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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_112/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein Swiss Equestrian, Papiermühlestrasse 40H, 3000 Bern 22, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Bahnhofplatz 10, 3001 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014 bis 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 (A-3395/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Verein Schweizerischer Verband für Pferdesport bzw. seit einer Namensänderung vom 8. Dezember 2023 Swiss Equestrian (vgl. Handelsregistereintrag; Tagebucheintrag) ist seit 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag (Zweck) ist Swiss Equestrian die nicht gewinnorientierte Dachorganisation aller Verbände und Vereine, die sich im weitesten Sinne mit dem Pferd und dem Pferdesport in der Schweiz befassen. Swiss Equestrian unterstützt und koordiniert gesamtschweizerisch die Interessen seiner Mitglieder und vertritt diese in der Öffentlichkeit, bei den Behörden, bei Swiss Olympic sowie in anderen nationalen und internationalen Organisationen. Swiss Equestrian vertritt als FN (Fédération Nationale) die Interessen seiner Mitglieder in der FEI (Fédération Equestre Internationale) und in der EEF (European Equestrian Federation). Swiss Equestrian koordiniert und fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung aller Pferdesporttreibenden im Reiten, Fahren und im Umgang mit dem Pferd. Die Nachwuchsförderung nimmt einen besonders hohen Stellenwert ein. Swiss Equestrian setzt sich dafür ein, dass den Belangen des Tierschutzes im Pferdesport und in der Pferdehaltung die nötige Beachtung zukommt. Swiss Equestrian fördert und unterstützt den wettkampfmässigen Pferdesport aller Disziplinen in der Schweiz. Er trifft alle notwendigen Massnahmen für eine einheitliche und sportlich einwandfreie Organisation und Durchführung von wettkampfmässigen Veranstaltungen und Prüfungen mit Pferden. 
Als Dachverband des Pferdesports ist Swiss Equestrian föderalistisch organisiert. Mitglieder sind fünf Regionalverbände sowie verschiedene Fach- und Zuchtverbände. Dabei wird zwischen Voll- und Teilmitgliedern unterschieden. Vollmitglieder haben das Recht auf Mitgestaltung des Verbandes sowie vollen Anspruch auf alle Dienstleistungen des Verbandes, während Teilmitglieder nur ein beschränktes Recht auf Mitgestaltung des Verbandes sowie Anspruch nur auf einen Teil der Dienstleistungen des Verbandes haben. 
 
B.  
 
B.a. Pferdesportveranstaltungen, die Swiss Equestrian unterstehen, werden durch Swiss Equestrian selbst, aber auch von einzelnen Veranstaltern ausgeschrieben, organisiert und durchgeführt. Diese Veranstalter gehören jeweils einem Regional-, Fach- oder Zuchtverband an, welche ihrerseits Mitglied bei Swiss Equestrian sind. Swiss Equestrian erbringt im Zusammenhang mit der Durchführung der Pferdesportveranstaltungen namentlich verschiedene administrative Leistungen wie Aufschaltung der Ausschreibung im Internet, Bulletin oder Jahreskalender, Bereitstellung des Online-Nennsystems (ONS), Inkasso und Abrechnung.  
 
B.b.  
 
B.b.a. Für die Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen, welche Swiss Equestrian unterstehen, sind die teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler verpflichtet, ein sog. Nenngeld zu bezahlen, damit ein Pferd für eine Prüfung als gemeldet gilt und die Sportlerin bzw. der Sportler an der Prüfung startberechtigt ist. Bis Ende 2016 hatten Sporttreibende die Möglichkeit, sich direkt beim Veranstalter oder online bei Swiss Equestrian anzumelden und das Nenngeld zu entrichten. Seit 1. Januar 2017 sind Anmeldungen nur noch über das ONS von Swiss Equestrian möglich und die Bezahlung erfolgt auch nur noch an Swiss Equestrian.  
 
B.b.b. Reglementarische Grundlage für die Durchführung von Pferdesportveranstaltungen bildet das Generalreglement 2007 (im hier massgebenden Stand vom 1. Januar 2012 bzw. 2015 bzw. 2016). Das Generalreglement 2007 legt fest, dass Nenngeld der Betrag ist, der bezahlt werden muss, damit ein Pferd für eine Prüfung als gemeldet gilt. Im Nenngeld sind die Gebühren und Durchführungsrechte gemäss Gebührenordnung von Swiss Equestrian enthalten (vgl. Generalreglement Ziff. 4.8). Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:  
 
- Basisfranken pro Nennung von Fr. 1.60; 
- Sportfranken pro Nennung von Fr. 3.40 (ab 1. Januar 2017; bis zum 31. Dezember 2016 Fr. 1.80); 
- Teilnahmegebühr pro Nennung von Fr. 1.80 (bis 31. Dezember 2016; per 1. Januar 2017 wurde die Teilnahmegebühr in den Sportfranken integriert); 
- Veranstalterfranken von maximal Fr. 10.- pro Nennung (die genaue Höhe kann vom Veranstalter bestimmt werden). 
Basisfranken, Sportfranken und Teilnahmegebühr (bzw. ab 1. Januar 2017 nur noch Sportfranken) werden als Veranstaltungsgebühren bezeichnet. Seit 1. Januar 2017 erhebt Swiss Equestrian zudem eine sog. Veranstalterpauschale von 2.5 % des Nenngelds, welche die vormals separaten Gebühren für verschiedene Dienstleistungen von Swiss Equestrian an den Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Pferdesportveranstaltungen ersetzt. 
Das von Pferdesportlerinnen bzw. Pferdesportlern zu entrichtende Nenngeld als Gesamtbetrag setzt sich somit betragsmässig wie folgt zusammen: 
 
- Sogenanntes "Nenngeld (min.) ", dessen Höhe der Veranstalter bestimmt und das in erster Linie der Finanzierung des Preisgelds dient; 
- Veranstalterfranken von max. Fr. 10.-; 
- Veranstaltungsgebühren (Basisfranken, Sportfranken, Teilnahmegebühr [bis 31. Dezember 2016]) sowie Veranstalterpauschale (ab 1. Januar 2017). 
 
B.b.c. Nach Ablauf des Nennschlusses erstellt Swiss Equestrian dem Veranstalter eine Zwischenabrechnung und zahlt ihm basierend auf den über ONS erfolgten Nennungen einen Betrag in Höhe des Nenngelds abzüglich der separat aufgeführten Veranstaltungsgebühren (inkl. Veranstalterpauschale). Nach Abschluss der Veranstaltung erstellt Swiss Equestrian sodann dem Veranstalter eine Schlussabrechnung, in der allfällige Nachnennungen berücksichtigt werden.  
Von den Veranstaltungsgebühren überweist Swiss Equestrian den Basisfranken nach Abzug einer Inkassokommission von 5 % an die angeschlossenen Regional- und Kantonalverbände mit der Auflage, dass diese den Betrag für die Finanzierung der Grund- und Basisausbildung einsetzen. Den Sportfranken (und bis 31. Dezember 2016 die Teilnahmegebühr) verwendet Swiss Equestrian zur Finanzierung des Elitesports und die Ausbildung der Offiziellen (vgl. Reglement für den Sportfranken). Die Veranstalterpauschale verbleibt bei Swiss Equestrian. 
Für das gesamte von den Pferdesportlerinnen und Pferdesportlern für die Teilnahme an einer Swiss Equestrian unterstehenden Pferdesportveranstaltung zu bezahlende Nenngeld ergibt sich folgende Aufteilung: 
 
 
Bezeichnung  
Betrag in Fr.  
Verteilung  
Verwendung  
Ver-  
 
an-  
 
stal-  
 
tungs-  
 
ge  
 
büh-  
 
ren  
Basisfranken  
1.60  
Swiss Equestrian  
 
(5% Inkasso-  
 
kommission,  
 
95% an Regional-  
 
verbände weitergeleitet)  
 
Grund- und Basisausbildung  
Sportfranken  
1.60  
 
(bzw. ab 1.1.2017  
 
Fr. 3.40)  
Swiss Equestrian  
Förderung des Elitesports sowie der Ausbildung von Offiziellen  
Teilnahmegebühr  
1.80  
 
(bis 31.12.2016)  
Swiss Equestrian  
Förderung des Elitesports sowie der Ausbildung von Offiziellen  
 
Veranstalterpauschale  
2.5 % Nenngeld  
Swiss Equestrian  
nicht zweckgebunden  
 
Veranstalterfranken  
vom Veranstalter  
 
bestimmt  
 
max. Fr. 10.-  
Veranstalter  
nicht zweckgebunden  
 
Nenngeld min.  
vom  
 
Veranstalter  
 
bestimmt  
Veranstalter  
Finanzierung Preisgelder  
 
 
 
B.c.  
 
B.c.a. Im März und April 2019 führte die ESTV bei Swiss Equestrian eine Kontrolle der Steuerperioden 2014 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017) durch. Dabei beanstandete die ESTV unter anderem, dass Einnahmen, welche Swiss Equestrian anlässlich von Pferdesportveranstaltungen erzielt hatte, teils zu Unrecht als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze deklariert worden seien. Der Basisfranken stelle Entgelt für steuerbare Dienstleistungen dar, wobei die ESTV im Umfang von 95 % von einem Durchlaufposten ausging und den Basisfranken zu 5 % in die Bemessungsgrundlage einbezog. Die ESTV stellte eine Steuernachforderung von Fr. 34'136.- in Aussicht.  
Mit Einschätzungsmitteilung vom 13. Juni 2019 schloss die ESTV ihre Kontrolle ab und forderte Mehrwertsteuern von Fr. 245'046.- zuzüglich Verzugszins nach. Zur Begründung der Aufrechnung - im Vergleich zum Kontrollergebnis - führte die ESTV aus, dass weitere Einnahmen, welche Swiss Equestrian anlässlich von Pferdesportveranstaltungen erzielt habe, zu Unrecht als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze deklariert worden seien, namentlich der Sportfranken und die Teilnahmegebühr. 
Nachdem Swiss Equestrian die Nachbelastung samt Verzugszins bezahlt, aber bestritten hatte, forderte die ESTV von ihr mit Verfügung vom 10. Juni 2021 Mehrwertsteuer von Fr. 340'902.- zuzüglich Verzugszins. Die Aufrechnung gegenüber der Einschätzungsmitteilung begründete die ESTV damit, dass (auch) der Basisfranken zu 100 % Swiss Equestrian zuzurechnen sei. 
 
B.c.b. Eine Einsprache von Swiss Equestrian gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 wies die ESTV am 12. Mai 2023 ab.  
 
B.c.c. Eine Beschwerde von Swiss Equestrian gegen den Einspracheentscheid wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, am 20. Dezember 2023 ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Februar 2024 beantragt Swiss Equestrian, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, die Steuerforderung um Fr. 306'766.- zu reduzieren und die unter Vorbehalt bezahlte Steuer zuzüglich erhobener und bezahlter Verzugszinsen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz und die ESTV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 11. April 2024 hält der Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).  
 
1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 III 81 E. 1.3; 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4; 148 IV 409 E. 2.2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 III 379 E. 7.3.2; 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Charakteristisch für die Mehrwertsteuerpflicht ist der Austausch von Leistungen. Ein Leistungsverhältnis in diesem Sinne liegt vor, sofern zwischen der (Haupt-) Leistung (Lieferung oder Dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d oder e des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) und der Gegenleistung (Entgelt im Sinne von Art. 3 lit. f MWSTG) ein hinreichender Konnex besteht. Dies setzt eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" in dem Sinn voraus, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst, was in marktwirtschaftlich gleichwertigen (äquivalenten) Leistungen zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 149 II 53 E. 6.1; 141 I 182 E. 3.3, je m. H.). Beim Entgelt im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn handelt es sich um den Vermögenswert, den die leistungsempfangende Person - oder an ihrer Stelle eine weitere Drittperson - für den Erhalt der (Haupt-) Leistung aufwendet (zuletzt BGE 149 II 290 E. 2.2.1).  
 
2.2. Vorinstanz und Beschwerdeführer gehen darin einig, dass hier in Bezug auf die mehrwertsteuerlich relevante Leitungserbringung zwei Leistungsbeziehungen zu unterscheiden sind: zum einen die Beziehung zwischen den Pferdesporttreibenden und den Veranstaltern von Pferdesportanlässen (vgl. anschliessend E. 3) und zum andern die Leistungsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Veranstaltern (vgl. unten E. 4). Umstritten ist dagegen die mehrwertsteuerliche Behandlung der Veranstaltungsgebühren (vgl. Sachverhalt B.b.c.).  
 
3.  
 
3.1. Mit Bezug auf die Leistungsbeziehung Pferdesporttreibende - Veranstalter gelangte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass das gesamte von den Pferdesporttreibenden für die Teilnahme an einem Pferdesportanlass entrichtete Nenngeld - werde die Teilnahme nun direkt beim Veranstalter oder seit 1. Januar 2017 über ONS und damit über den Beschwerdeführer als direkten Stellvertreter des Veranstalters gebucht - an den Veranstalter (bzw. den Beschwerdeführer als dessen Stellvertreter) entrichtetes Entgelt für die Teilnahme darstelle. Dass die mehrwertsteuerlich erforderliche wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Zahlung des gesamten Nenngeldes und der Zulassung zur Teilnahme an einer Pferdesportveranstaltung aus der Sicht der Sporttreibenden als Leistungsempfänger gegeben sei, werde daran deutlich, dass die Sporttreibenden erst mit der Bezahlung des Nenngelds für eine Prüfung an der Pferdesportveranstaltung startberechtigt seien. Die Bezahlung allein des Nenngelds min. und des Veranstalterfrankens berechtige noch nicht zum Start. Es treffe insbesondere nicht zu, dass der Veranstalter (bzw. der Beschwerdeführer als dessen Stellvertreter) die Zahlungen der Sporttreibenden in der Höhe der Veranstaltungsgebühren im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers erhebe. Aus den Veranstaltungsausschreibungen gehe hervor, dass der Veranstalter gegenüber den Sporttreibenden das gesamte Nenngeld in eigenem Namen geltend mache und die Veranstaltungsgebühren auch nicht separat ausweise. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass in den Ausschreibungen zwecks Bezahlung auf die Internetseite des Beschwerdeführers verwiesen werde. Ein separater Ausweis der Veranstaltungsgebühren erfolge auch dort nicht und auch nicht im ONS. Mangels eines entsprechenden Ausweises im ONS sei somit auch bei Buchung über dieses vom Beschwerdeführer betriebene System davon auszugehen, dass dieser das gesamte Nenngeld (d.h. inklusive der Veranstaltungsgebühren) im Namen und auf Rechnung des Veranstalters vereinnahme, so dass das gesamte Nenngeld beim Beschwerdeführer einen Durchlaufposten darstelle.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Die Veranstaltungsgebühren stünden entgegen der Vorinstanz nicht dem Veranstalter zu, sondern würden von ihm, dem Beschwerdeführer, selbst in eigenem Namen bzw. im Namen und auf Rechnung der Regionalverbände erhoben. Der Pferdesport sei so organisiert, dass die Pferdesporttreibenden an ihre lokalen oder regionalen Vereine angeschlossen seien. Anstatt die Förderbeiträge für die Finanzierung der Grund- und Basisausbildung (Basisfranken) sowie die Finanzierung des Elitesports und der Offiziellen (Sportfranken) in einer Kaskadenform über Mitgliederbeiträge von den lokalen Vereinen über die Regional- und Fachverbände an den Beschwerdeführer (Sportfranken) bzw. die Regionalverbände (Basisfranken) zu entrichten, hätten sich die Pferdesporttreibenden für eine Finanzierung anhand der Anzahl von Starts an Pferdesportveranstaltungen entschieden. Gemäss Statuten und den reglementarischen Bestimmungen seien die Pferdesporttreibenden Schuldner des Basis- und des Sportfrankens. Den entsprechenden Vorschriften stimmten die Pferdesporttreibenden mit der Anmeldung an eine Pferdesportveranstaltung und der Zahlung des gesamten Nenngelds konkludent zu und würden sie damit ausdrücklich anerkennen. Die Pferdesporttreibenden seien sich somit darüber im Klaren, dass es sich beim Basis- und Sportfranken nicht um einen Teil der dem Veranstalter geschuldeten Gebühren (Nenngeld min. und Veranstalterfranken) handle, sondern Basis- und Sportfranken den Regionalverbänden bzw. dem Beschwerdeführer zustünden. Den Pferdesporttreibenden sei somit der Charakter der Veranstaltungsgebühren als Beiträge zur Sportförderung durch den Beschwerdeführer und die Regionalverbände bekannt. Die Struktur des organisierten Pferdesports bringe es mit sich, dass die Beiträge für die Umsetzung des Zwecks des Beschwerdeführers aus verschiedenen Quellen stammten, weshalb Teilnahmegebühren auf verschiedenen Stufen anfallen könnten. Am Charakter der Veranstaltungsgebühren als dem Beschwerdeführer geschuldeten Teilnahmegebühren ändere nichts, dass diese nicht separat ausgewiesen würden, da sowohl die detaillierte Aufschlüsselung als auch die Zweckbestimmung der einzelnen Teile des Nenngelds den Statuten und Reglementen des Beschwerdeführers entnommen werden könnten.  
 
3.3. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, zu denen auch das Willkürverbot von Art. 9 BV zählt, genügt (vgl. oben E. 1.3 und 1.4 in fine). Entgegen seiner Auffassung erweist sich die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hinsichtlich der Leistungsbeziehung zwischen den Pferdesporttreibenden und dem Veranstalter mit Bezug auf das von ersteren für die Zulassung zur Teilnahme an einer Pferdesportveranstaltung bezahlte, gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der Steuer ausgenommene Entgelt, ohne weiteres als vertretbar.  
 
3.3.1. Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ohne die Bezahlung der im Nenngeld eingeschlossenen Veranstaltungsgebühren keine Buchung zustande kommt und damit keine Teilnahme an der jeweiligen Pferdesportveranstaltung möglich ist. Das erlaubt zwar, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, für sich allein genommen noch nicht den Schuss, dass das gesamte Nenngeld als an den Veranstalter entrichtetes Entgelt für die Teilnahme an einer Pferdesportveranstaltung anzusehen ist - die Veranstaltungsgebühren könnten auch einen an den Beschwerdeführer entrichteten zusätzlichen Teil des Entgelts für die Teilnahme darstellen, ohne dessen Entrichtung es, obwohl das dem Veranstalter geschuldete Nenngeld min. und der Veranstalterfranken bezahlt wurden, noch zu keiner Zulassung zur jeweiligen Veranstaltung kommt. Entgegen dem Beschwerdeführer fällt es aber ausser Betracht, den bei Buchung über ONS von ihm einbehaltenen Sportfranken bzw. den an die Regionalverbände weitergeleiteten Basisfranken als einen gesondert dem Beschwerdeführer geschuldeten Teil des Entgelts für die Zulassung zum jeweiligen Sportanlass (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG) zu verstehen.  
 
3.3.2. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Beträge gegenüber den Sporttreibenden, die sich für eine Veranstaltung anmelden, nicht separat als Bestandteil des Nenngelds ausgewiesen werden, kommt dies auch deshalb nicht infrage, weil es offensichtlich zu weit geht, wenn der Beschwerdeführer aus seinen Statuten und den bei ihm bestehenden, diesen nachgeordneten Regelwerken ableiten will, die Teilnehmenden an Pferdesportveranstaltungen seien sich bei der Buchung einer Teilnahme, weil sie sich zuvor diesen Regelwerken unterworfen bzw. diese ausdrücklich anerkannt hätten, bewusst, dass im Nenngeld ausser dem Nenngeld min. und dem Veranstalterfranken nicht dem Veranstalter, sondern dem Beschwerdeführer (bzw. den Regionalverbänden) geschuldete Beträge enthalten seien. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er als reiner Dach- bzw. Verbandsverein organisiert, dem gemäss Statuten (Art. 3.1) nur Regional- und Fachverbände angehören können, der indessen keine Einzelmitgliedschaft von natürlichen Personen vorsieht. Die Teilnehmenden an Pferdesportveranstaltungen sind dagegen gemäss Darstellung des Beschwerdeführers entsprechend dem stufenförmigen Aufbau des Pferdesportwesens, (nur) Mitglieder ihres jeweiligen lokalen oder regionalen Reitsportvereins. Die vom Beschwerdeführer behauptete Anerkennung der Pflicht zur Entrichtung des Basisfrankens und des Sportfrankens durch die Teilnehmenden an Pferdesportveranstaltungen würde damit zumindest voraussetzen, dass diese als Mitglieder in ihren jeweiligen lokalen und regionalen Reitsportvereinen diesen gegenüber eine entsprechende Verpflichtung anerkannt hätten (und sei es nur, indem die Statuten des Vereins, dem sie angeschlossen sind, auf die Regelwerke des Beschwerdeführer hinweisen bzw. diese als für die Vereinsmitglieder verbindlich erklären). Einen entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer indessen nicht erbracht - blosse entsprechende Behauptungen genügen nicht. Abgesehen davon, dass sich selbst dann in rechtlicher Hinsicht die Frage stellte, ob eine solche - letztlich pauschale - Übernahme von Verbandsregeln in die Statuten der "Basisvereine" als für die Pferdesporttreibenden verbindlich anzusehen wäre, erweist sich die Annahme des Beschwerdeführers, die Teilnehmenden an Pferdesportveranstaltungen seien sich bei der Anmeldung zu einer solchen darüber bewusst, dass sie mit der Entrichtung des Nenngelds auch einen Teilbetrag davon als von ihnen individuell dem Beschwerdeführer geschuldeten Betrag bezahlen würden, als gänzlich unrealistisch. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung im Hinblick auf die Annahme der Vorinstanz, das gesamte Nenngeld werde als Gegenleistung für die Zulassung zu einer Pferdesportveranstaltung an den Veranstalter (bzw. den Beschwerdeführer als dessen Stellvertreter) entrichtet, kann somit keine Rede sein.  
 
4.  
 
4.1. Mit Bezug auf die Leistungsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter ist die Vorinstanz auf der Grundlage, dass das gesamte Nenngeld von den Sporttreibenden (im Aussenverhältnis) als Entgelt für die Leistung des Veranstalters entrichtet wird, zur Auffassung gelangt, dass dann die gesamten vom Veranstalter (im Innenverhältnis) an den Beschwerdeführer weitergeleiteten Beträge, nämlich die Veranstaltungsgebühren (Basisfranken, Sportfranken) und die Veranstaltungspauschale mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt bildeten. Unbestrittenermassen erbringe der Beschwerdeführer gegenüber dem Veranstalter mit seinen administrativen Dienstleistungen (u.a. Veröffentlichung der Ausschreibungen, Inkasso der Nenngelder und Abrechnung) eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn, wofür der Veranstalter durch Geldzahlung oder durch geldwerten Vorteil (Verrechnung) entschädigt werde. Es müsse daher einzig noch geprüft werden, ob zwischen der Leistung des Beschwerdeführers und den Beiträgen, die der Veranstalter entrichte, aus der massgebenden Sicht des Leistungsempfängers, d.h. des Veranstalters, die erforderliche wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt vorhanden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass der Veranstalter, wenn er unter dem Dach des Beschwerdeführers eine Pferdesportveranstaltung durchführen wolle, sich den Reglementen und Weisungen des Beschwerdeführers unterstelle. Damit sei u.a. die Pflicht verbunden, sämtliche Gebühren gemäss Gebührenordnung zu bezahlen. Dafür könne der Veranstalter die diversen Dienstleistungen des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen, womit die vom Veranstalter an den Beschwerdeführer entrichteten Beträge (also auch die Veranstaltungsgebühren) in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der entsprechenden Pferdesportveranstaltung stünden. Deshalb könne auch offenbleiben, ob neben den unbestrittenen Leistungen des Beschwerdeführers an den Veranstalter, wie die ESTV geltend mache, noch eine andere Leistung vorliege, die in der Einräumung eines Durchführungsrechts bestehe und die mit dem vom Veranstalter geleisteten Betrag ebenfalls verknüpft sei. So oder anders erbringe der Beschwerdeführer gegenüber dem Veranstalter steuerbare Leistungen, die nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG fielen.  
 
4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne, dass für jedes Leistungsverhältnis zu prüfen sei, ob die wesentlichen Voraussetzungen an Leistungsaustausch, Leistungswille (der Parteien) und insbesondere die innere wirtschaftliche Verknüpfung (hinreichender Konnex zwischen Leistung und Gegenleistung) gegeben sei. Die Aussage der Vorinstanz, es bestünde sowieso ein Leistungsverhältnis (für administrative Dienstleistungen) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter und demnach seien auch die Veranstaltungsgebühren ein zusätzliches Entgelt für administrative Leistungen, ohne weiter zu prüfen, ob dieses Entgelt auch wirklich dem Veranstalter zustehe, sei unhaltbar. In Bezug auf die Veranstaltungsgebühren fehle es vorliegend sowohl am Leistungswillen der Parteien als auch an der konkreten, ursächlichen Gegenleistung und damit auch an der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung. Der Gebührenordnung sowie den Abrechnungen des Beschwerdeführers könne entnommen werden, dass er seine Geschäftsstellentätigkeit sowie bestimmte administrative und organisatorische Leistungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Pferdesportveranstaltung durch einen Veranstalter über die Veranstalterpauschale von 2.5 % auf dem Gesamtnenngeld, die 5 %-Pauschale auf dem Basisfranken sowie weitere Gebühren und Abgaben für konkrete Dienstleistungen gemäss Gebührenordnung finanziere. Somit zeige sich deutlich, dass den von der Vorinstanz bezeichneten Dienstleistungen, denen angeblich die Veranstaltungsgebühren als Entgelt gegenüberstünden, tatsächlich ein anderes Leistungsverhältnis (administrative Dienstleistungen gegenüber Veranstalterpauschale) zu Grunde liege und es am notwendigen Konnex fehle. Auch wenn die Vorinstanz dies zu Unrecht offen gelassen habe, handle es sich im Übrigen bei den Veranstaltungsgebühren auch nicht um ein Entgelt für Durchführungsrechte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Unstrittig ist zunächst, dass mit Bezug auf die Anmeldung von Pferdesporttreibenden zu Pferdesportveranstaltungen, die unter der Ägide des Beschwerdeführers als Dachverband für den schweizerischen Pferdesport stattfinden, eine Leistung des Beschwerdeführers an den Veranstalter erbracht wird. Während der Beschwerdeführer seine Leistung indes (nur) in der Gewährung bestimmter administrativer Unterstützungsleistungen (namentlich [ab 2017 obligatorische] Zurverfügungstellung von ONS, Aufschaltung der Ausschreibung im Internet, Bulletin oder Jahreskalender, Inkasso und Abrechnung) im Hinblick auf die Durchführung solcher Veranstaltungen erblickt, und dementsprechend nur die Veranstalterpauschale und 5 % des Basisfrankens, die dem Veranstalter als Inkassokommission verrechnet werden, als Entgelt für seine Leistungen betrachtet, ging die ESTV in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2021 noch davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Veranstalter überdies auch ein Durchführungsrecht einräume, was es ihm erst ermögliche, den entsprechenden Anlass durchzuführen. Die Vorinstanz hat, wie bereits dargelegt, offen gelassen, ob der Beschwerdeführer neben den von ihm erbrachten administrativen Dienstleistungen dem Veranstalter als Leistung auch ein Durchführungsrecht einräumt, weil sie es aus der Perspektive des Veranstalters als klar erachtete, dass dieser, wenn er unter dem Dach des Beschwerdeführers eine Pferdesportveranstaltung durchführen wolle, sich den Reglementen und Weisungen des Beschwerdeführers unterstelle, d.h. nicht darum herumkomme, wolle er die von ihm geplante Veranstaltung durchführen, sämtliche Gebühren gemäss Gebührenordnung, d.h. auch den Basisfranken und den Sportfranken, zu bezahlen.  
 
4.3.2. Diese Sichtweise ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, wobei offenbleiben kann, ob dieser nun dem jeweiligen Veranstalter ein eigentliches Durchführungsrecht einräumt oder nicht. Es ist zwar keineswegs auszuschliessen, dass der Veranstalter frei ist zu bestimmen, wann und wo er welche Pferdesportveranstaltung durchführen will. Will er einen Pferdesportanlass indessen unter der Ägide des Beschwerdeführers mit Pferdesporttreibenden, die via ihre lokalen und regionalen Pferdesportvereine, die Regionalverbände und/oder Fach- oder Zuchtverbände dem Beschwerdeführer angeschlossen sind, durchführen, so kommt er, was der Beschwerdeführer zu Recht in keiner Verfahrensphase bestritten hat, nicht darum herum, neben der ausdrücklich zur Abgeltung administrativer Aufwendungen des Beschwerdeführers bestimmten Veranstalterpauschale und 5 % des Basisfrankens als Inkassokommission auch die übrigen Veranstaltungsgebühren zu bezahlen, wie sie sich aus den Regelwerken des Beschwerdeführers ergeben. Die Bezahlung (auch) dieser Gebühren ist somit, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, eine conditio sine qua non, damit die infrage stehende Veranstaltung unter der Ägide des Beschwerdeführers stattfinden kann. Dass ein Veranstalter daneben (theoretisch) auch einen Pferdesportanlass durchführen könnte, der nicht unter der Ägide des Beschwerdeführers steht, ändert nichts.  
 
4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht damit aus der dafür massgebenden Perspektive des Veranstalters als Leistungsempfänger (vgl. Urteile 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.1, in: ASA 92 S. 67; 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.1, in: ASA 90 663; 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2, in: ASA 88 S. 429, je m.H.) eine wirtschaftliche Verknüpfung hinsichtlich der gesamten von ihm in Anspruch genommenen Leistung des Beschwerdeführers, die eben nicht nur darin besteht, dass er dem Veranstalter bestimmte administrative Dienstleistungen erbringt, sondern die Durchführung des entsprechenden Anlasses unter seiner Ägide für den Veranstalter erst dann möglich macht, wenn ihm dieser die gesamten Veranstaltungsgebühren, d.h. auch den Basisfranken und den Sportfranken entrichtet. Dass es sich dabei um - nicht etwa staatliche, sondern im Regelwerk des Beschwerdeführers verankerte - "Gebühren" handelt, spielt keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, wofür er den Basisfranken (der zu 95 % an die Regionalverbände weitergeleitet wird) und den Sportfranken (der beim Beschwerdeführer der Förderung des Elitesports und der Ausbildung von Offiziellen dient) verwendet. Entscheidend für den Entgeltcharakter des gesamten vom Veranstalter an den Beschwerdeführer bezahlten Betrags ist vielmehr allein, dass damit nicht nur administrative Leistungen des Beschwerdeführers abgegolten werden, sondern die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung unter der Ägide des Beschwerdeführers erst ermöglicht wird.  
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus dem Wortlaut der Statuten ergebe sich, dass die Einnahmen aus Basis- und Sportfranken dem gleichen Zweck wie Mitgliederbeiträge dienten und dass diese Beiträge jedenfalls wirtschaftlich Mitgliederbeiträgen gleichzustellen seien, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine solche Qualifikation von Basis- und Sportfranken schon deshalb ausscheidet, weil der Beschwerdeführer als Dachverband keine natürlichen Personen - weder Pferdesporttreibende noch Veranstalter - zu seinen Mitgliedern zählt, sondern natürliche Personen nur indirekt, via die lokalen und regionalen Pferdesportvereine, welche den Regional-, Zucht- oder Fachverbänden des Beschwerdeführers angeschlossen sind, Mitglied sein können.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim an die Regionalverbände weitergeleiteten Teil (95 %) des Basisfrankens handle es sich um einen Durchlaufposten. Damit die Anforderungen an einen durchlaufenden Posten erfüllt seien, müsse nicht zwingend ein separater Ausweis vorliegen. Die gesonderte Einforderung sei nicht Tatbestandsmerkmal eines Durchlaufpostens, sondern eine Beweismassnahme. Zudem sei die Art der Verbuchung generell lediglich ein Indiz für einen bestimmten wirtschaftlichen Sachverhalt, massgebend sei jedoch die wirtschaftliche Realität. Im Sinn der freien Beweiswürdigung könnten auch andere Dokumente, wie z.B. eine Gebührenordnung, als Beweismittel herangezogen werden. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt werde, nach Abrechnung mit dem Veranstalter, der Basisfranken an die Regionalverbände weitergeleitet. Dieser stehe dem entsprechenden Regionalverband vollumfänglich zu und werde dem jeweiligen Ertragskonto des einzelnen Regionalverbands zugewiesen. Der Beschwerdeführer verbuche den Basisfranken klar identifizierbar als Durchlaufposten auf einem separaten Konto. Im Sinne der Beweismittelfreiheit, welche im Mehrwertsteuerrecht Anwendung finde, genüge daher der allgemeine Hinweis auf die Reglemente (insbesondere die Gebührenordnung des Beschwerdeführers) durchaus, um zu begründen, dass es sich beim Basisfranken beim Beschwerdeführer um einen durchlaufenden Posten handle.  
 
5.2.2. Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden unter anderem Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der leistungsempfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten; Art. 24 Abs. 6 lit. b MWSTG; BGE 149 II 290 E. 2.2.3; 140 II 495 E. 3.4.2). Hier gebricht es bereits daran, dass es sich wie dargelegt (E. 4.3.3), bei den Einnahmen des Beschwerdeführers aus dem Basis- und dem Sportfranken um Entgelt für eine eigene Leistung an den Veranstalter handelt und nicht etwa um Auslagen, die der Beschwerdeführer seinen Regionalverbänden zu erstatten hätte. Beim Basisfranken bzw. genauer: bei dessen Weiterleitung geht es vielmehr, wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, um Förderbeiträge für die Grund- und Basisausbildung, die aus dem vom Veranstalter vereinnahmen Entgelt finanziert werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Veranstalter nicht etwa als Vertreter der Regionalverbände auftritt und den Basisfranken in deren Namen und auf deren Rechnung vereinnahmt, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Basisfranken kein durchlaufender Posten vorliegt. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.  
 
6.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 5 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf