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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_801/2022  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, 
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 13. September 2022 (ZK1 2021 32 und 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1977) und B.________ (geb. 1982) heirateten 2009 und sind die Eltern des 2010 geborenen Sohnes C.________. Sie leben seit dem 31. Oktober 2016 getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Am 1. November 2018 reichte A.________ beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe die Scheidungsklage ein. Gleichentags beantragte sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.  
 
B.b. Der Einzelrichter entschied am 26. November 2019 über die vorsorglichen Massnahmen. Nebst anderem stellte er den Sohn der Parteien unter die alleinige Obhut der Ehefrau und verpflichtete den Ehemann zur Leistung nachfolgender monatlicher Kindesunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) :  
 
1. November 2017 bis 31. Dezember 2018  
Fr. 2'772.--  
 
 
(wovon Fr. 1'172.-- Barunterhalt und Fr. 1'600.-- Betreuungsunterhalt)  
 
 
1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020  
Fr. 2'819.--  
 
 
(wovon Fr. 1'219.-- Barunterhalt und Fr. 1'600.-- Betreuungsunterhalt)  
 
 
1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020  
Fr. 3'140.--  
 
 
(wovon Fr. 1'540.-- Barunterhalt und Fr. 1'600.-- Betreuungsunterhalt)  
 
 
ab 1. August 2020  
Fr. 3'300.--  
 
 
(wovon Fr. 1'700.-- Barunterhalt und Fr. 1'600.-- Betreuungsunterhalt)  
 
 
Ferner auferlegte der Einzelrichter dem Ehemann folgende an den Unterhalt der Ehefrau monatlich zu leistenden Alimente: 
 
1. November 2017 bis 31. Dezember 2018  
Fr. 1'939.--  
 
 
1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020  
Fr. 1'866.--  
 
 
1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020  
Fr. 1'238.--  
 
 
ab 1. August 2020  
Fr. 1'158.--  
 
 
 
B.c. Am 30. April 2021 schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien. Er bestätigte namentlich die Obhutszuteilung an die Mutter und bemass die monatlich durch den Vater zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen) folgendermassen:  
 
ab Rechtskraft bis 31. Juli 2023  
Fr. 2'691.--  
 
 
(wovon Fr. 1'536.-- Barunterhalt und Fr. 1'155.-- Betreuungsunterhalt)  
 
 
ab 1. August 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von C.________ bzw. bis 31. Juli 2028 (Volljährigkeit C.________)  
Fr. 1'741.--  
 
 
(als Barunterhalt)  
 
 
Den nachehelichen Unterhalt zugunsten von A.________ setzte er wie folgt fest: 
 
ab Rechtskraft bis 31. Juli 2023  
Fr. 1'505.--  
 
 
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 1'406.--  
 
 
ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von C.________ bzw. bis 31. Juli 2028 (Volljährigkeit C.________)  
Fr. 461.--  
 
 
danach bis Eintritt von A.________ ins ordentliche Rentenalter  
Fr. 611.--  
 
 
C.  
 
C.a. Gegen das Scheidungsurteil erhob A.________ am 1. Juni 2021 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Sie beantragte folgende nachehelichen Unterhaltsbeiträge:  
 
ab Rechtskraft bis 31. Juli 2023  
Fr. 1'875.--  
 
 
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 2'380.--  
 
 
1. August 2026 bis Eintritt ins ordentliche Rentenalter  
Fr. 2'079.--  
 
 
 
C.b. B.________ reichte am 2. Juni 2021 ebenfalls Berufung ein und verlangte, die nachehelichen Unterhaltsbeiträge wie folgt abzuändern:  
 
ab Rechtskraft bis 31. Juli 2023  
Fr. 1'505.--  
 
 
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 1'406.--  
 
 
Danach ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.  
 
 
 
 
C.c. Keine Partei focht die Festsetzung des Kindesunterhalts an. Beide Parteien beantragten die Abweisung des Rechtsmittels der jeweiligen Gegenpartei.  
 
C.d. Mit Urteil vom 13. September 2022 hiess das Kantonsgericht die Berufungen teilweise gut und entschied in diesem Rahmen auch über die Kinderalimente neu. Es bezifferte diese (zzgl. allfälliger Kinder-/ Ausbildungszulagen) folgendermassen:  
 
1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023  
Fr. 2'715.--  
 
 
(Barbedarf Fr. 1'  
261.-- + Überschussanteil Fr. 224.15 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'228.50)  
 
 
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 1'751.95  
 
 
(Barbedarf Fr.  
1'241.-- + Überschussanteil Fr. 500.-- + Betreuungsunterhalt Fr. 10.95)  
 
 
Den nachehelichen Unterhalt bemass es wie folgt: 
 
1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023  
Fr. 1'505.--  
 
 
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 1'406.--  
 
 
Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufungen ab. Der Berufungsentscheid wurde A.________ am 15. September 2022 zugestellt. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 2'715.-- sei bereits ab Rechtskraft zu sprechen (Ziff. 1) und jener von Fr. 1'751.95 bis 31. Juli 2028 bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung des Sohnes (Ziff. 2). Weiter verlangt sie, der nacheheliche Unterhalt sei in der Höhe von Fr. 1'505.-- bereits ab Rechtskraft zu leisten, er sei für die Zeit ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 auf Fr. 2'410.05 zu beziffern und ab 1. August 2026 bis Eintritt der Beschwerdeführerin ins ordentliche Rentenalter sei ihr nachehelicher Unterhalt in der Höhe von Fr. 715.-- zuzusprechen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 5).  
 
D.b.  
 
D.b.a. B.________ beantragte am 13. Oktober 2022 beim Kantonsgericht die Berichtigung des Berufungsurteils in dem Sinne, dass der Unterhaltsbeitrag für den Sohn bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung bzw. bis 31. Juli 2028 festzulegen sei.  
 
D.b.b. Nachdem das Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. November 2022 auf das Berichtigungsgesuch eingetreten war, sistierte die Instruktionsrichterin einstweilen das bundesgerichtliche Verfahren.  
 
D.b.c. Das Kantonsgericht berichtigte sein Berufungsurteil am 21. Dezember 2022 und formulierte das Dispositiv hinsichtlich des Kindesunterhalts neu wie folgt:  
 
1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023  
Fr. 2'715.--  
 
 
(Barbedarf Fr.  
1'261.-- + Überschussanteil  
Fr.  
225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'228.50)  
 
 
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 1'751.95  
 
 
(Barbedarf Fr. 1'  
241.-- + Überschussanteil Fr. 500.-- + Betreuungsunterhalt Fr. 10.95)  
 
 
1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.________ bzw. bis 31. Juli 2028  
Fr. 1'741.--  
 
 
(Barbedarf Fr. 1'241.-- + Überschussanteil Fr. 500.--)  
 
 
 
D.b.d. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 nahm die Instruktionsrichterin das bundesgerichtliche Verfahren wieder auf.  
 
D.c. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin dem Bundesgericht am 17. Januar 2023 mit, keine Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid zu erheben, womit das Rechtsbegehren Ziff. 2 ihrer Beschwerde an das Bundesgericht entfalle. An den übrigen Rechtsbegehren halte sie vollumfänglich fest.  
 
D.d. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragt B.________ (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.  
 
D.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde lautet auf Verpflichtung des Beschwerdegegners, an den Unterhalt des Sohnes vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2028 (Volljährigkeit des Sohnes) bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung den Betrag von Fr. 1'751.95 zu bezahlen. Die Vorinstanz hat mit Berichtigungsentscheid vom 21. Dezember 2022 den Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Sohnes bzw. bis 31. Juli 2028 auf Fr. 1'741.-- festgesetzt, mithin ab 1. August 2026 tiefer als von der Beschwerdeführerin beantragt. Diese hat das fragliche Rechtsbegehren indessen mit Eingabe vom 17. Januar 2023 voraussetzungslos zurückgezogen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]).  
 
1.3. Mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3 verlangt die Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2026 einen höheren Unterhaltsbeitrag als noch im Berufungsverfahren für dieselbe Periode (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.a). Soweit den vor Vorinstanz geltend gemachten Beitrag übersteigend, ist ihr Begehren neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteile 5A_71/2022 vom 14. September 2022 E. 2.2 in fine; 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt einerseits, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2023 und nicht ab Rechtskraft zusprach. 
 
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen selbst festgehalten, die Unterhaltsbeiträge seien ab Rechtskraft ihres Entscheides festzulegen, liesse sich zunächst grundsätzlich fragen, ob es sich hierbei um einen Berichtigungstatbestand handelt (Art. 334 ZPO), für dessen Beurteilung das Bundesgericht funktionell nicht zuständig wäre (BGE 143 III 520 E. 6.2).  
 
3.1.1. Die Vorinstanz erwog einleitend und unter Hinweis auf den am 1. November 2018 [ recte : 26. November 2019] ergangenen Massnahmenentscheid, die Unterhaltsbeiträge seien ab Rechtskraft des Berufungsurteils festzulegen (angefochtener Entscheid, E. 2a S. 6 f.). In der Folge führte sie in ihren Erwägungen jedoch aus, die Unterhaltsbeiträge seien ab 1. Januar 2023 zu leisten (angefochtener Entscheid, E. 4f S. 22; E. 6a S. 26), was Niederschlag im Urteilsdispositiv gefunden hat.  
 
3.1.2. Anlässlich des durchgeführten Berichtigungsverfahrens hat die Vorinstanz nicht nur die vom Beschwerdegegner beantragte Änderung ins Dispositiv übernommen, sondern von Amtes wegen auch einen Übertragungsfehler betreffend einen im Kindesunterhaltsbeitrag enthaltenen Überschussanteil bereinigt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihren Entscheid hinsichtlich des Beginns der Unterhaltspflicht ebenfalls von Amtes wegen korrigiert hätte, wenn dies ihrem dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Willen entsprochen hätte. Einer Beurteilung der beschwerdeführerischen Rügen zum dies a quo durch das Bundesgericht steht damit nichts entgegen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 ZGB und Art. 276 Abs. 2 ZPO geltend. Insofern es keine Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils gebe und auch kein Grund für das gewählte Datum vom 1. Januar 2023 ersichtlich sei, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen.  
 
3.2.1. Sowohl für den nachehelichen Unterhalt (Art. 126 Abs. 1 ZGB) als auch für den Kindesunterhalt bestimmt das Scheidungsgericht den Beginn der Beitragspflicht (Urteile 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 9.1.1; 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11). Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ermessensweise kann das Sachgericht der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt - etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) - eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3; zit. Urteile 5A_952/2019 E. 9.1.1; 5A_97/2017, 5A_114/2017 E. 11). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmenentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3; 128 III 121 E. 3c/aa mit Hinweis; zit. Urteil 5A_952/2019 E. 9.1.1 mit Hinweisen). Wurden für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen angeordnet, kann aber der Beginn der Beitragspflicht nicht auf einen Zeitpunkt festgesetzt werden, der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft liegt (BGE 142 III 193 E. 5.3; zit. Urteil 5A_97/2017, 5A_114/2017 E. 11).  
 
3.2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2023 und damit, gemessen am Urteilsdatum (13. September 2022), auf ein zukünftiges und sich erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft ihres Entscheids realisierendes Datum gelegt, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen. Umstände, welche eine Abweichung von der Regel gebieten würden, wonach die im Scheidungsfall gesprochenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils gelten, sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Mit Entscheid vom 26. November 2019 wurden vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassen, welche naturgemäss nur für die Zeit bis zur formellen Rechtskraft des Rentenurteils gelten (vgl. BGE 146 III 284 E. 2.2), sodass mit der getroffenen Regelung für die Zeitspanne zwischen dem Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids (13. September 2022) und dem 1. Januar 2023 eine Unterhaltslücke entstand. Ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigt sich damit gerade nicht. Im Übrigen hatte im Berufungsverfahren auch der Beschwerdegegner die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft beantragt. Der dies a quo für den Kindes- und den nachehelichen Unterhalt ist deshalb auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, d.h. dessen Urteilsdatum (vgl. BGE 146 III 284 E. 2.3.4 und E. 2.4; 142 III 738 E. 5.5.4) bzw. den ersten Tag des darauffolgenden Monats (1. Oktober 2022) festzulegen, zumal Unterhaltsbeiträge im Voraus zu leisten sind (vgl. Art. 285 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Höhe des ihr zugesprochenen nachehelichen Unterhalts und wehrt sich in diesem Zusammenhang gegen das ihr von der Vorinstanz ab dem 1. August 2023 angerechnete hypothetische Einkommen. 
 
4.1. Schöpft ein Ehegatte - namentlich auch der Unterhaltsgläubiger (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis) - seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist (BGE 147 III 308 E. 5.4 und E. 5.6).  
 
4.2. Die Vorinstanz zog diverse Schreiben und Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Hausärztin und Rheumatologin sowie ihres Psychotherapeuten bei und stellte fest, die Beschwerdeführerin leide an einem ausgeprägten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, wobei anamnestisch die ersten Beschwerden im Jahr 2001 vermerkt worden seien. Im Zusammenhang mit den nachgewiesenen physischen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 70 % (Hausärztin) bzw. 80 % (IV-Stelle) attestiert worden. Die IV-Stelle habe am 1. September 2017 ein erstes Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen und sei am 26. November 2018 auf ein zweites nicht eingetreten. Dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit rückenschonender Wechselbelastung beurteile, impliziere bereits, dass die Beschwerdeführerin soweit möglich rückenschonende Massnahmen (Sitzball, Stehpult, zweiminütige Dehnungsübungen usw.) in ihren Arbeitsalltag einbauen sollte und trotzdem eine Einschränkung von 20 % bestehe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach einem Arbeitstag fast einen ganzen Tag Erholung benötige, erschöpften sich in blossen Behauptungen. Eine weitere Einschränkung des ihr zumutbaren Pensums von 80 % sei nicht nachgewiesen. Sie scheine unter der Trennungs-/Scheidungssituation zwar vermehrt zu leiden, was nach der Aktenlage nachvollziehbar ihre körperlichen Beschwerden verstärke. Die Auswirkungen der psychischen Belastung auf die Arbeitsfähigkeit seien jedoch nicht erwiesen. Die derzeitige Arbeit als Praxisassistentin sowie eine Arbeitsstelle in ihrem angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte seien als leichte Tätigkeiten zu qualifizieren. In diesen Berufen sei gestützt auf den IV-Bescheid von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. In Anwendung des Schulstufenmodells (aber unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 20 %) sei folglich bis und mit Juli 2023 ein Pensum von 50 % und ab August 2023 ein solches von 80 % massgebend.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit einer hypothetischen Erwerbstätigkeit zu 80 % ab dem 1. August 2023.  
 
4.3.1. Sie begründet dies damit, die Vorinstanz gehe auf ihre Diagnosen nicht bzw. nicht in genügendem Masse ein und beachte insbesondere die Auswirkung dieser Problematiken auf ihren Alltag und die damit verbundenen Einschränkungen nicht. Die täglichen Schmerzen verbunden mit der Schlafproblematik führten dazu, dass sie nach einem Arbeitstag fast den gesamten nachfolgenden Tag zur Erholung benötige. Es seien insbesondere die Schmerzen im Rücken, welche sie zum Ruhen und Liegen zwingen würden. An einem oder zwei Arbeitstagen pro Woche gelinge es ihr, ihre Schmerzen einigermassen unter Kontrolle zu halten. Seien es aber drei oder gar vier Arbeitstage am Stück, gelinge die Entlastung nicht mehr. Wäre es ihr möglich, mit ein paar "geeigneten" Übungen ihr chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom in den Griff zu bekommen, hätte sie dies längst getan. Eine Arbeitstätigkeit von 80 % ab dem 1. August 2023 sei deshalb schlicht nicht zumutbar. Stattdessen sei ihr eine Erwerbsquote von 64 % anzurechnen und erst ab dem 1. August 2026 eine solche von 80 %.  
 
4.3.2. Vordergründig argumentiert die Beschwerdeführerin zwar mit der Zumutbarkeit, doch ihre Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf Tatfragen. Sie wirft der Vorinstanz zumindest implizit vor, nicht erkannt zu haben, dass sie aufgrund starker chronischer Schmerzen und Ermüdung nicht in der körperlichen Verfassung sei, an vier Arbeitstagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies beschlägt die Beweiswürdigung. Sie rügt in diesem Zusammenhang denn auch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Mit ihren Verweisen auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Berichte ihres Rheumatologen sowie ihres Psychotherapeuten, welche die Vorinstanz eingehend würdigte, gelingt es ihr nicht, die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun. So räumt sie selbst ein, dass darin keine konkreten Angaben zu ihrer Arbeitsfähigkeit gemacht würden. Ferner erläutert sie nicht, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie es als blosse Behauptung einstufte, dass die Beschwerdeführerin nach einem Arbeitstag fast einen ganzen Tag Erholung benötige. Ihre diesbezüglichen Vorbringen im hiesigen Verfahren beschränken sich darauf, in appellatorischer Weise ihre gegenteilige Auffassung zu bekräftigen. Die Beschwerdeführerin verweist weder auf andere in den Akten liegende Beweismittel, welche ihr eine weitergehende als die im angefochtenen Entscheid berücksichtigte Arbeitsunfähigkeit attestieren würden, noch macht sie geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Beweisanträge ihrerseits (etwa auf Erstellung eines ärztlichen Gutachtens) abgewiesen, welche ihre Behauptungen zu belegen vermocht hätten.  
 
4.3.3. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin die tatsächliche Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, welche den durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen bedingten Voraussetzungen gerecht werde. In diesem Zusammenhang macht sie keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, sodass es bereits an einer tauglichen Rüge fehlt. Der Vermerk "willkürliche Feststellung des Sachverhalts" in der Überschrift des siebenseitigen Abschnitts der Beschwerdeschrift zum Rechtsbegehren Ziff. 3 genügt hierzu nicht (vgl. Urteil 5A_231/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1). Selbst wenn von einer genügenden Rüge auszugehen wäre, wäre keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ausgewiesen. Weshalb eine Tätigkeit als Praxisangestellte oder als kaufmännische Angestellte den Anforderungen an eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit rückenschonender Wechselbelastung nicht genügen sollte, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich bringt der Beschwerdegegner zu Recht vor, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, die in ihrer Beschwerdeschrift angeführten erfolglosen Stellenbemühungen bereits der Vorinstanz unterbreitet zu haben, und dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Mit Bezug auf diesen Einwand hat sie mithin den Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.4. Bleibt es bei der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufweist und eine Erwerbstätigkeit zu 80 % als Praxisassistentin oder kaufmännische Angestellte möglich erscheint, so ist nicht ersichtlich, weshalb ihr gestützt auf das Schulstufenmodell ein Beschäftigungsgrad von 80 % ab dem 1. August 2023 nicht zumutbar sein sollte. Die Beschwerdeführerin nennt keine zusätzlichen Belastungen oder zwingenden Verpflichtungen, welche nebst ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Auswirkung auf ihr Erwerbspensum haben könnten. Im Übrigen geht sie für die Zeit ab 1. August 2026 selbst von einem Beschäftigungsgrad von 80 % aus, ohne zu erläutern, inwiefern sich ihre persönliche Situation dann anders präsentieren sollte als im heutigen Zeitpunkt.  
 
4.4. Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführerin wie von ihr verlangt eine längere Übergangsfrist gewährt werden sollte.  
 
4.4.1. Zu Recht wirft sie der Vorinstanz Widersprüchlichkeit vor, wenn diese einerseits ausführte, es verblieben der Beschwerdeführerin noch vier Jahre, um ein Pensum von 80 % zu erreichen, sie ihr dieses andererseits aber bereits ab 1. August 2023 anrechnete. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz hier auf eine (künftig noch bestehende) Frist von vier Jahren gekommen sein will. Ob die Erklärung des Beschwerdegegners zutrifft, sie habe mit den vier Jahren vielmehr die Zeit bis zum Wegfall des nachehelichen Unterhalts gemeint, kann dahingestellt bleiben, denn der Widerspruch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids verschafft der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine vierjährige Übergangsfrist.  
 
4.4.2. Die Vorinstanz begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbspensums von 80 % ab dem 1. August 2023 mit dem Schulstufenmodell und erwog ferner, die Parteien lebten seit knapp sechs Jahren getrennt. Bereits im Massnahmenentscheid vom 26. November 2019 habe der Einzelrichter die der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbaren Arbeitspensen gemäss Schulstufenmodell dargelegt und sei der Ansicht gewesen, es sei ihr trotz der gesundheitlichen Beschwerden grundsätzlich möglich, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 40 % sei bloss dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sie mit Blick auf die Zukunft Zeit in geeignete, zielführende Weiterbildungsmassnahmen investieren solle. Die Beschwerdeführerin habe demnach spätestens im Zeitpunkt jenes Entscheides gewusst, dass von ihr erwartet werde, ein Erwerbspensum gemäss Schulstufenmodell auszuüben. Zudem habe sie mit dem Berufungsverfahren weiter Zeit gewonnen. Daher erscheine es angemessen, ihr nur eine kurze Übergangsfrist zu gewähren, sodass ihr ab 1. Januar 2023 bis und mit Juli 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'295.25 (50 %-Pensum) und ab August 2023 ein solches von Fr. 3'672.40 (80 %-Pensum) anzurechnen sei.  
 
4.4.3. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die vorliegend lebensprägende Ehe hätte dafür gesprochen, ihr eine Übergangsfrist bis ins Jahr 2026 zu gewähren. Die Lebensprägung spielt in erster Linie für die Frage eine Rolle, ob und wie lange ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. In welchem Umfang eine Übergangsfrist zu gewähren ist, bestimmt sich in Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen des Einzelfalles (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; 144 III 481 E. 4.6 mit Hinweisen). Insofern dient es der Beschwerdeführerin nicht, sich in allgemeiner Weise auf das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe zu berufen. Welche konkreten Umstände eine vierjährige Übergangfrist (gerechnet ab Datum des angefochtenen Entscheids) rechtfertigen würden, tut sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe spätestens seit Erlass des Massnahmenentscheids vom 26. November 2019 um ihre Pflicht gewusst, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. auszuweiten, was denn auch ihre berufliche Aktivität als Hauswartin nach der Trennung und nun als Praxisassistentin bezeugt. Mithin hatte die Beschwerdeführerin vier Jahre Zeit, um ihre Eigenversorgungskapazität aufzubauen bzw. auszuweiten. Eine länger dauernde Übergangsfrist rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.  
 
5.  
Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin Anstoss daran, dass die Vorinstanz den nachehelichen Unterhalt bis Ende Juli 2026 befristete, also auf den Zeitpunkt, da der gemeinsame Sohn sein 16. Altersjahr vollendet haben wird. Sie ist der Meinung, der nacheheliche Unterhalt sei bis zum Eintritt in ihr ordentliches Rentenalter geschuldet, wobei ihr Unterhaltsanspruch im Überschussanteil von Fr. 715.-- bestehe. 
 
5.1. Mit der Scheidung endet die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB; es bestehen einzig noch Nachwirkungen der Ehe aufgrund "nachehelicher Solidarität" (BGE 147 III 293 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine der Scheidungsfolgen beschlägt den nachehelichen Unterhalt. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind nach Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe (Ziff. 1), die Dauer der Ehe (Ziff. 2), die Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3), das Alter und die Gesundheit der Ehegatten (Ziff. 4), Einkommen und Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5), der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder (Ziff. 6), die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung des anspruchsberechtigten Ehegatten (Ziff. 7) sowie die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Ziff. 8).  
 
5.2. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB nimmt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (BGE 148 III 161 E. 4.1). Es geht darum, zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprägung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist.  
 
5.2.1. Die Frage der Lebensprägung hat und hatte in der Rechtsprechung stets einen ökonomischen Hintergrund. Einzig dort, wo nach früherer Rechtsprechung ein Kind für sich genommen eine Lebensprägung bewirkte, wurde sie vordergründig aus "nicht ökonomischen" Überlegungen angenommen, aber historisch gesehen nur deshalb, weil man seinerzeit von einer zwangsläufig damit verbundenen Einschränkung der Erwerbskapazität ausging. Von dieser Sichtweise ist das Bundesgericht nunmehr abgewichen (BGE 148 III 161 E. 4.2 und E. 4.3).  
 
5.2.2. Lebensprägung lässt sich namentlich dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-) Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang auch von einer gemeinsamen Lebensplanung, die bestanden haben muss, um auf Lebensprägung schliessen zu können (BGE 147 III 249 E. 3.4.3), und welche für die Erwerbssituation eines Ehegatten wirtschaftliche Folgen hat.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat sich bewusst darüber ausgeschwiegen, ob die Ehe der Parteien als lebensprägend zu bezeichnen ist oder nicht. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin einem gemeinsamen Lebensplan entsprochen haben soll. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn zumindest ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Parteien und bis zu deren Trennung, mithin während sechs Jahren, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich der Kinderbetreuung widmete und der Beschwerdegegner dies duldete. Aufgrund dieser Betreuungsregelung hat die Vorinstanz denn auch das Schulstufenmodell angewandt, was die Ausdehnung der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners war die Ehe der Parteien lebensprägend.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Bei lebensprägenden Ehen nimmt das Bundesgericht an, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist und Art. 125 Abs. 1 ZGB deshalb bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingten Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung gibt (BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Hinweisen und E. 3.4.3). Hingegen muss jeder Ehegatte seine eigene Erwerbskapazität ausschöpfen, soweit dies möglich und zumutbar ist (sog. Primat der Eigenversorgung: BGE 147 III 308 E. 5.2 und E. 5.6, 249 E. 3.4.4).  
 
5.4.2. Gestützt auf Art. 125 Abs. 2 ZGB ist nicht nur zu entscheiden, ob nachehelich eine Unterhaltspflicht besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe, sondern auch wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist. Auch die lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus. Ein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung besteht nicht, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 mit Hinweisen).  
 
5.5.  
 
5.5.1. Wo das Gesetz - wie bei Art. 125 Abs. 1 ZGB auch hinsichtlich der Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht - das Gericht auf sein Ermessen verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). "Ermessen" bedeutet aber nicht entscheiden nach Belieben (Urteil 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.2). Es obliegt dem Gericht, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 mit Hinweis). Das Gericht hat eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen (BGE 126 III 305 E. 4a mit Hinweisen) und sich am Ziel bzw. Zweck der infrage stehenden Gesetzesbestimmung zu orientieren (vgl. Urteil 4A_307/2019 vom 28. Februar 2020 E. 9: "[Le juge doit] tenir compte du but").  
 
5.5.2. Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die im konkreten Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (zum Ganzen: BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
 
5.6. Die hier thematisierte Frage der zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beschlägt von vornherein nur Anwendungsfälle, in denen der Unterhaltsschuldner grundsätzlich über genügend Mittel verfügt, um den gebührenden Bedarf aller Berechtigten zu decken, soweit diese dazu selbst nicht in der Lage sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob überhaupt noch nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Die Pflicht, solchen zu leisten, kann nämlich auch deshalb dahinfallen, weil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abnimmt (bspw. zufolge Pensionierung oder Invalidität und damit verbundener Einkommenseinbusse oder wegen der Erhöhung von Unterhaltslasten nach der Geburt eines Kindes aus einer neuen Beziehung oder auch aus anderen Gründen). Ebenso endet der Unterhaltsanspruch, sofern der Unterhaltsgläubiger aufgrund einer verbesserten Eigenversorgungskapazität mit seinem eigenen Einkommen den unterhaltsrechtlich als Obergrenze geltenden zuletzt gemeinsam gelebten Standard zu finanzieren vermag (zum Grundsatz der Obergrenze: BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4).  
 
5.7. Die Angemessenheit der Unterhaltsdauer ergibt sich aus dem Zusammenspiel der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien (Urteil 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
5.7.1. Massgebend ist demzufolge die Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), denn es kann nicht ausser Acht bleiben, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und mithin, soweit keine gemeinsamen Kinder (mehr) zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht, wie sie sich bei traditioneller Rollenteilung nebst der Kinderbetreuung namentlich auch durch die zugunsten der Gemeinschaft erfolgende Besorgung des gemeinsamen Haushalts ergibt (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 mit Hinweisen). Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten. Umgekehrt rechtfertigt es sich, die Unterhaltspflicht bei längerem ehelichen Zusammenleben entsprechend länger laufen zu lassen. In diesem Sinn kann die Dauer des ehelichen Zusammenlebens als Richtwert für die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht gelten.  
 
5.7.2. Seitens des Unterhalts schuldners hat in die Beurteilung einzufliessen, ob dieser seine Erwerbskraft (hauptsächlich) dank der während des ehelichen Zusammenlebens praktizierten Aufgabenteilung steigern konnte und er auch nach der Scheidung noch von seiner beruflichen Entwicklung profitiert (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 und 5 ZGB). Denkbar sind etwa Konstellationen, in welchen die Entlastung durch den anderen Ehegatten dem Unterhaltsschuldner einen beruflichen Aufstieg und eine damit einhergehende Einkommenssteigerung ermöglichte oder in welchen er während der Ehe erfolgreich ein Geschäft aufbauen konnte, weil ihm der andere Ehegatte den Rücken freihielt, und er damit auch nach der Scheidung noch ein verhältnismässig hohes Erwerbseinkommen zu erzielen imstande ist. Hat sich also die während des ehelichen Zusammenlebens praktizierte Aufgabenteilung besonders günstig auf die Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ausgewirkt, rechtfertigt sich eine länger dauernde Unterhaltspflicht.  
 
5.7.3. Massgebend ist ferner, ob der Unterhalts gläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen in der Lage ist. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Lebensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Selbst wenn in diesem Kontext im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind wie bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, haben die massgeblichen Kriterien insoweit eine eigenständige Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Erwerbskraft zu beurteilen sind.  
 
5.7.3.1. In diesem Sinn ist eine allfällige Erwerbsbehinderung durch Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Selbst bei kurzem ehelichen Zusammenleben dauert der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - soweit die Eigenversorgungskapazität zur Deckung des gebührenden Bedarfs nicht ausreicht - bis zu jenem Zeitpunkt, ab welchem die (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben entfallen, d.h. gemäss Schulstufenmodell (dazu im Einzelnen: BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8) grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.  
 
5.7.3.2. Ausserdem fallen ins Gewicht das Alter des Unterhaltsgläubigers (der berufliche [Wieder-]Einstieg ist bei jüngeren Personen tendenziell leichter als bei älteren), der Gesundheitszustand des Unterhaltsgläubigers (bezieht dieser eine volle Invaliditätsrente, besteht kein Verbesserungspotential), die vereinbarte Aufgabenteilung und damit einhergehende Dauer des Erwerbsunterbruchs (welche mit dem Alter korrelieren kann, aber nicht muss, denn je länger der Unterhaltsgläubiger nicht im Erwerbsleben stand, desto schwieriger ist der berufliche Wiedereinstieg), die Art der Ausbildung bzw. der früheren beruflichen Tätigkeit (welche je nachdem ihre Aktualität behält und an welche - allenfalls mit adäquaten Wiedereingliederungsmassnahmen - angeknüpft werden kann) und die Dauer der beruflichen Tätigkeit vor dem Erwerbsunterbruch (je länger diese gedauert hat, desto leichter fällt das Wiederanknüpfen an eine seinerzeitige berufliche Tätigkeit).  
Fallbezogen können noch weitere Gesichtspunkte entscheidend sein. 
 
5.8. Die Vorinstanz erwog, die gemeinsam gelebte Ehe habe effektiv gut sieben Jahre und die darauffolgende Trennungszeit knapp sechs Jahre gedauert, wobei die Beschwerdeführerin nach zwei Jahren am 1. November 2018 die Scheidungsklage eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe bis kurz vor der Geburt des Sohnes zu 100 % in ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Sie habe damit bis zu ihrem 33. Lebensjahr während 15 Jahren Berufserfahrungen sammeln können. Nach der Geburt (2010) bis zur Trennung (31. Oktober 2016), d.h. während rund sechs Jahren, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Im Zeitpunkt der Trennung sei sie 39 Jahre alt gewesen, d.h. mitten im Erwerbsalter. Ein Arbeitsunterbruch von sechs, sieben Jahren sei mit der Geburt und Betreuung eines Kindes ohne weiteres erklärbar. Der Beschwerdeführerin sei im Eheschutzentscheid [ recte : Massnahmenentscheid] vom 26. November 2019 ein mit Blick auf das Schulstufenmodell um 10 % reduziertes Pensum angerechnet worden, damit sie genügend Zeit für Weiterbildungsmassnahmen gehabt hätte. Einen allfälligen Wissensrückstand hätte sie folglich in den letzten Jahren aufholen können. Damit seien keine Gründe ersichtlich, die eine Anknüpfung an die kaufmännische Anstellung - allenfalls mit einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit - gänzlich verunmöglichen würden, auch wenn die Stellensuche nach einem Erwerbsunterbruch möglicherweise erschwert sei. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob der Erwerbsunterbruch der vereinbarten Rollenteilung entsprochen habe und ob die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit nur zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufgegeben habe oder auch aus gesundheitlichen Gründen, oder der Beschwerdegegner anderer Ansicht gewesen sei. Der Beschwerdeführerin verblieben noch vier Jahre, um ein Pensum von 80 % mit einem als zumutbar und möglich erachteten Einkommen zu erreichen. Das restliche Pensum von 20 % sei, wie bereits erwähnt, nicht ehebedingt, sondern gesundheitsbedingt nicht realisierbar. Eine ehebedingte Unterstützung der Beschwerdeführerin über das 16. Altersjahr des Sohnes hinaus rechtfertige sich demnach nicht.  
 
5.9. Würde der nacheheliche Unterhalt bis zum Eintritt der Beschwerdeführerin in das ordentliche Pensionsalter zugesprochen, ist mit dem Beschwerdegegner festzustellen, dass er diesfalls ab dem Trennungszeitpunkt während mehr als 25 Jahren Unterhaltsleistungen zu erbringen hätte, was angesichts der Dauer des ehelichen Zusammenlebens von sieben Jahren grundsätzlich Anlass zur zeitlichen Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht gibt.  
 
5.9.1. Mit ihren Einwendungen vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht ins Wanken zu bringen. Es genügt nicht, ohne weitere Ausführungen auf die "Gesundheitsproblematik" hinzuweisen. Mit der abstrakten Aussage, der langjährige, ehebedingte Arbeitsunterbruch mit den Betreuungsobliegenheiten habe sich auf ihre ökonomische Selbständigkeit "verheerend ausgewirkt", setzt die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen.  
 
5.9.2. Wenn sie sodann behauptet, sie habe sich eine Weiterbildung gar nicht leisten können, da sie zur Bewältigung der anfallenden Kosten Darlehen von ihrer Mutter habe aufnehmen müssen, stellt sie auf Tatsachen ab, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, so dass die Tatsachen als neu zu qualifizieren und daher unbeachtlich sind (vgl. vorne E. 2.2).  
 
5.9.3. Ferner wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, welche Weiterbildungen bei ihren gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt angebracht und zielführend gewesen wären. Pauschal auf nicht gemachte Weiterbildungen zu verweisen, werde der Sache nicht gerecht. Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass grundsätzlich konkret, d.h. bezogen auf den Einzelfall, zu prüfen ist, welche Weiterbildungsmassnahmen für eine Steigerung der Eigenversorgungskapazität in Frage kämen. Indessen war der Beschwerdeführerin die an sie gerichtete Erwartung der kantonalen Instanzen, in eine geeignete Fortbildung zu investieren, bereits (spätestens) seit dem Massnahmenentscheid vom 26. November 2019 bekannt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie ihren Einwand bereits vor Vorinstanz vorgetragen hätte. Mithin hat sie den Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft (vgl. vorne E. 4.3.3), weshalb auch dieses Vorbringen nicht zu prüfen ist.  
 
5.9.4. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin gerade nicht geltend, es stünde ihr kein Aus- bzw. Weiterbildungsangebot offen, welches ihr die Steigerung ihrer Erwerbskraft im Rahmen einer Tätigkeit mit rückenschonender Wechselbelastung erlauben würde. Sie verfügt denn auch über eine gute Grundausbildung und ihr Fernbleiben vom Arbeitsmarkt dauerte nicht derart lange, dass ihr berufliches Fortkommen dadurch stark beeinträchtigt wäre.  
 
5.9.5. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, dass sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die im konkreten Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, dass sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder dass sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist. Die von der Vorinstanz vorgesehene zeitliche Befristung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf nachehelichen Unterhalt ist mit Bundesrecht vereinbar.  
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Unter Berücksichtigung der Berichtigung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren etwa hälftig, sodass die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG). Den Gesuchen der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege kann indes entsprochen werden, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Rechtsvertreterinnen der Parteien werden direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Parteien haben der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. September 2022 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 
 
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C.________ die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang: 
 
1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023  
Fr. 2'715.--  
(Barbedar  
f Fr. 1'261.-- + Überschussanteil Fr. 225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'228.50)  
 
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 1'751.95  
(Barbedarf Fr. 1'  
241.-- + Überschussanteil Fr. 500.-- + Betreuungsunterhalt Fr. 10.95)  
 
1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von C.________ bzw. bis 31. Juli 2028  
Fr. 1'741.--  
(Barbedarf Fr. 1'241.-- + Überschussanteil Fr. 500.--)  
 
 
 
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang: 
 
1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023  
Fr. 1'505.--  
1. August 2023 bis 31. Juli 2026  
Fr. 1'406.--  
 
 
Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen. 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert als Rechtsbeiständin beigegeben.  
 
2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid als Rechtsbeiständin beigegeben.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
 
5.1. Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
5.2. Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller