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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_250/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Advokat Pascal Riedo, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015-2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2024 (A-373/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH bezweckt laut Handelsregisterauszug insbesondere die Planung und Ausführung von Bauvorhaben jeglicher Art sowie den Handel mit Liegenschaften. Sie ist seit dem xxx im Handelsregister und seit dem 15. Januar 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen und rechnet nach vereinnahmten Entgelten sowie in Anwendung der Saldosteuersatzmethode ab. Die B.________ GmbH war bereits 2008 in das Handelsregister eingetragen worden, wobei ihr Zweck im Wesentlichen mit jenem der A.________ GmbH übereinstimmte. Im Dezember 2015 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet; im April 2016 wurde sie aus dem Handelsregister gelöscht. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften war resp. ist C.________.  
 
A.b. C.________ hatte mit der B.________ GmbH den Generalunternehmen-Werkvertrag (nachfolgend: GU-Vertrag) vom 17. Juli 2014 und mit der A.________ GmbH den GU-Vertrag vom 27. März 2015abgeschlossen. Da rin war die Erstellung von Neubauten auf zwei (damals im Eigentum des C.________ stehenden) Grundstücken zum Preis von Fr. 4'010'000.- resp. Fr. 3'734'850.- (inkl. MWSt) vereinbart worden.  
Anlässlich einer Kontrolle kam die ESTV zum Schluss, dass die Gesellschaften die in den GU-Verträgen vereinbarten Werkpreise nur im Umfang von Fr. 1'506'363.45 resp. Fr. 1'509'680.- als Einnahmen verbucht und mit der Mehrwertsteuer abgerechnet hatten. Dementsprechend verpflichtete die ESTV die A.________ GmbH mit Verfügung vom 11. August 2021 resp. mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022, ihr für die Steuerperioden 2015 bis 2016 Mehrwertsteuern von Fr. 146'838.- (zuzüglich Verzugszins) nachzuzahlen. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die A.________ GmbH lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 14. März 2024, des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 und der Verfügung vom 11. August 2021 sei die Mehrwertsteuer neu zu berechnen resp. zur Neuberechnung an die ESTV zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47), strebt die Beschwerdeführerin keine Neuberechnung der Mehrwertsteuern an. Vielmehr zielt sie gegen die im Zusammenhang mit den GU-Verträgen vom 17. Juli 2014 und 27. März 2015 vorgenommenen Nachbelastungen für die Steuerperioden 2015 und 2016; mithin beantragt sie sinngemäss einzig die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des (diesem zugrunde liegenden und an die Stelle der Verfügung vom 11. August 2021 getretenen [vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2; Urteil 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 V 1]) Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, die B.________ GmbH habe ihren Betrieb bereits auf Ende Januar 2015 aufgegeben. Die Beschwerdeführerin habe deren operative Tätigkeit als Generalunternehmerin ab Februar 2015 übernommen und sei zufolge Vermögensübertragung hinsichtlich des GU-Vertrags vom 17. Juli 2014 Steuernachfolgerin der B.________ GmbH im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG (SR 641.20) geworden.  
Sodann hat die Vorinstanz C.________ als mit den hier interessierenden Gesellschaften "eng verbundene Person" im Sinne von Art. 3 lit. h MWSTG betrachtet. Die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der im Rahmen der GU-Verträge erbrachten Leistungen hat sie in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 MWSTG (als sog. "Drittpreis") auf die Höhe der Werkpreise, wie sie ursprünglich in den GU-Verträgen vereinbart worden waren, festgelegt. Sie hat festgestellt, diese Preise hätten sich im Nachhinein weder als offensichtlich überhöht noch infolge Entgeltsminderung als falsch erwiesen. Weil die vertraglichen (Werk-) Leistungen an einen Nahestehenden erbracht worden seien, sei die hier interessierende Differenz zwischen den ursprünglich vereinbarten Werkpreisen und den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich tatsächlich vereinnahmten (und bereits mehrwertsteuerbelasteten) Erträgen ohne Weiteres und unabhängig von der gewählten Abrechnungsmethode (vereinnahmt oder vereinbart) als tatsächliche Zahlung an die Beschwerdeführerin zu werten. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht die Nachbelastung der fraglichen Differenz als bundesrechtskonform bestätigt. 
 
2.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand. Anders als sie glauben machen will, hat das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, dass sie die Mehrwertsteuer grundsätzlich nach vereinnahmtem Entgelt abrechnet und dass die tatsächlichen (und verbuchten) Einnahmen aus den GU-Verträgen erheblich geringer als die ursprünglich vereinbarten Werkpreise ausgefallen waren. Es hat auch nicht (ausdrücklich oder implizit) angenommen, eine nachträglich zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ vereinbarte Änderung der GU-Verträge im Sinne einer Reduktion der Werkpreise sei unzulässig gewesen. Indessen hat es - unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2) - festgestellt, dass die ursprünglich vereinbarten Werkpreise weder offensichtlich überhöht noch falsch gewesen seien. Daraus hat es geschlossen, dass sie - anders als die erheblich niedrigeren tatsächlichen Einnahmen - einem Drittvergleich standhalten würden und deshalb die zutreffende Bemessungsgrundlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 MWSTG darstellen. Eine daraus resultierende Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich, zumal ausser Frage steht, dass die GU-Verträge unter "eng verbundenen Personen" geschlossen wurden. Daran ändert auch nichts, wenn die kantonale Steuerverwaltung (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) die ordnungsgemässe Verbuchung "sämtlicher Erträge" resp. "sämtlicher getätigten Leistungen" bestätigt haben sollte.  
 
2.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt wird.  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann