist das für die kantonalen Berufsfachschulen geltende Disziplinarrecht anwendbar (Abs. 4).
4.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen ihren Ausschluss aus dem Ausbildungsgang "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" der Wirtschaftsschule B.________.
4.1. Das Verwaltungsgericht schützte das Nichteintreten im kantonalen Verfahren unter Berufung auf § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG/ZH. Nach dieser Bestimmung unterliegen Entscheide der Organe von nichtkantonalen Schulen dem Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht. Die Vorinstanz begründete ihr abweisendes Urteil wesentlich damit, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Wirtschaftsschule B.________ im Rahmen des Ausbildungsgangs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" und damit auch der Ausschluss hiervon nicht auf öffentliches Recht stütze.
Da das Bundesrecht die Ausgestaltung allfälliger Vorbereitungskurse im Rahmen der nicht formalisierten Bildung im Hinblick auf ein Qualifikationsverfahren der Berufsbildung nicht regelt und auch keine öffentlich-rechtliche Regelung durch die Kantone verlangt (vgl. vorne E. 3), ist es eine Frage des anwendbaren kantonalen Rechts, ob respektive inwiefern entsprechende Bildungsangebote zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterworfen werden. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (vgl. vorne E. 2.1).
4.2. Das Verwaltungsgericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die B.________ vom Verband E.________ geführt wird, und als Berufsfachschule verschiedene Bildungsgänge, Weiterbildungen und Zusatzleistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung im kaufmännischen Umfeld anbietet, unter anderem den von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene". Bei diesem Kurs handle es sich um ein sogenanntes ergänzendes Angebot der Nachholbildung im Sinn von § 38 Abs. 1 VEG BBG/ZH, das im Sinn von Art. 17 Abs. 5 und 34 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 32 BBV ausserhalb eines geregelten (formalisierten) Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Kauffrau bzw. Kaufmann führe. Das Angebot ermögliche es erwachsenen Personen, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende Berufslehre zum entsprechenden Qualifikationsverfahren zugelassen zu werden. Für einen solchen speziellen Vorbereitungskurs - für den die Person nicht den Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule zu besuchen habe - sei zudem auch ein Schul- oder Kursgeld zu entrichten (§ 18 der kantonalen Verordnung vom 24. November 2010 über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010; LS 413.312).
Die Zulassung zum Qualifikationsverfahren selber erteile der Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 32 BBV und Art. 21 lit. c der Verordnung Grundbildung Kauffrau/Kaufmann. Die vom Kanton erteilte Zulassung für das Qualifikationsverfahren sei der Beschwerdeführerin nicht entzogen worden. Sie sei lediglich vom Ausbildungsgang "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" ausgeschlossen worden, den sie bei der Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren zum Erwerb des EFZ als Kauffrau absolviert habe. Es bestehe kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und es machten weder das Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung des Kurses. Dasselbe gelte auch für das anwendbare Disziplinarwesen. Zwar sei nach § 21 Abs. 4 EG BBG/ZH das von der Bildungsdirektion für die kantonalen Berufsschulen erlassende Disziplinarreglement Berufsbildung vom 5. März 2015 (LS 413.322) auch von nichtkantonalen Berufsfachschulen anzuwenden respektive zu beachten. Gleichzeitig ergebe sich aus der Gesetzessystematik und den Materialien (Amtsblatt des Kantons Zürich vom 13. März 2015, Meldungsnr. 00104511) jedoch, dass dies lediglich insoweit gelte, als es um die Durchsetzung des Berufsfachschulunterrichts im Rahmen der formalisierten Bildung gehe. Vor diesem Hintergrund sei das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Wirtschaftsschule B.________ privatrechtlicher Natur und der strittige Kursausschluss nicht in Anwendung von öffentlichem Recht ergangen.
4.3. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise zwischen der Regelung der Zulassung zum Qualifikationsverfahren an sich und allfälligen diesbezüglichen Vorbereitungskursen unterschieden und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Qualifikationsverfahren selber, sondern lediglich vom Besuch eines für die Teilnahme am Qualifikationsverfahren nicht vorausgesetzten Vorbereitungskurses ausgeschlossen wurde. Unbestritten ist, dass es sich bei der B.________ um eine von einem privatrechtlichen Verein geführte nichtkantonale Schule (vgl. § 21 EG BBG/ZH) handelt, die unter anderem auch privatrechtliche Bildungsangebote offeriert. Entscheide nichtkantonaler Schulen unterstehen der Rechtsmittelregelung in § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG/ZH aber gerade nur dann, wenn diese öffentliches Recht anwenden. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht nicht dar, dass respektive inwiefern das kantonale Recht der Wirtschaftsschule B.________ konkrete Vorgaben betreffend Zulassung und Ausgestaltung des streitgegenständlichen Kurses macht. Dabei ebenfalls nicht willkürlich erscheint der Schluss der Vorinstanz, das von der Bildungsdirektion erlassene Disziplinarreglement komme auf den vorliegend umstrittenen Ausbildungsgang nicht zur Anwendung, da dessen Anwendungsbereich auf formalisierte Ausbildungsgänge beschränkt sei. Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, dass das Verwaltungsgericht die Gesetzessystematik und die kantonalen Materialien in willkürlicher Weise ausgelegt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.4. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin von der Wirtschaftsschule B.________ ursprünglich mit einem als "Verfügung" bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben ausgeschlossen worden ist (vgl. die Akten der Bildungsdirektion; Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch wenn dies auf den ersten Blick für ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis sprechen mag, ergibt sich aus den Akten auch, dass sich die Wirtsschaftschule B.________ bereits im Rahmen der Vernehmlassungen vor der ersten kantonalen Rekursinstanz auf den Standpunkt stellte, dass es sich um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelte. Mithin gestand sie einen (Form-) Fehler ihrerseits ein (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da die fehlerhafte Verwendung der Verfügungsform für die Qualifikation des Rechtsverhältnisses nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteile 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6; 2C_ 854/2016 vom 31. Juli 2018 E. 4.1, nicht publ. in BGE 144 II 376; ferner BGE 143 II 268 E. 4.2.1), kann alleine aufgrund dieses Formfehlers nicht von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ausgegangen werden. Im Übrigen rechtfertigt sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführerin hieraus auch kein Nachteil erwachsen ist, nachdem die Rechtsmittelinstanzen im kantonalen Verfahren auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet haben. Ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Bildungsdirektion gemäss kantonalem Recht in Absprache mit den Berufsfachschulen Angebote der Nachholbildung vorsieht (vgl. § 38 Abs. 1 VEG BBG/ZH, vorne E. 3.3), zumal sich alleine aus dieser allgemeinen Bestimmung in Bezug auf das konkret zu beurteilende Rechtsverhältnis nichts ableiten lässt. Schliesslich ist auch nicht hinreichend dargetan, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Wirtschaftsschule B.________ mit der Organisation und Durchführung der Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" beauftragt hätte, wie es nach § 38 Abs. 2 VEG BBG/ZH wohl grundsätzlich möglich wäre. All dies ändert nichts daran, dass es gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz an verbindlichen Vorgaben der kantonalen Bildungsdirektion betreffend die Zulassung und Ausgestaltung des vorliegend streitgegenständlichen Ausbildungsganges fehlt.
4.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie in einer Gesamtschau der anwendbaren Bestimmungen des kantonalen Rechts zum Schluss gekommen ist, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" nicht in Anwendung öffentlichen Rechts erfolgte, und dass deshalb der Rechtsmittelweg von § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG/ZH nicht zur Verfügung steht. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; allerdings rechtfertigt es sich vorliegend, umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch der unvertretenen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler