Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_238/2022, 7B_239/2022
Urteil vom 10. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_238/2022
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
2. C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anja Müller-Gerteis,
Beschwerdegegner,
und gegen
7B_239/2022
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
2. D.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder,
3. E.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 13. September 2022 (O2S 20 30 und O2S 20 32).
Sachverhalt:
A.
Am 17. Februar 2020 ereignete sich bei Bauarbeiten im Neubauobjekt F.________ in U.________ ein Arbeitsunfall. Dabei stürzte A.________ rund 3,7 Meter in die Tiefe und zog sich insbesondere Verletzungen am Kopf sowie an der Brustwirbelsäule zu. Abklärungen der Kantonspolizei ergaben, dass das Zwischenpodest, auf welchem A.________ Arbeiten verrichten sollte, nicht über die erforderlichen Absturzsicherungen verfügte.
B.
B.a. Am 26. März 2020 stellte A.________ Strafantrag gegen C.B.________, den Bauführer der besagten Baustelle. Im Rahmen der Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft ein zusätzliches Verfahren gegen D.B.________, der während der Ferienabwesenheit von C.B.________ die Bauleitung inne hatte, und die E.________ AG.
B.b. Mit Verfügungen vom 8. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden sowohl das Strafverfahren gegen C.B.________ (Verfahren U 20 420 / CBO) als auch dasjenige gegen D.B.________ und die E.________ AG (Verfahren U 20 664 / 665 CBO) ein.
B.c. Am 21. Dezember 2020 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen die beiden Einstellungsverfügungen vom 8. Dezember 2020 Beschwerde (Verfahren O2S 20 30 und O2S 20 32). Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies beide Beschwerden mit separaten Beschlüssen vom 13. September 2022 ab.
C.
A.________ erhebt am 31. Oktober 2022 gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die Beschlüsse seien aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens und zur Anklageerhebung zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Vorliegend liegt den Verfahren 7B_238/2022 und 7B_239/2022 der gleiche Sachverhalt zugrunde und es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, diese zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer hat sich in beiden kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituiert. Er macht vor Bundesgericht geltend, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 17. Februar 2020 "insbesondere Verletzungen am Kopf sowie an der Brustwirbelsäule" zugezogen habe. An anderer Stelle in den Beschwerdeschriften findet sich der Hinweis, dass diese Verletzungen als schwer zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen eines möglichen Zivilanspruchs ein.
Vorliegend ergibt sich ein konkreter Zivilanspruch des Beschwerdeführers jedoch im Sinne der angeführten Ausnahmeregelung aus der Natur der untersuchten Straftat, die unmittelbar zu einer starken Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers geführt hat. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist zu bejahen.
2.3. Insgesamt ist auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde gegen Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierungen einzutreten.
3.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit der Rüge, seine Parteirechte bei der Einvernahme von D.B.________ vom 9. Juni 2020 seien missachtet worden, weshalb diese als parteiöffentliche Befragung zu wiederholen sei. Dies wäre bereits vor der Beschwerdeinstanz vorzubringen gewesen. Weshalb dies unterblieb, wird weder in den Beschwerdeschriften dargelegt noch geht dies aus den angefochtenen Beschlüssen hervor. Damit kann auf diese Rüge mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen C.B.________ (Verfahren 7B_238/2022). Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, er sei ausgebildeter Polier, korrekt geschult und am Unfalltag instruiert gewesen. Darüber hinaus sei erstellt, dass C.B.________ als Bauführer für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich gewesen sei. Er habe den Beschwerdeführer wissentlich dazu angewiesen, sich auf einen nicht gesicherten Zwischenboden zu begeben, um von dort aus die Absperrvorrichtung im 3. Obergeschoss zu installieren. Hätte C.B.________ den Beschwerdeführer informiert, dass die Absturzsicherung auf dem Zwischenboden fehle und eine solche anzubringen wäre, hätte der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. C.B.________ sei seinen Pflichten als Sicherheitsverantwortlicher der Baustelle nicht nachgekommen und habe damit seine Garantenpflicht aus Ingerenz verletzt. Eine klare Straflosigkeit von C.B.________ sei damit nicht gegeben und die Einstellung des Verfahrens hätte nicht erfolgen dürfen.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, C.B.________ habe als Bauführer zum Zeitpunkt des Unfalls die Aufsicht über die Sicherheit der Baustelle inne gehabt und sei in dieser Funktion verpflichtet gewesen, die Baustelle regelmässig zu kontrollieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Anordnungen zu treffen. Entsprechend habe er nach seiner Rückkehr aus den Ferien die Baustelle unverzüglich kontrolliert und festgestellt, dass der Treppenschacht im 3. Obergeschoss offen war und für auf der Baustelle tätige Personen und Dritte eine Absturzgefahr bestand. In der Folge habe er den Beschwerdeführer umgehend angewiesen, den Treppenschacht zu sichern. Dieser sei, wie sich aus den Abklärungen der Staatsanwaltschaft und seinen eigenen Aussagen ergebe, als langjähriger Mitarbeiter der E.________ AG und Polier eine auch in Sicherheitsbelangen sehr erfahrene Fachperson, welche über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informiert gewesen sei. C.B.________ sei daher nicht verpflichtet gewesen, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer zu überwachen bzw. für die Umsetzung vergleichsweise simpler Anordnungen detaillierte Weisungen zu erteilen. Er habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass der Beschwerdeführer beim Anbringen der Absperrvorrichtung seinen Arbeitsplatz absturzsicher einrichten und den Zugang zum Zwischenpodest absichern würde. Dass dieser als erfahrener Polier bei der Umsetzung der Anordnung Selbstschutzmassnahmen missachtet habe, liege nicht in der Risikosphäre von C.B.________. Ein strafrechtlich relevantes Versäumnis könne ihm daher nicht angelastet werden, weshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu schützen sei.
4.3.
4.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1-2.3).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appelatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
4.3.3. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
4.3.4. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der entsprechenden Beurteilung verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1.1; Urteile 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1; 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_68/2023 vom 7. November 2023 E. 4.3.2; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging, ist als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens die Staatsanwaltschaft dennoch nicht zur Anklageerhebung auffordert, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes vorsätzlich oder fahrlässig die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, macht sich nach Art. 229 StGB strafbar. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper schädigt, wird nach Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt.
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Die fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und die fahrlässige Körperverletzung können auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist insbesondere eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2 mit Hinweis).
4.4.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
4.4.3. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
4.4.4. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_817/2023 vom 15. November 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (BGE 134 IV 255 E. 4.4.1; Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Entgegen den V orbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht erkennen, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise eine klare Beweislage bzw. klar erstellte Tatsachen annimmt.
Zunächst trifft nicht zu, dass im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei ein "ausgebildeter Polier". Dieser wird vielmehr durchgehend als "erfahrener" Polier bezeichnet. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der aussagte, er sei "Vorarbeiter/ Polier" und habe "die Arbeit eigentlich organisiert" (kant. act. B8/4.1 Frage 6). Entsprechendes hat auch C.B.________ ausgesagt ("Baustellen-Chef", "Polier", er habe geschaut, "dass es auf der Baustelle läuft"; kant. act. B8/1d Frage 6 f.; vgl. auch kant. act. B8/1e S. 3). Die Vorinstanz darf die entsprechenden Aussagen berücksichtigen, um zu diesem Schluss zu gelangen. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer bereits seit 30 Jahren (am Stück) oder aber seit 2013 (erneut) in der Schweiz arbeitete - so oder anders darf die Vorinstanz ohne Weiteres von einer langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers ausgehen. Angesichts der unbestritten über viele Jahre hinweg wahrgenommenen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Funktion als Polier ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt betreffend das Vorbringen, die Vorinstanz gehe in unzulässiger Weise davon aus, der Beschwerdeführer sei ausreichend geschult gewesen. Die Vorinstanz stützt sich hierfür insbesondere auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer einschlägige Schulungsunterlagen ausgehändigt worden seien und er seine Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt habe. Mit Blick auf die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, die polizeiliche Einvernahme vom 27. Februar 2020 im Kantonsspital V.________, die ohne Dolmetscher erfolgte, sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer offenkundig sprachlich dazu in der Lage war, dafür zu sorgen, "dass es auf der Baustelle läuft" (wozu auch gehört habe, die Arbeiten mit anderen Bauunternehmen zu koordinieren; kant. act. B8/4.1 Frage 7), war den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten sprachlichen Hürden von der Vorinstanz kein grösseres Gewicht beizumessen (vgl. auch die Aussage hierzu von C.B.________: kant. act. B8/1d Fragen 44 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2020 (bei welcher ein Dolmetscher anwesend war) auf die Frage, ob ihm die entsprechenden Sicherheitsvorschriften bekannt seien, ausgesagt, dass ihm die Vorschriftswidrigkeit der fehlenden Absturzsicherung sehr wohl bewusst war. Bei dieser Sachlage würden auch weitere Abklärungen zu Schulungen der E.________ AG nichts an der Tatsache ändern, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Polier, der sich der Sicherheitsvorschriften gerade auch im Hinblick auf die im vorliegenden Fall entscheidende Sicherheitslücke bewusst war.
Auch mit dem dritten Argument einer fehlenden "Instruktion" vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Er war von C.B.________ angewiesen worden, die besagte Sicherung anzubringen, nachdem dieser deren Fehlen festgestellt hatte (vgl. die Schilderung von C.B.________: kant. act. B8/1d Frage 10). Angesichts der dargelegten Erfahrung und Schulung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich um eine genügend spezifische Instruktion durch C.B.________ gehandelt hat - zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte: "Es musste mir niemand einen Befehl geben. Ich selber wusste, ich musste das Loch schliessen, damit niemand herunterfällt." (kant. act. B8/4.1 Frage 16).
4.5.2. Weiter trifft es nicht zu, dass C.B.________ "als Bauleiter und damit Sicherheitsverantwortlicher auf dieser Baustelle entgegen seinen Pflichten nicht eingeschritten" sei. Vielmehr hat dieser unverzüglich den vor Ort dafür als Polier verantwortlichen Beschwerdeführer angewiesen, die Sicherheitslücke zu schliessen, als er diese bemerkte. Er durfte dabei aufgrund der Erfahrung und der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polier darauf vertrauen, dass dieser über das erforderliche Wissen verfügt, um das Notwendige selbständig vorzukehren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit Wochen auf dieser Baustelle arbeitete und im Bereich des Treppenschachts selbst Arbeiten vornahm. Der Beschwerdeführer war mit den konkreten Umständen vertraut und musste die Gefahren bei der Arbeit im Treppenschacht kennen. Angesichts dieser Sachlage ist C.B.________ nicht vorzuwerfen, dass er dem Beschwerdeführer nicht detailliertere Instruktionen erteilte, wie dieser bei der Absicherung des Treppenschachts genau vorzugehen habe. Insbesondere durfte er darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Selbstschutzmassnahmen treffen würde, ohne dass er ihn hierauf explizit hinweisen musste. Indem er den Beschwerdeführer, einen erfahrenen und mit der Baustelle vertrauten Polier für die Schliessung der Sicherheitslücke ausgewählt hat, ist C.B.________ seiner (Mit-) Verantwortung im Sinne eines Minimums an Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeitsplatzsicherheit wesentlichen Regeln hinreichend nachgekommen (vgl. für eine unzureichende Mindestüberwachung und -kontrolle: Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.2 mit Hinweis).
4.6. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Einstellung des Strafverfahrens gegen C.B.________ vom 8. Dezember 2022 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden schützt. Sie verlässt weder den ihr zustehenden Ermessensspielraum noch verletzt sie in anderer Weise den Grundsatz in dubio pro duriore, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs deutlich grösser sei als jene einer Verurteilung bzw. dass keine ernsthaften Zweifel an einem Freispruch bestünden und daher keine Anklage zu erheben, sondern das Verfahren einzustellen sei.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den vorinstanzlischen Beschluss, der die Einstellung des Verfahrens gegen D.B.________ und die E.________ AG bestätigt (Verfahren 7B_239/2022). Er bringt vor, D.B.________ habe die Bauleitung zwar nicht zum Zeitpunkt des Unfalls innegehabt, allerdings sei er während der Ferienabwesenheit von C.B.________, also bis einen Tag vor dem Unfall, stellvertretender Bauleiter und damit in dieser Zeit Sicherheitsverantwortlicher der Baustelle gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die notwendige Absturzsicherung auf dem Zwischenboden, von welchem der Beschwerdeführer gestürzt sei, bereits gefehlt habe, als D.B.________ die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften getragen habe. Das Fehlen dieser Absturzsicherung stelle eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften dar. Im Wissen um diese Verletzung sei D.B.________ entgegen seiner Pflichten als Bauleiter nicht eingeschritten. In der Folge sei der Beschwerdeführer von eben dieser ungesicherten Stelle abgestürzt. D.B.________ habe somit seine Garantenpflicht aus Ingerenz verletzt, weswegen nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden könne.
Hinsichtlich der Strafbarkeit der E.________ AG stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verantwortlichkeiten zwischen C.B.________ und D.B.________ sowie der E.________ AG von der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend geklärt worden seien. So sei für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich, wer wann in welcher Funktion auf der Baustelle für die Arbeitssicherheit zu sorgen hatte. Damit verletze die Staatsanwaltschaft Art. 6 Abs. 1 StPO.
5.2. Die Vorinstanz führt aus, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers der Treppenschacht im 3. Obergeschoss grundsätzlich durch ein Geländer gesichert gewesen sei. Er habe dieses aber jeweils für Arbeiten an der Wandschalung entfernt, so auch am Unfalltag. Daraus schliesst die Vorinstanz, D.B.________ könne der ungesicherte Treppenschacht im 3. Obergeschoss am 17. Februar 2020 nicht vorgeworfen werden, da zu diesem Zeitpunkt C.B.________ die Bauleitung wieder übernommen gehabt hatte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nicht durch die Öffnung im 3. Obergeschoss des Treppenschachts gestürzt, sondern vom Zwischenboden, von welchem aus er die Öffnung hätte absichern sollen. Die allfällige Verletzung von Sicherheitsvorschriften in Bezug auf das fehlende Geländer im 3. Obergeschoss sei daher nicht kausal für den Sturz des Beschwerdeführers. Weiter erwägt die Vorinstanz, dass der Zwischenboden zum Unfallzeitpunkt für Mitarbeitende und Dritte unzugänglich gewesen sei und es daher grundsätzlich keiner stationären Absturzsicherung bedurft habe. Erst als der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 vom Zwischenboden aus das Geländer im 3. Obergeschoss angebracht und er damit den Zwischenboden als Arbeitsplatz genutzt habe, habe eine Sicherungspflicht bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe C.B.________ die Bauleitung wieder innegehabt. D.B.________ könne daher kein strafrechtlich relevantes Versäumnis angelastet werden.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der E.________ AG stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund des Mitverschuldens des Beschwerdeführers kein Raum für ein Organisationsverschulden bestehe (vgl. Ausführungen der Vorinstanz im Verfahren 7B_238/2022 in E. 4.2 hiervor). Ergänzend hält die Vorinstanz im Verfahren O2S 20 32 fest, es sei zulässig gewesen, mit C.B.________ einer Drittperson die Bauführung zu übertragen. Ebenso habe C.B.________ das Schliessen der Sicherheitslücke an den verantwortlichen Polier delegieren dürfen. Vor diesem Hintergrund sei von weiteren Beweiserhebungen keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.3.
5.3.1. Für die massgebliche Rechtsprechung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor).
5.3.2. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 erster Satz StGB).
5.4. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie das Verfahren gegen D.B.________ und die E.________ AG einstellt. Der Beschwerdeführer macht zunächst auch im Verfahren gegen D.B.________ und die E.________ AG geltend, dass die Vorinstanz falsche Annahmen über seine Ausbildung, Schulung und seine Instruktion am Unfalltag getroffen habe. Hierzu kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.5 hiervor).
Die fehlende Absturzsicherung im 3. Obergeschoss war alsdann für den Absturz nicht kausal. Daher kann offengelassen werden, ob D.B.________ seine Pflichten als Sicherheitsverantwortlicher in diesem Zusammenhang verletzt hat. Entscheidend ist, dass der Zwischenboden, von welchem der Beschwerdeführer gestürzt ist, erst als hochliegender Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 der im Unfallzeitpunkt geltenden Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (aBauarbeitenverordnung; aBauAV, AS 2005 4289) galt, als der Beschwerdeführer von dort aus die Absturzsicherung für den Treppenschacht anbringen wollte. Ab diesem Moment hätte der Zwischenboden gesichert sein müssen. D.B.________ war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Bauleiter und damit nicht mehr für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Im Übrigen stünde auch das Mitverschulden des Beschwerdeführers einer Verurteilung von D.B.________ im Weg (vgl. E. 4.4.3 hiervor).
Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn dieser behauptet, dass weitere Abklärungen zur Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen C.B.________ und D.B.________ sowie der E.________ AG neue, für die Beurteilung des Falles relevante Erkenntnisse liefern sollten. C.B.________ musste nicht damit rechnen, dass der in Sicherheitsfragen erfahrene Beschwerdeführer beim Anbringen der Absturzsicherung grundlegende Selbstschutzmassnahmen missachten würde (vgl. erneut E. 4.4.3 hiervor). Dessen Mitverschulden wiegt schwerer als ein allfälliges Organisationsverschulden. Die Vorinstanz schützte vor diesem Hintergrund zu Recht die Einstellung des Verfahrens gegen die E.________ AG.
5.5. Der Entscheid der Vorinstanz ist auch im Verfahren 7B_239/2024 insgesamt nicht zu beanstanden. Sie durfte im Rahmen ihres Ermessens davon ausgehen, dass das Strafverfahren gegen D.B.________ und die E.________ AG zu Recht eingestellt wurde, ohne Bundesrecht zu verletzen.
6.
Beide Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_238/2022 und 7B_239/2022 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément