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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_568/2024  
 
 
Urteil vom 10. April 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. September 2024 (VB.2023.00245). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1981) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 20. Dezember 2001 heiratete er in Pakistan eine im Kanton Zürich wohnende Italienerin und reiste am 26. August 2002 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 13. März 2008 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 15. April 2009 geschieden.  
 
A.b. Am 1. Mai 2006 hatte A.________ in Pakistan die pakistanische Staatsangehörige B.________ (geb. 1987) geheiratet. Am 6. Juni 2007 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Am 5. Oktober 2013 heiratete er in Pakistan eine zweite Frau, die pakistanische Staatsangehörige D.________ (Mehrfachehe).  
 
A.c. Am 20. April 2017 beantragte A.________ den Familiennachzug für die erste Ehefrau B.________ und den Sohn C.________. Nachdem das Migrationsamt ihn auf die abgelaufene Nachzugsfrist aufmerksam gemacht hatte, verfolgte er das Gesuch nicht weiter und das Verfahren wurde abgeschrieben. Am 16. Dezember 2019 wurde die Ehe mit der ersten Ehefrau B.________ in Pakistan geschieden.  
 
A.d. Der Sohn C.________ wurde bis mindestens 2017 von seiner Mutter B.________ betreut. Danach übernahm die zweite Ehefrau von A.________, D.________, die Betreuung und leistet diese bis heute.  
 
B.  
Am 22. Dezember 2021 stellten die zweite Ehefrau D.________ und der Sohn C.________ ein Gesuch um Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2023 ab. 
Die von A.________ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. März 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2024). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2024. Er beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung. Es sei der Ehefrau D.________ und dem Sohn C.________ die Einreise sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und Vater zu gewähren. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Migrationsamt. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 149 II 476 E. 1; 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer verfügt als in der Schweiz niederlassungsberechtigte Person über einen potenziellen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (Familiennachzug für Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung). Ausserdem macht der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch der Ehefrau und des Sohnes gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig. 
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3).  
 
2.2. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen. Allgemeine Verweise auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften genügen den Rügeanforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, kann darauf nicht eingegangen werden.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Vorinstanz sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der zweiten Ehefrau gültig geschlossen und eingetragen worden. Ferner sei der Sohn am 10. Februar 2010 und nicht - wie von der Vorinstanz festgestellt - am 6. Juni 2007 geboren worden, womit er jetzt 14- und nicht 17-jährig sei. 
 
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
 
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer stützt seine Willkürrügen allesamt auf neu beim Bundesgericht eingereichte Beweismittel und macht geltend, diese würden belegen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar sei. Die eingereichten Dokumente datieren vom 7. November 2024, 8. November 2024 und 11. November 2024. Da sie nach dem angefochtenen Urteil vom 27. September 2024 entstanden sind, sind sie als echte Noven unbeachtlich (vgl. E. 3.2 hiervor). Bereits aus diesem Grund ist den Willkürrügen die Grundlage entzogen. Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3 hiervor). Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Damit gelingt es ihm nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob der Familiennachzug für die (zweite) Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers zu bewilligen ist. Die Vorinstanz ging davon aus, das Nachzugsgesuch sei nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gestellt worden. Wichtige familiäre Gründe für eine nachträgliche Bewilligung lägen nicht vor. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die für den Familiennachzug geltende fünfjährige Frist zu Unrecht auf die Ehefrau angewendet. Diese gelte nach Sinn und Zweck nur für Kinder, zudem sei sie unverhältnismässig. 
 
5.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter den in lit. a-e dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Anwendbarkeit der fünfjährigen Nachzugsfrist vorbringt, ist unbegründet. Weder aus dem Wortlaut oder der Entstehungsgeschichte noch aus der Rechtsprechung oder der Lehre ergeben sich stichhaltige Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass der Ehegattennachzug nicht von Art. 47 Abs. 1 AIG erfasst sein sollte. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Fristen für Ehegatten gelten (Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 3.3; 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der fünfjährigen Frist für Ehegatten beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht grundsätzlich massgebend sind (Art. 190 BV). Weiter ist es nach der Rechtsprechung zulässig, den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen (BGE 133 II 6 E. 5.3 ff. mit Verweis auf die Urteile des EGMR Sen gegen die Niederlande vom 21. Dezember 2001 [Nr. 31465/96] und Tuquabo-Tekle u. Mitb. gegen die Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00]; vgl. Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2). Das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Einwanderung kann zudem Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 153 E. 2.2.1; Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.1; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Fristenregelung von Art. 47 Abs. 1 AIG gegen übergeordnetes Recht verstösst und aus diesem Grund nicht beachtlich sein soll.  
 
5.4. Die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist somit auf den Nachzug der zweiten Ehefrau anwendbar. Für den Fristbeginn massgebend ist vorliegend die Entstehung des Familienverhältnisses. Der in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer heiratete seine zweite Ehefrau am 5. Oktober 2013, womit die fünfjährige Nachzugsfrist für sie bis im Oktober 2018 lief. Das Nachzugsgesuch vom 22. Dezember 2021 erfolgte damit verspätet. Dabei kann offengelassen werden, welche Wirkungen dieser Ehe zukommt, zumal - wie die Vorinstanz feststellte - verschiedene die Ehe betreffende Dokumente fehlerhaft sind. Für den Sohn war die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bei Einreichung des Gesuchs unbestrittenermassen abgelaufen. Für beide kann lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe ein nachträglicher Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gewährt werden (vgl. E. 6 hiernach).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK
 
6.1. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Bei Kindern liegen wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat dagegen im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der VZAE gefunden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).  
 
6.2. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK geäussert.  
 
6.2.1. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG (Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2; 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2). Ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4).  
 
6.2.2. Bei der Interessenabwägung ist dem übergeordneten Kindesinteresse und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], §§ 119 f.; BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Wunsch nach Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1). Auch liegt nicht per se ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will (Urteile 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 5.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3 f.). Ein wichtiger familiärer Grund ist beispielsweise gegeben, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2). Kein wichtiger familiärer Grund liegt hingegen im Umstand, dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (Urteile 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.4.1; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1).  
 
6.2.3. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.5; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht mehrere Gründe geltend, die seiner Ansicht nach einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG erforderlich machen.  
 
6.3.1. Er argumentiert zunächst, der Nachzug der zweiten Ehefrau sei nicht innerhalb der Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG möglich gewesen, da in der Schweiz eine polygame Ehe nicht anerkennungsfähig sei. Erst nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau am 16. Dezember 2019 sei ein Nachzugsgesuch für die zweite Ehefrau möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die fünfjährige Frist für den Nachzug aber bereits abgelaufen gewesen. Dies stelle einen wichtigen familiären Grund dar.  
Das Argument ist nicht stichhaltig. Vorliegend ist die frühere polygame Ehe nach der Auflösung der Erstehe zu einer monogamen Ehe geworden, sodass die ordre public-Widrigkeit (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG; BGE 110 II 5 E. 2a; 92 II 217 E. 3; 2C_792/2012 vom 6. Juni 2013 E. 3.1.2; DÄPPEN/MABILLARD, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 27 IPRG; MARTINA CARONI, in: Caroni/Thurnherr (Hrsg.), Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 43 AIG) der Mehrfachehe entfiel und die zweite Ehe in der Schweiz hätte anerkannt werden können (vgl. CLARA WACK, La réception du droit musulman dans l'ordre juridique suisse: la reconnaissance des mariages polygames et de la répudiation, FamPra.ch 2019, S. 1164; CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, N. 49 zu Art. 45 IPRG; ANDREAS BUCHER, in: Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 45 IPRG). Nach der Scheidung von der ersten Ehefrau am 16. Dezember 2019 wartet der Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau jedoch - obwohl die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG für sie bereits abgelaufen war - noch weitere zwei Jahre zu, bis sie das Nachzugsgesuch am 22. Dezember 2021 stellten. Gründe für dieses Zuwarten werden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Durch die weiterhin freiwillige Trennung brachten die Ehegatten ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug fällt daher ausser Betracht. 
 
6.3.2. Weiter verweist der Beschwerdeführer für den nachträglichen Familiennachzug auf die familiäre Patch-Work-Konstellation in Pakistan. Es sei "vollkommen unüblich und unsinnig", dass sich seine zweite Ehefrau in Pakistan um seinen Sohn aus erster Ehe kümmere, während er selbst in der Schweiz lebe. Es sei angesichts dessen, dass der Sohn erst 14 Jahre alt sei, nicht zumutbar, diese Situation noch lange aufrechtzuerhalten.  
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Sohn 17 Jahre alt und wird im Juni 2025 volljährig. Soweit der Beschwerdeführer das Alter des Sohnes bestreitet, vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu belegen (vgl. dazu E. 3 hiervor). Der Sohn verbrachte nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sein gesamtes Leben in Pakistan und ist dort verwurzelt. Die Betreuungssituation in Pakistan durch die Stiefmutter hat sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert. Die Übersiedelung zu seinem Vater, mit dem er noch nie zusammenlebte, und die Integration in der Schweiz wären hingegen mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Die Trennung von seinem Sohn entspricht dem über Jahre gelebten Modell. Die familiäre Konstellation in Pakistan rechtfertigt somit ebenfalls keinen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG
 
6.3.3. Soweit der Beschwerdeführer zudem wie schon vor der Vorinstanz vorbringt, der Sohn, dessen Sorgerecht er innehabe, sei einem Entführungsrisiko durch die Kindsmutter und weiteren Gefahren durch die Familie der Mutter ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete frühere Entführung und die angeblichen Drohungen nachzuweisen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.6). Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3 hiervor) bzw. stützt er seine Vorbringen auf unzulässige Noven (vgl. E. 3 hiervor). Ein wichtiger familiärer Grund aufgrund einer drohenden Entführung des 17-jährigen Sohns ist somit nicht dargetan.  
 
6.3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustands und des emotional belastenden Scheidungsverfahrens nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Dokumente zu beschaffen und sich rechtzeitig um ein Nachzugsgesuch für Ehefrau und Sohn zu kümmern. Zudem hätten er und beide Ehefrauen keine Erfahrungen mit den Behörden, weshalb es zu Verzögerungen gekommen sei. Eine Frau könne ferner in Pakistan alleine keine Behördengänge machen, sondern müsse sich immer von einer männlichen Person begleiten lassen, was ebenfalls zu Verzögerungen geführt habe.  
Die Vorbringen gehen fehl, da es bereits an den entsprechenden hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil mangelt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Gesundheitszustand den Sachverhalt ergänzen will, stützt er sich auf im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige echte Noven (vgl. dazu E. 3 hiervor). Ausserdem kann sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht darauf berufen, sie habe die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht rechtzeitig herstellen können (vgl. Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.1). 
 
6.4. In der Gesamtsicht fehlt ein wichtiger familiärer Grund, welcher ausnahmsweise einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen und die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen würde. Die Vorinstanz verletzte demnach weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 8 EMRK; der angefochtene Entscheid ist bundes- und völkerrechtskonform.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner