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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_298/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Zug, Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug, Zeughausgasse 9, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zug, Steuerperiode 2022, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. April 2023 (A 2022 25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Revisionsentscheid vom 31. August 2022 gewährte die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug A.________ einen teilweisen Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer. Die hiergegen erhobene Einsprache von A.________ wies die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das ihn mit Verfügung vom 11. November 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 12. Dezember 2022 verpflichtete. Auf ein Gesuch von A.________ hin, den Kostenvorschuss in vier Raten à Fr. 500.- bezahlen zu dürfen, erstreckte das Verwaltungsgericht die Frist "ausnahmsweise und einmalig" bis zum 31. März 2023, wobei es für den Säumnisfall androhte, das Verfahren abzuschreiben. Die letzte Rate bezahlte A.________ erst mit Valutadatum vom 6. April 2023, weswegen das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 6. April 2023 androhungsgemäss abschrieb. 
Mit "Rekurs" vom 3. Mai 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das "Finanzdepartement Zug" sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 29'477.- zurückzuzahlen sowie einen Schadenersatz von CHF 5'000.- "für die unprofessionelle Bearbeitung" seines Anliegens seitens der kantonalen Behörden zu bezahlen. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
3.  
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gesetzte Frist verpasst zu haben. Er beschränkt sich darauf, der Vorinstanz "viel schlechten Willen" vorzuwerfen, ohne einen rechtlichen Grund zu nennen, weshalb die Vorinstanz nicht wie angedroht verfahren durfte. 
 
4.  
Ohne Belang sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Diese nannte zu Recht das Bundesgericht in Luzern als Beschwerdeinstanz, da es sich um eine abgaberechtliche Streitigkeit handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Dritten öffentlich-rechtlichen Abteilung fällt (vgl. Art. 31 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Dass das Merkblatt der Vorinstanz offenbar noch nicht an die seit dem 1. Januar 2023 geltende, neue Zuständigkeitsordnung angepasst wurde, ist dem Beschwerdeführer keine Hilfe. 
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf durch Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler