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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_8/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 2024 (BKERL.2024.4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte A.________ (geb. 1960) im strafrechtlichen Verfahren BKBES.2023.98 Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt, dies unter Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Am 18. April 2024 ersuchte A.________ das Obergericht um Erlass dieser Kosten. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 im Verfahren BKERL.2024.4 wies das Obergericht das Gesuch ab. Das Obergericht erwog, dass gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Die "Kann-Norm" belasse den Strafbehörden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein weites Ermessen. Ebenso bundesgerichtlich gelte, dass das kantonale Recht die konkreten Voraussetzungen für Stundung und Erlass zu bestimmen habe. Massgebend sei § 15 Abs. 1 des Gebührentarifs [des Kantons Solothurn] vom 8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11), der ebenfalls als "Kann-Vorschrift" ausgebildet sei. Würde das Erlassgesuch gutgeheissen, käme dies einer unzulässigen nachträglichen Gutheissung des Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gleich. Den finanziellen Verhältnissen von A.________ sei im damaligen Verfahren mit einer reduzierten Gebühr entsprochen worden.  
 
1.2. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 24. April 2024 sei aufzuheben (Antrag 1); seitens der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung, die er entgegen der Rechtsmittelbelehrung für zuständig erachtet, seien Präsident Parrino und Gerichtsschreiber Kocher in den Ausstand zu versetzen (Antrag 2); es sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift bis mindestens zum 24. Juni 2024 einzuräumen (Antrag 3); es sei ihm Rechtsanwalt Mahendra Williams als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen (Antrag 4); es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Antrag 5); es sei ihm eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'000.- (Antrag 6) sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000.- zuzusprechen (Antrag 7).  
 
2.  
 
2.1. Das Mitwirken an einem früheren Urteil bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund und begründet keine unzulässige Vorbefassung (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Am Entscheid über das Ausstandsgesuch können die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (BGE 145 III 469 E. 3.2; 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024 E. 1). Der Beschwerdeführer kritisiert in seinem Gesuch das ihn betreffende und von ihm als skandalös falsch empfundene Urteil 9D_5/2023 vom 17. Oktober 2023, wobei er ehrenrührige Äusserungen anbringt, den Ausstand von Präsident Parrino und Gerichtsschreiber Kocher verlangt und seine Vorstellungen zur Besetzung des Spruchkörpers vorträgt. Verwertbare Ausstandsgründe, die glaubhaft zu machen wären (Art. 36 Abs. 1 BGG), treten nicht an den Tag. Auf das Ausstandsgesuch ist - unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen - nicht einzutreten (Antrag 2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer, der über einen Abschluss als MLaw verfügt, gelangt regelmässig an das Bundesgericht. Ebenso regelmässig hat das Bundesgericht ihm die gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel aufgezeigt. Was insbesondere die Voraussetzungen eines Urteils angeht, das die Stundung oder den Erlass einer öffentlich-rechtlichen Abgabe zum Inhalt hat, geschah dies zuletzt mit dem Urteil 9D_5/2023 vom 9. Juni 2023 und nun mit dem Urteil 9D_7/2024 vom 3. Juni 2024. Dem allem ist nichts beizufügen. Auch im vorliegenden Verfahren unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine 20-seitige handschriftliche Eingabe. Abgesehen von langen Erörterungen, welche von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, und den persönlichen Anschuldigungen, die nicht zu hören sind, finden sich keine Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Abweisung des Erlassgesuchs verwertbar beanstandet. Auf seine Beschwerde (Antrag 1) ist nicht einzutreten.  
 
2.3. Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist (bis mindestens zum 24. Juni 2024"; Antrag 3) ist nicht zu entsprechen (Art. 43 BGG; Urteil 9D_7/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Der Genugtuungsanspruch, den der Beschwerdeführer zu haben glaubt, liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; darauf ist nicht einzutreten (Antrag 7).  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dies schliesst eine Parteientschädigung an ihn aus (Art. 68 Abs. 1 BGG; Antrag 6).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 5). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Antrag 4) muss sachlich geboten sein (BGE 149 I 57 E. 6.1; 135 I 1 E. 7.1) und kommt ebenso nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht aussichtslos sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1; 130 I 180 E. 2.2). Auch dieses Gesuch ist abzuweisen. Dies alles kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.3. Dem Kanton Solothurn ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher