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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_247/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Wiedererwägung 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 6. März 2023 (VD.2022.161). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt, Migrationsamt, (nachfolgend: Migrationsamt) verfügte am 8. April 2022 gegenüber A.________ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.  
Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Departement) auf einen dagegen erhobenen Rekurs mangels Rekursbegründung bzw. rechtzeitigen Fristerstreckungsgesuchs für eine solche nicht ein. 
Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 trat das Departement sodann auf ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der verspäteten Gesuchseinreichung nicht ein. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A.________ überwies der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Anträge von A.________ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. A.________ wurde zudem eine einmal kurz erstreckbare Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten der Rekurs dahinfallen würde. Mit Verfügung vom 15. August 2022 wies der Verfahrensleiter einen allfälligen Antrag von A.________, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen, ab, soweit darauf einzutreten sei.  
Gegen diese Verfügungen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein (Urteil 2C_703/2022 und 2C_758/2022 vom 26. September 2022). 
 
1.3. Mit Urteil vom 6. März 2023 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, den gegen den Entscheid des Departements vom 8. Juli 2022 erhobenen Rekurs ab.  
 
1.4. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt zulässig ist (vgl. Art. 83 lit. c BGG) oder ob sie allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen wäre, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.  
 
2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Bezug auf den Streitgegenstand festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Departement sinngemäss um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersucht habe. Auf dieses Gesuch sei das Departement aufgrund verspäteter Einreichung nicht eingetreten. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung in keiner Weise auseinandergesetzt; er habe indessen bestritten, ein Wiedereinsetzungsgesuch überhaupt gestellt zu haben und behauptet, er habe um Erlass einer neuen Verfügung ersucht, da jene vom 8. April 2022 fehlerhaft gewesen sei. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts vom 8. April 2022 ersucht habe, wobei er das Gesuch nicht bei der dafür zuständigen Behörde (Migrationsamt), sondern beim Departement eingereicht habe.  
Sodann hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen erläutert, unter denen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat es erwogen, dass er keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht habe, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass - selbst wenn von einer irrtümlichen Adressierung des Wiedererwägungsgesuchs auszugehen wäre - der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. April 2022 bzw. auf Erlass einer neuen Verfügung betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. 
 
2.4. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er einen Anspruch auf "Revision" der Verfügung des Migrationsamts vom 8. April 2022 habe, weil diese fehlerhaft sei. Dabei setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander, sondern verweist auf verschiedene Beilagen, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Wiedererwägung der erwähnten Verfügung ergeben soll. Damit gelingt es ihm nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), dass die Vorinstanz Art. 29 BV verletzt habe, indem sie einen solchen Anspruch verneint habe. Aus seinen Ausführungen - soweit diese überhaupt verständlich und nachvollziehbar sind - ergibt sich vielmehr, dass er eine (erneute) Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. April 2022 anstrebt, was im vorliegenden Verfahren, welches auf die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bzw. die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs beschränkt ist, unzulässig ist.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov