Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1254/2023
Urteil vom 10. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wäckerle,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung, Kostenfolgen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Juni 2023 (SB230087-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 12. August 2022 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Kokainhandel), der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG und Art. 25 StGB (Kokainhandel), des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Cannabishandel) sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
bis Ziff. 2 lit. b und c StGB sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung von 503 Tagen Haft, und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an den Staat. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte es A.________ im Umfang von
2 / 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es auf die Gerichtskasse, unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von
2 / 5.
Gegen dieses Urteil führten A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ am 26. Juni 2023 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Kokainhandel) und der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG und Art. 25 StGB (Kokainhandel) schuldig. Weiter bestätigte es den Freispruch vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB . Die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Cannabishandel) und Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, davon 503 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden, und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Weiter verpflichtete es ihn, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 90'000.-- zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegte es ihm zu 4/5 und die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 1/3. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung behielt es sich eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bzw. 1/3 vor.
B.b. Das Obergericht erachtet den Anklagevorwurf des Kokainhandels lediglich im Umfang des Geständnisses von A.________ als erstellt. Es geht davon aus, A.________ habe in der Zeit von Mitte August 2017 bis 24. April 2018 von D.________ 900 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 % bezogen. Davon habe er 180 Gramm selbst konsumiert. Die restlichen 720 Gramm Kokaingemisch habe er an vier bis fünf Kollegen weiterverkauft.
Bezüglich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Kokainhandel hält das Obergericht für erwiesen, dass der im Kokainhandel tätige B.________ A.________ nach Kryptohandys fragte, worauf dieser B.________ im Zeitraum von April/Mai 2017 bis zirka Mai 2018 auf vier oder fünf Handys die Software Copperhead OS installiert und in der Folge für die Geräte regelmässig Updates durchgeführt habe. A.________ habe an die Wirksamkeit dieser Software geglaubt. Er habe gewusst, dass die präparierten Handys für den Drogenhandel bestimmt gewesen seien und die von ihm installierte Software den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden sowohl auf Kommunikationsdaten als auch auf gespeicherte Daten in den Mobiltelefonen zumindest erschwert und damit den Drogenhandel erleichtert habe.
Das Obergericht geht von einem Umsatzerlös von A.________ aus dem Kokain- und Marihuanahandel von total Fr. 267'640.-- aus. Es stellt dazu fest, A.________ habe mit dem Verkauf der 760 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer einen Umsatz von Fr. 49'400.-- und mit dem Verkauf der 35.2 Kilogramm Marihuana (rechtskräftiger erstinstanzlicher Schuldspruch) einen Umsatz von Fr. 218'240.-- erzielt. Der für die zusätzlichen 100 Gramm Haschisch (rechtskräftiger erstinstanzlicher Schuldspruch) erzielte Umsatz sei vernachlässigbar.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. Juni 2023 sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien ihm zu 1/8 aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu 1/8 einstweilen und zu 7/8 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum qualifizierten Kokainhandel an. Er rügt im Wesentlichen, mit der Installation der Software Copperhead sei für die Haupttäter kein konkreter, praktischer Nutzen einhergegangen. Damit seien gerade keine "Kryptohandys" generiert worden. Die Software habe lediglich eine End-zu-End-Verschlüsselung der SMS-Kommunikation ermöglicht. Die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 389 Abs. 2 StPO zu Unrecht kein Gutachten zu dieser Frage eingeholt. Sie gehe ohne beweismässige Grundlage davon aus, mit der Software sei auch die Durchsuchbarkeit der Mobiltelefone erschwert worden. Dass die SMS-Funktion von Copperhead von den Haupttätern überhaupt benutzt worden sei bzw. eine allfällige solche Kommunikation nicht dennoch überwacht worden sei, stehe weiter nicht fest. Ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum mengen- und betragsmässig qualifizierten sowie bandenmässigen Kokainhandel erfordere einen Gebrauch der verschlüsselten Kommunikationsform in Bezug auf den bandenmässigen Handel bzw. den Handel mit einer entsprechend qualifizierten Menge Kokain, was die Vorinstanz nicht aufzeige. Nicht erstellt sei zudem der doppelte Vorsatz seinerseits, der sich nicht nur auf den Drogenhandel, sondern auch auf die beschriebenen qualifizierenden Merkmale beziehen müsse. Die Vorinstanz stelle schliesslich willkürlich fest, B.________ oder andere Personen aus dessen Gruppierung seien durch die Installation der Software Copperhead in ihrem Tatentschluss zum qualifizierten Kokainhandel im Sinne einer psychischen Gehilfenschaft bestärkt worden.
1.2. Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_116/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 25 StGB, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; 132 IV 49 E. 1.1; Urteile 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3).
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen steht dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen im Sinne von Art. 182 ff. StPO notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz erwägt, Copperhead OS sei gemäss den öffentlich zugänglichen Quellen im Internet eine Verschlüsselungssoftware für handelsübliche Smartphones und Tablet-PCs. Sie biete insbesondere eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der SMS-Kommunikation. Bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung würden die zu übertragenden Daten vom Sender verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt. In der Konsequenz bedeute dies eine Erschwerung des Zugriffs von Dritten auf die entsprechenden Daten. Im Schlussbericht der Polizei vom 25. Juli 2019 werde überdies erwähnt, dass ein Mobiltelefon mit der Software Copperhead OS bestückt gewesen sei, was die Datenauswertung durch die Polizei massiv erschwert habe. Dasselbe ergebe sich aus der Webseite von Copperhead sowie aus Wikipedia. Die Software Copperhead werde damit beworben, dass sie insbesondere Handys vor Hackerangriffen schütze. Damit bestünden keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass Copperhead den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der Handys zumindest erschweren könne. Die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage erübrige sich daher (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 17 f.). Die Verschlüsselungssoftware habe den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zumindest erschwert, was die Erfolgschance des von B.________ betriebenen Kokainhandels erhöht habe. Dieser kausale Beitrag sei ohne Weiteres hinreichend, um von einer Gehilfenschaft auszugehen, zumal die fragliche Straftat durch den Gehilfen lediglich gefördert zu werden brauche. Selbst wenn die Handlungen des Beschwerdeführers den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden nicht tatsächlich erschwert hätten, hätte er mit dem Zurverfügungstellen, dem Installieren der vermeintlich wirksamen Software und der Durchführung der Updates B.________ und dessen Gruppierung zumindest im Tatentschluss bestärkt und diesen damit die Durchführung der Straftaten erleichtert (angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 18 f.).
1.5. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die Software Copperhead bewirke lediglich die End-zu-End-Verschlüsselung der SMS-Kommunikation, da er damit von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweicht, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen. Gemäss der Vorinstanz hat die Software Copperhead nebst der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der SMS-Kommunikation ("insbesondere") auch weitere Funktionen. Die Vorinstanz stellt hierfür willkürfrei auf den polizeilichen Schlussbericht vom 25. Juli 2019, wonach die Auswertung des mit der Software Copperhead bestückten Mobiltelefons massiv erschwert war (angefochtenes Urteil S. 18), sowie auf die Informationen auf der Webseite von Copperhead ab. Ein Beizug von Sachverständigen drängte sich unter diesen Umständen nicht auf. Die Vorinstanz berücksichtigt zudem zu Recht, dass B.________ explizit nach "Kryptohandys" fragte und der Beschwerdeführer diesem Mobiltelefone mit einer (vermeintlich) wirksamen Software übergab. Sie erblickt in der Übergabe der mit der Software Copperhead ausgestatteten Mobiltelefone zutreffend eine Hilfeleistung zum Kokainhandel im Sinne von Art. 25 StGB. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Mobiltelefone für den Kokainhandel bestimmt waren. Weiter bestehen keine Zweifel daran, dass er auch das ungefähre Ausmass des von B.________ und dessen Gruppierung betriebenen grossangelegten, bandenmässigen Kokainhandels kannte (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4). Er handelte daher im Bewusstsein, mit seiner Tat einen Kokainhandel im Sinne der Qualifikationsmerkmale von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG zu unterstützen. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht gegen Bundesrecht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, sein Geständnis sei praxisgemäss im Umfang von
1 /3 strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter habe die Vorinstanz bei der Strafzumessung die fehlende Verfahrensfairness und die damit einhergehende Verletzung von Art. 6 EMRK sowie Art. 29 StPO unberücksichtigt gelassen. Den Verstoss gegen das Fairnessgebot begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Strafverfolgungsbehörden hätten nach der Verfahrenseröffnung vom 10. Juli 2018 mit seiner Verhaftung in Verletzung von Art. 7 StPO sowie Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO bis am 23. Mai 2019 zugewartet. Durch die unterschiedlichen Verhaftungszeitpunkte von Mitbeschuldigten sei auch der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO umgegangen worden, da als Begründung für die Trennung der Verfahren die unterschiedlichen Verfahrensstadien vorgebracht würden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er teilweise ohne hinreichenden Tatverdacht, alleine gestützt auf die Aussagen von C.________, der im Jahr 2018 im abgekürzten Verfahren wegen Handels mit rund 20 Kilogramm Kokain zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, massiven Vorwürfen ausgesetzt gewesen sei. So sei ihm anlässlich der Hafteinvernahme vom 24. Mai 2019 vorgeworfen worden, mit über 120 Kilogramm Kokain und Hunderten von Kilogramm bzw. annähernd zwei Tonnen Marihuana gehandelt zu haben. Am durch die Aussagen von C.________ bewirkten Tatvorwurf habe die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren festgehalten. Während laufender Untersuchung seien seitens der Polizei zudem weitere schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben worden, die teilweise dermassen an den Haaren herbeigezogen gewesen seien, dass sie keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten. Diese Vorgehensweise der Polizei, abgesegnet durch die Staatsanwaltschaft, habe zu einer lang andauernden Untersuchungshaft und einer enormen Drucksituation geführt, die durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bei der Strafverfolgung von C.________ für die Aussagen vom 25. Juli 2019 und die Nichtbeachtung der eigenen Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft noch akzentuiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe trotz erdrückender Beweislage an der Behauptung festgehalten, das Handy von C.________ habe nicht ausgewertet werden können und eine nachträgliche Randdatenerhebung sei bei C.________ nicht erfolgt. Die Auswertung des Handys von C.________ hätte bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen ihn gezeigt, dass die Behauptung von C.________, er (C.________) sei teilweise mehrfach pro Woche von Zürich nach Schaffhausen gefahren und hätte dort Kokain an ihn (den Beschwerdeführer) übergeben respektive Kokain von ihm bezogen, falsch gewesen seien. Die enorme Unsicherheit habe sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt, was - auch wenn die Grenze der Nichtverwertbarkeit nicht erreicht worden sei - bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei.
2.2.
2.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
2.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
2.3.
2.3.1. Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (zum Ganzen: BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.4; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers existiert folglich keine Praxis, wonach ein Geständnis zwingend im Umfang von
1 /3 strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz erwägt, vor allem das Geständnis des Beschwerdeführers betreffend den qualifizierten Kokainhandel erscheine überwiegend prozesstaktisch motiviert. Sie erkennt im Geständnis dennoch eine gewisse Reue und Einsicht und gewährt dem Beschwerdeführer dafür eine Strafminderung von 9 Monaten bzw. von rund einem Fünftel (angefochtenes Urteil S. 25). Weshalb sie damit das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Geständnisses mit einer Strafreduktion um einen Drittel allein damit, infolge des Freispruchs vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Kokainhandel liege ein umfassendes Geständnis vor. Nachdem der Beschwerdeführer wie dargelegt diesbezüglich nicht freizusprechen ist, scheint auch insofern eine grössere Strafminderung nicht angezeigt.
2.4. Unbegründet ist zudem der Vorwurf des Beschwerdeführers, das gegen ihn geführte Strafverfahren habe gegen das Fairnessgebot verstossen. Der Beschwerdeführer wurde nicht ohne hinreichenden Tatverdacht in Untersuchungshaft versetzt. Er wurde vielmehr rechtskräftig wegen qualifizierten Kokain- und Cannabishandels verurteilt, wobei die Vorinstanz bezüglich des Kokainhandels in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" entgegen der Anklage von einer Drogenmenge von lediglich 900 Gramm Kokaingemisch ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 in fine). Wie er selbst darlegt, wurde er durch die Aussagen des rechtskräftig verurteilten C.________ massiv belastet. Der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Anklagevorwurf basierte zudem auf weiteren Beweisen, namentlich auf einem abgehörten Gespräch zwischen ihm und seiner damaligen Freundin vom 20. Mai 2019, anlässlich welchem sich der Beschwerdeführer zum gross angelegten Kokainhandel von B.________ äusserte und sich als Mitglied desselben darstellte, indem er bspw. von B.________ nicht in der Drittperson, sondern von "wir" und "uns" sprach. Die Vorinstanz stellt darauf nicht ab, weil sie mit dem Bezirksgericht davon ausgeht, es habe sich um ein "Bluff"-Gespräch gehandelt, bei dem der Beschwerdeführer vor allem seine Freundin habe beeindrucken wollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 27 f.). Der über die vorliegende Verurteilung hinausgehende Anklagevorwurf des Handels mit ca. 50 Kilogramm Kokain im Auftrag von B.________ war daher keineswegs aus der Luft gegriffen. Vielmehr legte der Beschwerdeführer mit dem "Bluff"-Gespräch gegenüber seiner Freundin selbst eine Grundlage dafür. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzeichnung dieses Gesprächs nicht rechtmässig gewesen wäre, liegen nicht vor. Untersuchungsmassnahmen dürfen grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint; die beschuldigte Person hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. BGE 150 IV 308 E. 2.8.3; 144 IV 23 E. 4.3; 140 IV 40 E. 4.4.2; Urteil 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 4.2). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Beschwerdeführer angerufenen StPO-Bestimmungen (vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.4.2). Im Übrigen argumentiert dieser widersprüchlich, da er der Staatsanwaltschaft einerseits vorwirft, sie hätte früher zu seiner Verhaftung schreiten müssen, andererseits aber geltend macht, er sei ohne hinreichenden Tatverdacht in Untersuchungshaft versetzt worden. Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft, zu deren Dauer dieser sich nicht äussert, war nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO. Die Vorinstanz rechnete die Untersuchungshaft zu Recht an die unbedingte Freiheitsstrafe an (vgl. Art. 51 StGB; siehe auch Art. 431 Abs. 2 StPO). Mangels eines Genugtuungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann der Vorinstanz von vornherein nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte der Tatsache, dass die Anklage bezüglich des Vorwurfs des Kokainhandels von einer Drogenmenge von insgesamt 50 Kilogramm Kokain ausging (vgl. Beschwerde S. 10), anderweitig, nämlich mit einer Strafminderung, Rechnung tragen müssen. Ebenso wenig führt die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer getrennt von demjenigen gegen die Drogenhändlerbande um B.________ geführt wurde, zu einer Strafminderung.
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die Staatsanwaltschaft mit der Sistierung des vom Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens gegen C.________ wegen falschen Zeugnisses und Irreführung der Rechtspflege bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sowie mit dem Argument, das Mobiltelefon von C.________ habe nicht ausgewertet werden können und eine rückwirkende Randdatenerhebung sei nicht erfolgt, gegen Bundesrecht verstossen haben soll (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Der Beschwerdeführer erläutert dies nicht näher, sondern beschränkt sich insoweit auf Aktenverweise betreffend seine zahlreichen Eingaben an die Staatsanwaltschaft und eine Haftbeschwerde an das Obergericht (vgl. Beschwerde S. 14 f.), worauf nicht einzutreten ist. Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Selbst wenn die Auswertung des Mobiltelefons von C.________ und eine rückwirkende Randdatenerhebung möglich und angezeigt gewesen wären, hätte dies - wie auch die Sistierung des Strafverfahrens gegen C.________ - bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben, da dies kein Strafzumessungskriterium im Sinne von Art. 47 StGB bildet.
2.5. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht
4 / 5 der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten auferlegt, obschon er vom Anklagevorwurf des Handels mit insgesamt 50 Kilogramm Kokain beinahe gänzlich freigesprochen worden sei. Das Verhältnis von Freispruch zu Schuldspruch sei erkennbar ausgeprägt und entspreche zahlenmässig bei Bezugnahme auf die massgebliche Menge reinen Kokains rund einem Fünfundzwanzigstel. Zu berücksichtigen sei zudem, dass während der Strafuntersuchung noch weit über die Anklage hinausgehende Vorwürfe im Raum gestanden seien, die noch vor der Anklageerhebung fallen gelassen worden seien. Weiter seien umfassende geheime Überwachungsmassnahmen (eine Observation, eine technische Überwachung, eine Innenraumüberwachung seines Fahrzeugs und eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonverbindungen [RTI]) angeordnet worden, die Vorwürfen geschuldet gewesen seien, die sich im Verlauf des Verfahrens bis zum Urteil der Vorinstanz allesamt als ungerechtfertigt erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Kostenfrage lediglich den Antrag der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch seinen eigenen Antrag auf Neuverteilung der Kosten zu neu lediglich
1 / 8 wiedergebe.
3.2. Die erste Instanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Umfang von
2 / 5. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren eine Kostenauflage im Umfang von lediglich
1 / 8 (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass er seinen Antrag (sinngemäss) mit den beantragten zusätzlichen Freisprüchen begründete. Nachvollziehbar ist daher, dass die Vorinstanz angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum qualifizierten Kokainhandel bei der Beurteilung der erstinstanzlichen Kostenfolgen bloss die von der Staatsanwaltschaft beantragte vollumfängliche Kostenauflage erwähnt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 28). Mit der Gutheissung des Berufungsantrags der Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz implizit auch den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Reduktion der Kostenbeteiligung abgewiesen. Dieser konnte zum Antrag der Staatsanwaltschaft zudem Stellung nehmen. Er zeigt in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht auf, mit welchen von ihm im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumenten sich die Vorinstanz in ihrem Kostenentscheid zwingend hätte befassen müssen. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
3.3.
3.3.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
3.3.2. Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu
4 / 5. Sie erwägt dazu, der Beschwerdeführer sei grösstenteils schuldig gesprochen worden. Einzig bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei sei ein Freispruch erfolgt, jedoch habe der Beschwerdeführer insgesamt durch sein deliktisches Verhalten die Einleitung und Durchführung des aufwändigen Strafverfahrens verursacht (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 28 f.).
3.5. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Kostenauflage nach der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht nach der rechtskräftig festgestellten im Vergleich zur angeklagten Drogenmenge richtet, wenn die Untersuchungshandlungen insgesamt zum Nachweis des Drogenhandels notwendig waren. Er übergeht zudem, dass er nicht nur des Kokain-, sondern auch des Cannabishandels im grossen Stile schuldig gesprochen wurde. Er handelte gemäss dem angefochtenen Entscheid mit insgesamt 35.2 Kilogramm Marihuana und 100 Gramm Haschisch, wobei er sowohl in der Produktion als auch im Vertrieb tätig war und sehr professionell vorging (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 23 f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche konkreten, Bestandteil der Verfahrenskosten bildenden Auslagen nicht notwendig gewesen wären. Auf seinen Einwand, die geheimen Überwachungsmassnahmen seien ausschliesslich für mutmassliche Straftaten angeordnet worden, die sich nicht bestätigt hätten, ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit auf eine pauschale Behauptung, ohne sich mit der Beweisführung im vorliegenden Strafverfahren und dem Zustandekommen eines Geständnisses auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Eine V erletzung von Art. 426 Abs. 1 StPO ist daher nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Unseld