Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_661/2023, 5A_686/2023
Urteil vom 10. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
5A_661/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel,
Beschwerdeführer 1,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Beschwerdegegner.
und
5A_686/2023
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Beschwerdeführer 2,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Juli 2023 (1B 22 15 / 1B 22 18).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.________ (geb. 1909) und D.________ (geb. 1923) heirateten im Jahr 1948. Sie hatten drei gemeinsame Kinder: B.________ (geb. 1949), E.________ (geb. 1950) und A.________ (geb. 1954).
A.b. Am 19. Dezember 1961 schlossen die Ehegatten einen Ehevertrag. Damit begründeten sie den Güterstand der externen allgemeinen Gütergemeinschaft nach Art. 215 ff. ZGB (in der bis am 31. Dezember 1987 gültigen Fassung [aZGB]). Für den Tod eines der Ehegatten sah Ziff. 3 des Ehevertrags vor, dass das Gesamtgut unter Vorbehalt des Pflichtteils der gemeinsamen Nachkommen dem überlebenden Ehegatten zufällt.
A.c. Am 12. Dezember 1992 verfasste C.________ die nachfolgende eigenhändige letztwillige Verfügung:
"Bei meinem Ableben soll mein Eigentum, bestehe es in was es wolle an meine Ehegattin Frau D.________ übergehen.
Frau D.________ soll die Verteilung des gesamten Nachlasses wie folgend vornehmen und zuschreiben lassen:
1. Sohn B.________: Sämtliche Grundstücke gehörend zur F.________ in U.________ inkl. G.________.
2. Sohn A.________: Sämtliche Grundstücke, gehörend zur Liegenschaft J.________.
3. Sohn E.________: Die Grundstücke Nr. aaa H.________ mit Waldgrundstück. Falls die Ehe kinderlos (eigene Kinder) bleibt, sollen diese Grundstücke ins Eigentum von B.________, E.________ und A.________ übergehen.
Die zur jetzigen Zeit bestehenden Hypothekarschulden, lastend auf F.________ sind von B.________ zu übernehmen."
A.d. 1998 verstarb C.________. Er hinterliess seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder.
A.e. Am 11. Dezember 1998 wurde die Ehefrau - nachdem die gemeinsamen Kinder hierzu ihre Zustimmung erklärt hatten - als Alleineigentümerin der Grundstücke des Gesamtgutes ins Grundbuch eingetragen. Später, nämlich im Februar 2001, schlossen die Erben einen Erbteilungsvertrag. Sie vereinbarten, dass die Ehefrau gestützt auf den Ehevertrag das Gesamtgut der Eheleute vollumfänglich und uneingeschränkt zu Alleineigentum übernehme, wobei sie darauf hinwiesen, dass der Ehefrau die Grundstücke bereits zu Alleineigentum übertragen worden seien und sie mit Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags auch Alleineigentümerin sämtlicher fahrenden Werte werde. Im Gegenzug verpflichtete sich die Ehefrau, den drei Kindern zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche je eine Abfindungssumme von Fr. 770'000.-- (Fr. 50'000.-- zahlbar innert 30 Tagen seit Unterzeichnung und der Restbetrag von Fr. 720'000.-- zahlbar bis spätestens 31. Dezember 2003) zu bezahlen. Der Betrag von Fr. 50'000.-- wurde in der Folge bezahlt, der Restbetrag von Fr. 720'000.-- blieb jedoch bis zum Tod der Ehefrau offen. Die letztwillige Verfügung von C.________ wurde von der Ehefrau nicht offengelegt.
A.f. 2009 verstarb auch D.________ (Erblasserin). Ihre Erben sind die drei Söhne. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich nebst weiteren Vermögenswerten namentlich die Grundstücke Nrn. bbb, ccc, ddd, aaa, eee, fff, ggg, hhh, iii und jjj, alle Grundbuch I.________ (H.________ und J.________), sowie die Grundstücke Nrn. kkk, lll, mmm, nnn, ooo und ppp, alle Grundbuch U.________ (F.________). Das Teilungsamt I.________ setzte in Anwendung von Art. 602 Abs. 3 ZGB für die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter ein.
A.g. Mit Vertrag vom 25./26. Mai 2011 trat E.________ seinen Erbteil von 1/3 am Nachlass an A.________ ab. Das Grundstück Nr. aaa, GB I.________, verkauften die Prozessparteien am 21. Mai 2012.
B.
B.a. Am 9. Oktober 2015 klagte A.________ gegen B.________ auf Teilung des Nachlasses der Erblasserin. Beide Parteien beantragten insbesondere die Zuweisung der Grundstücke in U.________ (F.________) an sich und verlangten vom jeweils anderen die Ausgleichung diverser lebzeitiger Zuwendungen. A.________ beantragte überdies die Feststellung, dass der Nachlass diverse Forderungen gegenüber B.________ umfasse (insbesondere unrechtmässige Bezüge aus dem Vermögen der Erblasserin), und B.________ verlangte eine Entschädigung als Lidlohn für die im gemeinsamen Haushalt der Eltern geleistete Arbeit von Januar 1981 bis April 2006.
B.b. Das Bezirksgericht Kriens fällte am 18. März 2022 einen als "Teilurteil" bezeichneten Entscheid. Es stellte fest, dass E.________ aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist und deshalb nicht mehr am Nachlass partizipiert. Die Erbquoten legte es auf zwei Drittel (A.________) und ein Drittel (B.________) fest. Ausserdem stellte es die Zusammensetzung des Nachlasses (Aktiven von Fr. 32'787'726.41 und Passiven von Fr. 1'457'033.--; soweit vorliegend noch von Belang war darin insbesondere ein Betrag von Fr. 740'725.15 für unrechtmässige Bezüge von B.________ aus dem Vermögen der Erblasserin enthalten) und die Ausgleichungspflicht von A.________ in Höhe von Fr. 573'000.-- (für einen Erbvorbezug "zum Aufbau einer seriösen Existenz" von Fr. 300'000.-- und eine unentgeltliche Zuwendung [Darlehensrestanz] von Fr. 273'000.--) fest. Einige Schmuckstücke und weitere Nachlasswerte wies es den Parteien bereits zu. Das Bezirksgericht bestätigte den bisherigen Erbenvertreter in seinem Amt und beauftragte diesen mit der Vollziehung der Teilung des Nachlasses, soweit diese im Entscheid bereits angeordnet wurde. Weiter entschied es, dass nach Rechtskraft dieses "Teilurteils" drei Lose zu bilden seien, in welche die restlichen Nachlasswerte gleichmässig aufgeteilt würden, und dass die Zuteilung der Nachlasswerte durch Losziehung erfolge.
B.c. Beide Söhne gelangten gegen diesen Entscheid mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Dieses vereinigte die Verfahren und wies beide Berufungen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 18. Juli 2023).
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer 1) gegen den Entscheid vom 18. Juli 2023 an das Bundesgericht (Verfahren 5A_661/2023). Diesem beantragt er, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als er nur im Betrag von Fr. 423'000.-- ausgleichungspflichtig sei, wobei er für den Erbvorbezug zum Aufbau einer seriösen Existenz nicht Fr. 300'000.--, sondern nur Fr. 150'000.-- zur Ausgleichung zu bringen habe. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf diese Aspekte aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht, eventualiter das Bezirksgericht, zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde. B.________ reicht am 16. August 2024 seine Beschwerdeantwort ein und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
C.b. Am 14. September 2023 erhebt auch B.________ (Beschwerdeführer 2) gegen den Entscheid vom 18. Juli 2023 Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_686/2023). Wie bereits vor Vorinstanz beantragt er weiterhin die Feststellung von hälftigen Erbquoten der beiden Brüder, hält an der Zuweisung der Grundstücke F.________ und G.________ (siehe Bst. A.f) einschliesslich der sich in diesen Grundstücken befindlichen Fahrhabe sowie des Grundstücks Nr. jjj, GB I.________, an sich fest, verlangt die Ausgleichung eines Betrags von Fr. 859'847.-- [recte: Fr. 859'837.--] nebst Zins zu 5 % durch den Beschwerdeführer 1 und beansprucht die Zusprechung einer Entschädigung als Lidlohn für die im gemeinsamen Haushalt der Eltern geleisteten Arbeiten vom Januar 1981 bis April 2006. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer 2 sodann mit der vorgesehenen Losbildung und -ziehung sowie der bereits angeordneten, partiellen Erbteilung und dem Vollzug durch den Erbenvertreter. Entsprechend seiner Anträge beziffert der Beschwerdeführer 2 den Nachlass und verlangt die Zuweisung an die Parteien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt auch in diesem Verfahren die Abweisung der Beschwerde. Dies gilt ebenso für den Beschwerdeführer 1, der seine Beschwerdeantwort am 14. August 2024 einreichte. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Beide Parteien fechten denselben Entscheid an. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
1.2. Angefochten ist der Entscheid, mit dem ein oberes Gericht als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin in einer Erbteilungsangelegenheit und damit betreffend eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) geurteilt hat. Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt, beide Beschwerdeführer sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG, siehe aber E. 1.7) und haben diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht.
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Erbteilungsverfahren nicht ab. Es liegt daher kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor. Zu prüfen bleibt, ob es sich hinsichtlich der Beurteilung der strittigen Punkte um einen Teilentscheid handelt (Urteile 5A_803/2023 vom 21. März 2024 E. 4.3.1; 5A_668/2023 vom 1. November 2023 E. 1.1 und E. 1.2).
1.3.1. Teilentscheide sind Entscheide, in denen über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen). Unabhängigkeit im Sinn von Art. 91 lit. a BGG bedeutet zum einen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, und zum andern, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 141 III 395 E. 2.4). Mithin muss nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können, sondern auch über die noch nicht beurteilten unabhängig von den bereits beurteilten (BGE 146 III 254 E. 2.1.4). Der bereits gefällte Entscheid darf nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren sein (Urteil 5A_707/2022 vom 2. März 2023 E. 1.2.1). Kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG liegt vor, wenn der Entscheid der letzten kantonalen Instanz lediglich über materiellrechtliche Vorfragen befunden hat. Mit anderen Worten: Dass in einem Entscheid in rechtlicher Sicht abschliessend über einen Teilaspekt des Streits bzw. über eine Vorfrage entschieden wird, ändert nichts an der Qualifikation als Zwischenentscheid, und zwar selbst wenn in Bezug auf diese Teilaspekte einzelne Rechtsbegehren gestellt (und auch beurteilt) werden (BGE 142 II 20 E. 1.2; 132 III 785 E. 3.2).
1.3.2. Als Teilentscheid behandelt das Bundesgericht im Bereich des Erbrechts seit jeher etwa das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung (BGE 141 III 395 E. 2.4; 124 III 406 E. 1a). Auch den Entscheid über als Stufenklage gestellte Auskunfts- und Editionsbegehren (Urteil 5A_180/2022 vom 8. März 2023 E. 1), über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 21 BGBB (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433) und über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 11 BGBB (Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2) qualifizierte das Bundesgericht als Teilentscheid. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, dass sie sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt in den übrigen Streitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten (BGE 141 III 395 E. 2.4; Urteile 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 1; 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind hingegen - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren (zit. Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 E. 4.1). So liegt grundsätzlich kein Teil-, sondern ein Zwischenentscheid vor, wenn über den Grundsatz der Ausgleichungspflicht (Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 149 III 145), über die Zuweisung einzelner Nachlasswerte (BGE 141 III 395 E. 2.4; zit. Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 E. 4.3), über die Höhe des Anrechnungswerts für die unbestrittene Zuweisung (BGE 141 III 395 E. 2.4) oder die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass (Urteil 5A_277/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.3) entschieden wird.
1.4. Der Beschwerdeführer 1 ficht ausschliesslich die Höhe der ihn treffenden Ausgleichungspflicht an. Er behauptet, es liege diesbezüglich ein Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG vor, setzt sich allerdings nicht im Detail mit den entsprechenden Voraussetzungen auseinander. Wie zuvor ausgeführt, ist ein Entscheid über die Ausgleichungspflicht jedoch grundsätzlich nicht als Teilentscheid zu qualifizieren (oben E. 1.3.2). Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Parteien in einem Erbteilungsvertrag über die übrigen Streitpunkte geeinigt haben oder nach dem Urteil über die Ausgleichungspflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten (zit. Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 E. 4.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben (vgl. unten E. 1.6).
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer 2 beharrt vor Bundesgericht weiterhin auf einem Zuweisungsanspruch betreffend die Grundstücke F.________ und G.________. Diesen stützt er auf die letztwillige Verfügung von C.________, aus der er einen Vermächtnisanspruch ableitet. Der Beschwerdeführer 2 argumentiert, diesen Vermächtnisanspruch und die Auslieferungspflicht im Nachlass der Erblasserin hätte er auch selbständig einklagen können (mit Verweis auf Art. 601 ZGB), weshalb es sich diesbezüglich um einen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG handle.
Es mag grundsätzlich zutreffen, dass der Beschwerdeführer 2 den behaupteten Vermächtnisanspruch im Nachlass seines Vaters auch in einem eigenständigen Prozess hätte geltend machen können. Dies allein genügt jedoch nicht, um aus der Beurteilung dieses Aspekts durch die Vorinstanz einen Teilentscheid zu machen. Ohnehin hat der Beschwerdeführer keine selbständige Klage erhoben. Stattdessen hat er die Zuweisung der betreffenden Grundstücke im Nachlass der Erblasserin beantragt. Damit war die Beurteilung der Relevanz der letztwilligen Verfügung von C.________ und damit verbunden die Verbindlichkeit des Erbteilungsvertrags vom Februar 2001 inklusive der Frage, ob die Erblasserin im Nachlass ihres Ehemannes als erbunwürdig anzusehen ist und welche Folgen eine solche Erbunwürdigkeit hätte, im vorliegenden Verfahren lediglich eine materiellrechtliche Vorfrage, deren Beantwortung gleichsam Bedingung für die noch durchzuführende Erbteilung ist. Die Vorinstanz hat über diese Frage denn auch nicht im Dispositiv befunden. Betreffend die Beurteilung dieses Aspekts ist demzufolge nicht von einem Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG auszugehen.
1.5.2. Sodann ficht der Beschwerdeführer die festgestellten Erbquoten an. Er behauptet, es handle sich um einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG, da die Feststellung der Erbquoten das Verfahren zu dieser Streitfrage endgültig abschliesse. Auch bei der Feststellung der Erbquoten fehlt es jedoch an der notwendigen Unabhängigkeit von der noch vorzunehmenden Erbteilung und handelt es sich daher lediglich um die Beurteilung einer materiellrechtlichen Vorfrage, weswegen die Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG nicht erfüllt sind.
1.5.3. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer 2 angefochtenen Aspekte der Ausgleichungspflicht (dazu schon E. 1.4) sowie die Beurteilung der unrechtmässigen Bezüge des Beschwerdeführers 2 zulasten des Vermögens der Erblasserin. Letztlich geht es hier nur darum, den Nachlass bzw. die Teilungsmasse im Hinblick auf die Erbteilung zu bestimmen, weshalb die Beurteilung dieser Aspekte gerade nicht unabhängig von der noch vorzunehmenden Erbteilung ist.
1.5.4. Betreffend die vom Beschwerdeführer 2 weiterhin geltend gemachte Lidlohnforderung begründet dieser nicht, inwiefern es sich hierbei um einen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG handeln sollte. Der behauptete Lidlohnanspruch gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB konnte grundsätzlich erstmals mit dem Tod der Erblasserin (Art. 334bis Abs. 1 ZGB) und musste spätestens bei der Teilung der Erbschaft geltend gemacht werden (Art. 334bis Abs. 3 ZGB). Eine selbständige Klage wäre also durchaus möglich gewesen, im vorliegenden Verfahren ist die Klärung dieses Anspruchs jedoch lediglich als Vorfrage der Erbteilung zu betrachten. Entsprechend hat die Vorinstanz auch über den Lidlohnanspruch nicht im Dispositiv befunden.
1.5.5. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet sodann die Anordnung, wonach nach Rechtskraft des "Teilurteils" drei Lose zu bilden seien und die Losziehung durchzuführen sei. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Teilentscheid, sondern wiederum lediglich um einen Schritt auf dem Weg zur Erbteilung.
1.6. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, sind die von den Beschwerdeführern angefochtenen Aspekte folglich nicht als Teilentscheide im Sinn von Art. 91 lit. a BGG zu qualifizieren. Eine direkte Anfechtbarkeit käme im Sinn des Auffangtatbestandes daher einzig in Frage, wenn die Parteien sich über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt hätten oder mindestens davon auszugehen wäre, dass sie sich nach dem Urteil über die im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekte in den übrigen Streitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten. Davon kann vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werden, nachdem die Parteien sich bereits seit mehreren Jahren in einem Erbteilungsprozess gegenüber stehen und insbesondere in Bezug auf die Grundstücke F.________ je die Zuweisung an sich selbst beantragt haben. Eine Einigung vor der Losbildung und -ziehung ist mit anderen Worten nicht zu erwarten. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass die Parteien auch diesen Entscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechten werden. Eine Aussicht auf den baldigen Abschluss des Verfahrens besteht daher nicht. Damit bleibt es bei der Qualifikation der angefochtenen Aspekte als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass die Voraussetzungen, unter welchen solche Zwischenentscheide beim Bundesgericht direkt anfechtbar sind, vorliegend gegeben sein sollten, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist überdies mindestens nicht offensichtlich. Auf die Beschwerden ist diesbezüglich daher nicht einzutreten.
1.7. Ob die Qualifikation als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG auch auf den vom Beschwerdeführer 2 angefochtenen Entscheid zutrifft, mit dem bereits gewisse Nachlassgegenstände (insbesondere Schmuckstücke) bzw. Forderungen (Ausgleichungsforderungen und unrechtmässige Bezüge aus dem Vermögen der Erblasserin) den einzelnen Erben zugewiesen werden, kann offenbleiben: Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer 2 dies in seiner Beschwerde als rechtswidrig. Gleichzeitig beantragt er aber selbst die Zuweisung der Nachlassgegenstände bzw. Forderungen an die Parteien. Während er teilweise die Höhe dieser Forderungen (dazu oben E. 2.5.3) beanstandet, ist er mit der Zuweisung selbst letztlich einverstanden. Insbesondere stellt er nicht den Antrag, die ihm zugewiesenen Gegenstände oder Forderungen seien dem Beschwerdeführer 1 zuzuweisen oder umgekehrt. Dem Beschwerdeführer 2 fehlt es daher diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer 2 beanstandete Anordnung, wonach der Erbenvertreter die Anordnungen zu vollziehen hat, nachdem der Beschwerdeführer 2 den Vollzug an sich in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht in Frage stellt, sondern lediglich ausführt, das Dispositiv werde ohne Hilfe Dritter vollstreckbar sein. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.
Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
2.1. Im Verfahren 5A_661/2023 unterliegt folglich der Beschwerdeführer 1. Er hat daher die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- zu übernehmen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdeführer 2 für seinen Aufwand mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.2. Der Beschwerdeführer 2 unterliegt dagegen im Verfahren 5A_686/2023. Für die in diesem Verfahren anfallenden Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- hat deshalb der Beschwerdeführer 2 aufzukommen, der dem Beschwerdeführer 1 zudem für dessen Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- zu bezahlen hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.3. Insgesamt hat der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdeführer 1 folglich eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.-- zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_661/2023 und 5A_686/2023 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
3.1. Die Gerichtskosten im Verfahren 5A_661/2023 von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
3.2. Die Gerichtskosten im Verfahren 5A_686/2023 von Fr. 30'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer 2 hat den Beschwerdeführer 1 mit Fr. 24'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang