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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_74/2023  
 
 
Verfügung vom 10. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Corp., 
vertreten durch Rechtsanwälte Michael E. Schneider und Matthias Scherer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Yves Gunter, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Beschwerderückzug, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 23. Dezember 2022 (Nr. 300556-2021). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 23. Dezember 2022 erhob; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2023 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 1. Februar 2023 infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zurück, in welchem sich die Parteien über die Streitsache geeinigt und auf sämtliche weiteren Ansprüche verzichtet hätten; 
dass das Schreiben vom 27. April 2023 der Beschwerdegegnerin am 28. April 2023 zur Kenntnis zugestellt wurde, wobei diese auf weitere Eingaben verzichtete; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); 
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten dem hohen Streitwert (Art. 65 Abs. 2 BGG) und dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist (Art. 66 Abs. 2 BGG); 
dass der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei ohnehin zu berücksichtigen wäre, dass die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich ein Sicherstellungsgesuch gestellt hat und sie nicht geltend macht, dass ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_74/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann