Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_35/2024
Urteil vom 10. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anja Häfliger, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung,
vom 23. Oktober 2023 (SV 22 38).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C.________ AG (Versicherungsnehmerin). Seit dem 1. Januar 2015 ist er zudem als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin angestellt. In dieser Eigenschaft ist er bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) gestützt auf die Kollektiv-Krankenversicherung Police Nr. T46.1.285.259 gemäss dem VVG (SR 221.229.1) für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit krankentaggeldversichert.
A.b. Am 28. Juni 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, er wünsche infolge Erhöhung seines Beschäftigungsgrades auf 100 % eine Anpassung des Versicherungsvertrages. Am 22. September 2021 reichte die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten eine den Kläger betreffende Krankheitsmeldung ein. Der Kläger sei seit dem 1. September 2021 infolge eines Burnouts vollständig arbeitsunfähig. Unter Bemerkungen wurde präzisierend eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % angegeben. Der Jahreslohn des Klägers wurde mit Fr. 150'000.-- beziffert. Die Versicherungsnehmerin wurde daraufhin von der Beklagten aufgefordert, die Lohnjournale des Klägers für die Jahre 2020 und 2021 einzureichen. Nach Rückfrage durch die Beklagte meldete die Versicherungsnehmerin, handelnd durch den Kläger, gestützt auf den Geschäftsführervertrag vom 4. Dezember 2020 den neuen Jahreslohn des Klägers von Fr. 150'000.--. Dabei machte die Versicherungsnehmerin geltend, der Kläger habe bis Ende 2020 nur im Teilzeitpensum bei ihr gearbeitet und sein Haupteinkommen anderweitig erzielt. Aufgrund der Corona-Situation sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sein Haupteinkommen weiterhin dort zu erzielen, weshalb er bei der Versicherungsnehmerin ab 1. Januar 2021 zu 100 % gearbeitet habe. Im Gegenzug habe das übrige Personal reduzieren müssen.
A.c. Am 8. August 2022 teilte die Beklagte mit, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % bzw. einem massgebenden Einkommen von Fr. 84'772.-- ein Taggeldanspruch des Klägers von Fr. 185.-- bestehe. Mangels fachärztlicher Konsultation innerhalb von drei Monaten stellte sie die Leistungen nach Ablauf von drei Monaten per 30. November 2021 ein. In Nachachtung der Wartefrist von 30 Tagen richtete die Beklagte für die Monate Oktober und November 2021 Taggelder von insgesamt Fr. 9'068.-- aus.
B.
B.a. Der Kläger erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Klage und beantragte im Wesentlichen, die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2022 Krankentaggelder von Fr. 76'763.60 nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm als Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 8'691.80 nebst Zins zu bezahlen.
Mit Klageantwort und Widerklage beantragte die Beklagte im Wesentlichen, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise sei der Kläger zu verpflichten, ihr Fr. 9'068.-- nebst Zins zu bezahlen.
In seiner Widerklageantwort beantragte der Kläger im Wesentlichen neu, die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 30. März 2023 Krankentaggelder von Fr. 99'463.20 nebst Zins zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, ihm als Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 8'691.80 nebst Zins zu bezahlen. Die Widerklage der Beklagten sei abzuweisen.
B.b. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und hiess die Widerklage gut.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, und erneuert die Begehren seiner Widerklageantwort. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 349 E. 2.1).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hat nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden des Kantons Nidwalden [Gerichtsgesetz, GerG; NG 261.1] als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 1 lit. a BGG entschieden. Die Beschwerde ist daher streitwertunabhängig zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2; 799 E. 1.1). Die Klage des Beschwerdeführers wurde abgewiesen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1).
Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3).
4.
Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie gewisse seiner Vorbringen nicht (genügend) berücksichtigt habe.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; mit Hinweisen).
4.2. Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 30. November 2021 gerechtfertigt sei, weil zum einen die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen sei und zum anderen der Beschwerdeführer die Obliegenheit gemäss Art. 16 Ziff. 2 lit. c der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AVB) verletzt habe. Die Vorinstanz legte dar, weshalb von einem für die Bemessung des Krankentaggeldes massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 21'000.-- auszugehen sei und die von der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober und November 2021 ausgerichteten Taggelder somit nicht zu niedrig bemessen seien. Schliesslich hat sie auch dargelegt, weshalb in der wahrheitswidrigen Schadensmeldung des Beschwerdeführers eine betrügerische Begründung eines Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 VVG vorliege und deshalb die Widerklage der Beschwerdegegnerin gutzuheissen sei. Der Entscheid ist daher ohne weiteres sachgerecht anfechtbar.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer gerechtfertigten Einstellung der Taggeldzahlungen durch die Beschwerdegegnerin per 30. November 2021 ausgegangen.
5.1. Die Vorinstanz wies die Klage, soweit die Zahlungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. November 2021 beanstandet wurde, mit einer doppelten, je den Entscheid tragenden, Begründung ab. Zum einen sei die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2021 nicht bewiesen. Zum anderen habe sich der Beschwerdeführer nicht innert drei Monaten seit Krankheitsbeginn von einem Facharzt untersuchen lassen und damit seine Obliegenheit gemäss Art. 16 Ziff. 2 lit. c AVB verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb gestützt auf Art. 17 Ziff. 1 AVB zur Einstellung der Taggeldleistungen berechtigt gewesen.
5.2. Der Beschwerdeführer ficht beide Entscheidmotivationen an und genügt insofern seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 4A_368/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Er dringt jedoch aus nachfolgenden Erwägungen mit seinen Rügen nicht durch.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Obliegenheitsverletzung ausgegangen. Weder hätten sein Hausarzt (Dr. D.________) oder die Beschwerdegegnerin ihn je zu einer fachärztlichen Behandlung aufgefordert, noch habe er sich einer fachärztlichen Behandlung widersetzt. Zudem habe er gemäss Art. 16 Ziff. 2 lit. c AVB bloss bei Anspruch auf Taggeld innert drei Monaten eine fachärztliche Konsultation durchführen lassen müssen. Bis zum 8. August 2022 sei der Taggeldanspruch durch die Beschwerdegegnerin nicht geprüft worden, weshalb auch unklar gewesen sei, ob er einen Anspruch habe. Folglich habe er sich bis zu diesem Zeitpunkt auch keiner fachärztlichen Konsultation unterziehen müssen.
5.3.1. Bei den AVB handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen und damit um Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden (BGE 148 III 57 E. 2). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wenn sie rechtsgültig in Verträge übernommen wurden, grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen wie individuell verfasste Vertragsklauseln (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 142 III 671 E. 3.3; je mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 142 III 671 E. 3.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 146 V 28 E. 3.2) Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortlautauslegung sein Bewenden haben (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 131 III 606 E. 4.2). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 146 V 28 E. 3.2). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei daran als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektive Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 146 V 28 E. 3.2).
5.3.2. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 lit. c AVB hat sich die versicherte Person bei Anspruch auf Taggeld mindestens alle vier Wochen einer ärztlichen Kontrolle und spätestens nach drei Monaten einer fachärztlichen Konsultation und Beurteilung zu unterziehen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht nicht hinreichend hervor, ob diese Obliegenheit bereits mit Eintritt des versicherten Ereignisses entsteht oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - erst nach Prüfung des Anspruchs durch die Beschwerdegegnerin. Aus Art. 14 Abs. 1 lit. a AVB ergibt sich jedoch, dass die versicherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses verpflichtet ist, unverzüglich einen Arzt beizuziehen und für "fachgemässe Behandlung" zu sorgen hat. Eine fachgemässe Behandlung ist sinnvollerweise nur bei einem Facharzt möglich. Daher spricht bereits die in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVB vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen fachgemässen Behandlung dafür, dass die in Art. 16 Ziff. 2 lit. c AVB vorgesehene Obliegenheit zur fachärztlichen Konsultation bereits mit Eintritt des versicherten Ereignisses entsteht. Dafür spricht auch der Zweck dieser Bestimmung. So kann Art. 16 Abs. 1 AVB entnommen werden, dass der Versicherungsnehmer und die versicherte Person alles zu unternehmen und alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen haben, um die Auswirkungen des eingetretenen versicherten Ereignisses und die erwerbsbedingten Folgen des Gesundheitsschadens der versicherten Person möglichst gering zu halten. Dieser Schadenminderungspflicht wird am ehesten Genüge getan, wenn sich die versicherte Person möglichst umgehend nach Eintritt des versicherten Ereignisses in fachärztliche Behandlung begibt und jedenfalls nicht zuwartet, bis ihr Anspruch von der Beschwerdegegnerin geprüft worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die in Art. 16 Ziff. 2 lit. c AVB vorgesehene Obliegenheit dahingehend zu verstehen, dass die versicherte Person spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des versicherten Ereignisses eine fachärztliche Konsultation durchzuführen hat.
5.3.3. Der Beschwerdeführer hat sich frühestens im Juli oder August 2022, also zehn Monate nach Eintritt des versicherten Ereignisses, von Dr. E.________ fachärztlich konsultieren lassen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer Verletzung der Obliegenheit gemäss Art. 16 Ziff. 2 lit. c AVB ausgegangen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weder von seinem Hausarzt noch von der Beschwerdegegnerin an einen Facharzt überwiesen wurde. Eine solche Bedingung lässt sich den AVB nicht entnehmen. Vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss Art. 16 Ziff. 2 lit. c AVB ohne weitere Voraussetzungen verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des versicherten Ereignisses fachärztlich konsultieren zu lassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - auch nicht treuwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht auf seine vertraglichen Obliegenheiten hinweist. Daran vermag auch der Hinweis auf einen angeblich ähnlich gelagerten Fall, worin die Beschwerdegegnerin den Versicherten auf seine Obliegenheiten hingewiesen habe, nichts zu ändern. Ohnehin ergänzt der Beschwerdeführer damit den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben, weshalb dieses Vorbringen unbeachtlich ist (vgl. E. 3.1 hiervor).
5.3.4. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die von ihm gerügte Verletzung von Treu und Glauben infolge verspäteter Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung durch die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz mit diesem rechtlichen Vorbringen nicht einlässlich auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4 hiervor). Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist vorliegend nicht zu erkennen. So begründet das blosse Zuwarten mit der Rechtsausübung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist allgemein noch nicht einen Rechtsmissbrauch. Vielmehr müssen zum blossen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise Nachteile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, das der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs zuwarte, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (BGE 131 III 439 E. 5.1; mit Hinweisen). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb sich seine Rüge als unbegründet erweist.
5.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 45 Abs. 1 lit. a VVG.
5.4.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a VVG tritt ein wegen Obliegenheitsverletzung vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist (lit. a). Nach der Rechtsprechung liegt keine schuldhafte Verletzung im Sinne von Art. 45 VVG vor, wenn objektive oder zumindest dem Versicherten nicht zurechenbare Umstände - wie Krankheit, Unmöglichkeit der Beweisführung, Verhalten des Versicherers, seiner Agenten oder amtlicher Stellen - den Versicherten an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gehindert haben (Urteile 4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.7.2; 4A_562/2016 vom 26. April 2017 E. 3.2; 5C.55/2015 vom 6. Juni 2005 E. 3.1; vgl. BGE 115 II 88 E. 4a; 84 II 556 E. 9). Den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten darf für sein Verhalten kein Vorwurf treffen, auch nicht jener eines leichten Verschuldens (Urteil 4A_490/2019 E. 5.7.2, mit weiteren Hinweisen).
5.4.2. Die Vorinstanz hielt fest, dem Beschwerdeführer seien die Versicherungsbedingungen und damit die Pflicht, sich nach drei Monaten fachärztlich untersuchen zu lassen, bekannt gewesen. Zudem habe er die hausärztlich empfohlene psychotherapeutische Begleitung während rund eines Jahres verweigert. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Vielmehr behauptet er bloss erneut, dass er sich keiner fachärztlichen Untersuchung verweigert habe und nicht zu einer fachärztlichen Behandlung verpflichtend aufgefordert worden sei. Als medizinischer Laie habe er auf den von seinem Hausarzt vorgeschlagenen Behandlungsplan vertrauen dürfen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Mit diesen Vorbringen zeigt er insbesondere nicht auf, inwiefern ihn objektive oder zumindest ihm nicht zurechenbare Umstände an der Erfüllung seiner Obliegenheit gehindert haben sollen und daher die Vorinstanz zu Unrecht von einer fehlenden Anwendung von Art. 45 Abs. 1 lit. a VVG ausgegangen ist. Seine diesbezüglichen Rügen erweisen sich somit als unzulässig.
5.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 45 Abs. 1 lit. b VVG.
5.5.1. Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b VVG nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistung hat. Die Beweislast für den fehlenden Kausalzusammenhang liegt beim Versicherungsnehmer bzw. beim Anspruchsberechtigten und nicht bei der Versicherung (Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089, S. 5123; GROLIMUND, in: Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 45 VVG; BERGMANN / HERRMANN, in: Commentaire romand Loi sur le contrat d'assurance, 2022, N. 140 zu Art. 45 LCA).
5.5.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe den Beweis des fehlenden Kausalzusammenhangs nicht erbracht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern diese Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt willkürlich sein soll. Zwar macht er geltend, er habe vor der Vorinstanz den fehlenden Kausalzusammenhang dargetan, indem er aufgezeigt habe, dass er trotz einer seit zwei Jahren andauernden fachärztlichen Behandlung durch Dr. E.________ weiterhin nicht voll arbeitsfähig sei. Soweit er damit aber nicht ohnehin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt unzul ässig ergänzt (vgl. E. 3.1 hiervor), verkennt er, dass selbst aus diesem behaupteten Umstand nicht der zwingende Umkehrschluss erfolgen könnte, eine frühere fachärztliche Konsultation hätte den Schaden nicht vermindert. Vielmehr würde es sich höchstens um ein Indiz handeln, weshalb es jedenfalls nicht willkürlich wäre, wenn die Vorinstanz trotz dieses Indizes vom mangelnden Beweis der fehlenden Kausalität ausgegangen wäre.
Darüber hinaus begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe seine behauptete Depression nicht genügend vertieft und mit genügender Fachkompetenz abgeklärt. Dabei stelle die Feststellung der Vorinstanz, wonach bei seiner Depression erfahrungsgemäss mit einem progredienten Krankheitsverlauf zu rechnen sei, gerade eine Kompetenzüberschreitung dar und sei willkürlich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Schaden durch die Obliegenheitsverletzung nicht vergrössert worden sei und daher keinen Einfluss auf die geschuldeten Leistungen habe. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wäre gleich verlaufen, wenn er sich nach drei Monaten in fachärztliche Behandlung begeben hätte. Damit verkennt er aber, dass es gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b VVG an ihm und nicht an der Vorinstanz gelegen wäre, darzutun, inwiefern eine rechtzeitige fachärztliche Konsultation den Schaden nicht verringert oder verhindert hätte. Dementsprechend war - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - das Gericht auch nicht verpflichtet, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das vorinstanzliche Verfahren von der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO geprägt war. Bei Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime ist das Gericht lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen, weshalb die Parteien den Sachverhalt selbst darzulegen haben. Das Gericht unterstützt sie nur mit spezifischen Fragen, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei sodann - wie der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 2.1.2). Dementsprechend hat die Vorinstanz auch nicht gegen Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO oder den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers verstossen, indem sie kein Gerichtsgutachten eingeholt hat.
5.6. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, dass selbst bei Annahme einer Obliegenheitsverletzung eine Leistungsverweigerung spätestens ab dem 29. August 2022 ausgeschlossen sei. Der Rechtsnachteil könne ihn nur für den Zeitraum treffen, in dem ihm eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen sei.
Mit diesen Ausführungen verkennt er die Tragweite der Obliegenheit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVB. So ist die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 17 AVB Ziff. 1 AVB bei einer Obliegenheitsverletzung berechtigt, die Taggeldleistungen einzustellen. Die AVB sehen weder eine Ausnahme noch eine Bestimmung vor, wonach diese Taggeldleistungspflicht nach Durchführung der fachärztlichen Konsultation wieder auflebt. Dementsprechend ist Art. 17 Ziff. 1 AVB so zu verstehen, dass bei einer Obliegenheitsverletzung die Taggeldleistungen für das betreffende versicherte Ereignis von der Beschwerdegegnerin definitiv eingestellt werden können. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.7. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Taggeldleistungen aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt wurden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zur Leistungseinstellung und damit zur vorinstanzlichen Feststellung der nicht nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen.
6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem für die Bemessung der Taggelder massgebenden Lohn von Fr. 21'000.-- ausgegangen.
6.1. Die Vorinstanz hielt fest, das für die Bemessung der Taggelder massgebende Einkommen betrage Fr. 21'000.--, weshalb die Beschwerdegegnerin die Taggelder für die Monate Oktober und November 2021 nicht zu niedrig bemessen habe. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2015 bei der Versicherungsnehmerin als Geschäftsführer angestellt und habe sich jeweils Ende Monat einen Nettolohn von Fr. 1'580.50 ausbezahlt, womit von einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 21'000.-- auszugehen sei. Bis mindestens Ende 2020 habe der Haupterwerb des Beschwerdeführers in der selbstständigen Erwerbstätigkeit in seinem Einzelunternehmen (F.________) bestanden. Der Beschwerdeführer behaupte nun, dass er aufgrund einer Pensums- und Lohnerhöhung per 1. Januar 2021 in seiner Geschäftstätigkeit bei der Versicherungsnehmerin einen Bruttolohn von Fr. 150'000.-- verdient und seine parallele selbstständige Erwerbstätigkeit in seinem Einzelunternehmen aufgegeben habe.
Dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer ursprünglich gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrheitswidrig angegeben habe, dass für seine Anstellung bei der Versicherungsnehmerin ab dem 1. Januar 2021 das übrige Personal habe reduzieren müssen. Aus den Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2020 und 2021 ergebe sich, dass der Personalaufwand für das Jahr 2021 massiv erhöht worden und demnach keine Reduktion beim übrigen Personal erfolgt sei. Sodann seien die regelmässigen monatlichen Zahlungen von Fr. 1'580.-- auch im Geschäftsjahr 2021 beibehalten worden, was - wie in den Vorjahren - zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 21'000.-- führe. Die angebliche Lohnerhöhung sei auch weder der Beschwerdegegnerin noch der zuständigen Ausgleichskasse rechtzeitig mitgeteilt worden. So habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den angeblichen Lohn von Fr. 150'000.-- erstmals mit der Krankentaggeldanmeldung mitgeteilt. Per 26. November 2021- und damit 11 Monate nach der angeblichen Lohnerhöhung - sei der Ausgleichskasse X.________ immer noch keine Meldung erstattet worden, obwohl der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin gemäss Art. 24 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.01] dazu verpflichtet sei. Die Versicherungsnehmerin habe auch zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Akontozahlungen auf die bisherige Lohnsumme von Fr. 21'000.-- geleistet. Darüber hinaus sei der ausgewiesene Jahreslohn von Fr. 150'0000.-- nicht finanzierbar gewesen. Soweit aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich, sei die Versicherungsnehmerin per Ende 2020 mutmasslich überschuldet gewesen und habe einen Liquiditätsgrad II von weit unter 100 % aufgewiesen.
Schliesslich erscheine die Behauptung, er habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit in seinem Einzelunternehmen per 30. Dezember 2020 aufgegeben, um sein Arbeitspensum bei der Versicherungsnehmerin per 1. Januar 2021 zu erhöhen, wenig plausibel. Einerseits habe der Beschwerdeführer für sein Einzelunternehmen im Jahr 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erhalten und mindestens bis am 3. Dezember 2021 noch Akontozahlungen auf einem provisorischen Einkommen von Fr. 66'600.-- an die Ausgleichskasse Y.________ ausgerichtet, obwohl er dieser die allfälligen Lohnänderungen längst hätte mitteilen müssen. Andererseits sei das Einzelunternehmen weiterhin im Handelsregister eingetragen und damit aktiv.
Aufgrund der genannten Indizien sei davon auszugehen, dass der massgebende versicherte Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 weiterhin Fr. 21'000.-- betragen habe.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des massgebenden Einkommens durch die Vorinstanz sei willkürlich.
6.2.1. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermag er indessen nicht aufzuzeigen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine vorinstanzlichen Ausführungen weitgehend zu wiederholen und gestützt darauf seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit verfällt er in eine unzulässige appellatorische Kritik (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem greift er einzelne Indizien heraus (wie z.B. die fehlende Finanzierbarkeit des Lohnes des Beschwerdeführers), würdigt diese aus seiner Sicht und bezeichnet die Würdigung der Vorinstanz als unhaltbar. Damit zeigt er bereits nicht hinreichend auf, inwiefern die Beweiswürdigung im Gesamtergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll und genügt damit den hohen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
6.2.2. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den von ihm eingereichten Buchhaltungsbelegen der Versicherungsnehmerin für das Jahr 2021 auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat diese berücksichtigt, aber festgestellt, dass sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben, da die Lohnbuchungen im Lohnkonto erst Ende Jahr - als der Versicherungsfall bereits angemeldet und die Lohnsumme strittig gewesen sei - vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer, der als alleiniger Verwaltungsrat für das Rechnungswesen letztverantwortlich gewesen sei, habe demnach im Zeitpunkt der Buchhaltungserstellung und der Erfassung der Lohnbuchungen bereits gewusst, dass die buchhalterisch erfasste Lohnsumme für die Berechnung des Krankentaggelds relevant sei. Mit diesen durchaus zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen unbeachtlich sind.
6.2.3. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer noch die Zulassung der neu eingereichten Jahresrechnung 2019 der Versicherungsnehmerin und die Befragung der Zeugin G.________ vor Bundesgericht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht nimmt selbst keine Beweise ab (BGE 136 III 209 E. 6.1; Urteile 5A_255/2024 vom 10. Mai 2024 E. 1), weshalb auf die beantragte Zeugenbefragung nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer zur eingereichten Jahresrechnung 2019 geltend macht, die Vorinstanz sei ohne entsprechende Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin von den eingereichten Buchhaltungsunterlagen 2020 auf die Nichtausrichtung des Lohnes von Fr. 150'000.-- im 2021 ausgegangen, zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung dieser Jahresrechnung Anlass gegeben hat. So war unabhängig einer entsprechenden Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin damit zu rechnen, dass die Vorinstanz aus den vom Beschwerdeführer eingereichten buchhalterischen Unterlagen auch Rückschlüsse auf den angeblich ausbezahlten Jahreslohn für das Jahr 2021 ziehen würde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht bereits vor der Vorinstanz die Jahresrechnung 2019 einreichen konnte. Die Rüge erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
6.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unter anderem in Verletzung seines Beweisführungsanspruchs und in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung auf eine Zeugenbefragung von G.________ verzichtet.
6.3.1. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1). Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1; 114 II 289 E. 2a; Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (zu alledem BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1).
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 II 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. zit. Urteil 4A_427/2017 E. 5.1.1). Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a). Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
6.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein soll, dass die Vorinstanz davon ausging, die Zeugenbefragung von G.________ würde ihre durch die zahlreichen Indizien aus den bereits abgenommenen Beweismitteln gewonnene Überzeugung von einem massgeblichen Jahresbruttolohn von Fr. 21'000.-- nicht zu erschüttern vermögen. Dementsprechend erweist sich diese Rüge bereits mangels Begründung als unzulässig, weshalb von einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz auszugehen ist. Damit wurde auch der Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. Schliesslich ändert auch der Umstand nichts, dass das vorinstanzliche Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO der beschränkten Untersuchungsmaxime unterstand (vgl. E. 5.5.2 hiervor).
6.4. Es bleibt beim Schluss der Vorinstanz, dass von einem versicherten Bruttojahreslohn von Fr. 21'000.-- auszugehen ist, womit die Vorinstanz die Klage des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
7.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 VVG ausgegangen.
7.1. Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden.
In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG vor, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet sind, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (Urteile 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.1; 4A_536/2020 vom 19. Januar 2019 E. 3.1; 4A_397/2018 vom 5. September 2019 E. 5.1; 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchssteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (Urteile 4A_536/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.1; 4A_397/2018 vom 5. September 2019 E. 5.1; 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.1; 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 4A_613/2017 vom 28. September 2018 E. 6.1.1; 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 6.2.2; 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 5.3). Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (Urteile 4A_536/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.1; 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 6.2.2; 4A_286/2016 vom 29. August 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).
7.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruches durch den Beschwerdeführer ausgehe, weshalb die Widerklage gutzuheissen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt, da der Beschwerdeführer in der Schadensmeldung vom 22. September 2021 wahrheitswidrig angegeben habe, er sei zu 100% für die Versicherungsnehmerin tätig, sein Bruttojahreslohn betrage Fr. 150'000.-- und er sei in dieser Tätigkeit zu 80% seit dem 1. September 2021 arbeitsunfähig.
Zwar bestehe ein entsprechender Geschäftsführervertrag und auf dem Lohnkonto des Beschwerdeführers sei per Ende 2021 tatsächlich ein Jahreslohn von Fr. 150'000.-- verbucht worden. Wie jedoch bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des versicherten Bruttojahreslohns ausgeführt, würden zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2021 einen Bruttolohn von Fr. 21'000.-- bezogen hätte, wenn die von ihm behauptete Krankheit am 1. September 2021 nicht eingetreten wäre (vgl. E. 6.1 hiervor). Die wahrheitswidrige Mitteilung eines höheren Einkommens habe zur Folge gehabt, dass die Beschwerdegegnerin höhere Taggeldleistungen zu erbringen gehabt hätte, womit der objektive Tatbestand gemäss Art. 40 VVG erfüllt sei.
Zudem sei der objektive Tatbestand auch deshalb erfüllt, weil der Beschwerdeführer für sein Einzelunternehmen im massgebenden Zeitraum Corona-Erwerbsersatzentschädigungen bezogen habe. Dabei habe er seine Tätigkeit für das Einzelunternehmen sowie den Bezug der Erwerbsersatzentschädigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Hätte die Beschwerdegegnerin gewusst, dass sich der Beschwerdeführer gleichzeitig bei einer anderen Sozialbehörde als arbeitsfähig ausgab und Sozialversicherungsleistungen bezog, hätte dies die Prüfung des Anspruchs und damit auf die Leistungspflicht beeinflusst.
Aus dem Gesagten folge zugleich, dass eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers vorlag, womit der subjektive Tatbestand des Art. 40 VVG ebenfalls erfüllt sei. So habe der Beschwerdeführer gewusst, welche Arbeitspensen er für welches Geschäft ausübte und was ihm dafür an Lohn oder anderen Entschädigungen (Corona-Erwerbsersatzentschädigungen) zugeflossen sei. Die Beschwerdegegnerin sei demnach berechtigt, gestützt auf Art. 40 VVG sämtliche Leistungen in diesem Versicherungsfall zu verweigern.
7.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen von Art. 40 VVG seien nicht erfüllt, da er weder Tatsachen verschwiegen noch unrichtig mitgeteilt habe. Dabei beschränkt er sich jedoch im Wesentlichen darauf, seine bereits vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen. Im Wesentlichen macht er erneut geltend, er habe im Jahr 2021 einen Bruttolohn von Fr. 150'000.-- erhalten, was sich aus den Buchhaltungsunterlagen und seinen Ausführungen vor der Vorinstanz ergebe. Dieser Lohn sei dann mit der Schadensmeldung angegeben worden. Der effektive Lohnfluss habe somit dem in der Schadensmeldung angegebenen Lohnfluss entsprochen, weshalb eine Falschangabe und ein Verschweigen von Tatsachen betreffend Lohnhöhe widerlegt worden sei.
Soweit diese Ausführungen nicht ohnehin als unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu qualifizieren sind, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll. Diese Rüge erweist sich somit als unzulässig.
7.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann noch eine Verletzung von Art. 40 VVG und Art. 8 ZGB rügt, zeigt er nicht hinreichend auf, worin konkret eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen soll. Vielmehr versucht er unter dem Deckmantel dieser Bestimmungen erneut die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu rügen, indem er festhält, dass das mit Art. 40 VVG geforderte strikte Beweismass niemals mit den genannten Indizien erbracht werden könnte. Mit diesen Ausführungen vermag er allerdings keine Willkür darzutun.
7.5. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs seitens des Beschwerdeführers annahm und gestützt darauf die Widerklage guthiess.
8.
Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler