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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_108/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell, 
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell, 
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweisergänzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2022 (SW.2021.122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führte unter der Verfahrensnummer SUV_B.2017.1115 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) sowie auf weitere Delikte. Der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betrifft im Wesentlichen mögliche Tierquälereien im Sinne des Tierschutzgesetzes und steht insbesondere im Zusammenhang mit den Zuständen, die bei der Räumung des Hofs von A.________ am 7./8. August 2017 bezüglich der gehaltenen Pferde festgestellt worden sein sollen. Er betrifft aber auch andere gehaltene Tiere sowie zum Teil weiter zurückliegende Umstände und Vorfälle. 
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führte unter mehreren Verfahrensnummern eine Strafuntersuchung gegen B.________, seinerzeit Kantonstierarzt und Leiter des Veterinäramts des Kantons Thurgau, sowie weitere Personen, die jedenfalls damals Mitarbeiter dieses Amts waren. Das hauptsächliche Verfahren gegen B.________ lief unter der Verfahrensnummer SUV_F.2017.986. Auslöser der Strafuntersuchung waren Strafanzeigen, die der Verein gegen Tierfabriken Schweiz und der Thurgauische Tierschutzverband im Anschluss an die erwähnte Hofräumung eingereicht hatten und in denen B.________ Amtsmissbrauch zugunsten von A.________ bzw. Gehilfenschaft zur Tierquälerei vorgeworfen wurde. Im Zusammenhang mit der Hofräumung hatte zudem auch Letzterer Strafanzeigen gegen B.________ erstattet, namentlich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Amtsmissbrauchs. Er macht als Privatkläger auch Zivilansprüche wegen der im Anschluss an die Hofräumung erfolgten Zwangsversteigerung der Pferde geltend. 
 
B.  
Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Strafuntersuchung durchsuchte die Kantonspolizei Thurgau die Räumlichkeiten des Veterinäramts und stellte zahlreiche Unterlagen und Gegenstände im Zusammenhang mit A.________ und anderen mit (Teil-) Tierhalteverboten belegten Personen sowie zahlreiche elektronische Daten sicher. Am 30. August 2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das sichergestellte Material. Im Anschluss an den im Wesentlichen positiven Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau durchsuchte sie das Material und nahm einen Teil davon zu den Akten. Den Rest bezeichnete sie als "Sekundärakten", die sie weder paginierte noch im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufnahm, jedoch weiterhin beschlagnahmt liess. Mit Verfügung vom 24. März 2021 im Verfahren SUV_F.2017.986 qualifizierte sie diese "Sekundärakten", einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2020 Rechnung tragend, als nicht verfahrensrelevant und hob in Bezug darauf die Beschlagnahme auf. Zugleich ordnete sie die Rückgabe der fraglichen Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt und hinsichtlich der betreffenden Daten die Vernichtung des Datenträgers und der erstellten Spiegelung an. Auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung trat das Obergericht mit Entscheid vom 26. August 2021 nicht ein. 
 
C.  
Am 12. Oktober 2021 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell im Verfahren SUV_B.2017.1115 den Antrag, die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger unverzüglich zu beschlagnahmen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Staatsanwaltschaft Bischofszell den Antrag ab. Dagegen gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 wies dieses das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Februar 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger zu beschlagnahmen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, diese Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger zu den Akten im Verfahren SUV_B.2017.1115 zu nehmen. 
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 3. Mai 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht. 
Mit Verfügung vom 30. März 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme von A.________ stattgegeben und die Staatsanwaltschaft Frauenfeld angewiesen, die in der Verfügung vom 24. März 2021 bezeichneten Unterlagen, Datenträger und Daten weder herauszugeben noch zu vernichten, bis das bundesgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist oder die vorsorgliche Massnahme aufgehoben wird. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts, mit dem die Abweisung eines Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestätigt wird, soweit auf das dagegen erhobene Rechtsmittel eingetreten wird. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (lit. b Ziff. 1). Das Interesse an der Behandlung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 139 I 206 E. 1.1). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 IV 74 E. 1.3.3).  
 
1.2.1. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht Ende Februar 2022 war das Strafverfahren SUV_B.2017.1115 gegen den Beschwerdeführer noch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell hängig. Dies hat sich in der Zwischenzeit offenbar geändert. Medienberichten zufolge hat die Staatsanwaltschaft Ende März 2022 beim Bezirksgericht Arbon Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben.  
 
1.2.2. Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2).  
SCHMID/JOSITSCH führen in diesem Zusammenhang aus, zu den Befugnissen nach Art. 328 Abs. 2 StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmassnahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso verhalte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der ersten Instanz zu erneuern (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 328 StPO). 
Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 zurückhaltend zu dieser Lehrmeinung. Es nahm Bezug auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Dezember 2011, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage bei der Strafkammer für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine bestehende Beschlagnahme als zuständig erachtet hatte (TPF 2012 17 E. 1.4), und bezeichnete den von der Beschwerdekammer dafür angeführten Grund als beachtenswert. Weiter erwog es, die Auffassung der Beschwerdekammer stützen könnten unter Umständen auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Letztlich liess es aber offen, ob bei einer Beschlagnahme bzw. einer Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht die Beschwerde nach Anklageerhebung entsprechend der zitierten Lehrmeinung als gegenstandslos geworden anzusehen sei. Jedenfalls bei einer Verfahrenstrennung - wie sie Gegenstand des damaligen Verfahrens bildete - sei die Annahme der Gegenstandslosigkeit abzulehnen (vgl. E. 2.3-2.6). 
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess seither in einem Verfahren betreffend Ablehnung der Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Urteil BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 2) und einem Verfahren betreffend Verweigerung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urteil BB.2021.165 vom 2. September 2021 E. 1.3 und 1.4) offen, ob an der Rechtsprechung gemäss TPF 2012 17 festzuhalten sei. Sie ging dabei auch auf das Urteil 1B_187/2015 ein. 
 
1.2.3. Vorliegend hat zwar die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz gemäss StPO noch vor der Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Sachgericht über die Beschwerde gegen die staatsanwaltliche Abweisung des Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers entschieden. Mit der Einreichung der Anklageschrift beim Bezirksgericht Arbon Ende März 2022 gingen jedoch während des gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens die Befugnisse nach Art. 328 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Sachgericht über. Damit stellt sich wie bei einer Anklageerhebung bei noch laufendem Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz gemäss StPO die Frage, ob das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist und der Beschwerdeführer seinen von der Staatsanwaltschaft Bischofszell abgewiesenen Antrag nunmehr beim erstinstanzlichen Sachgericht nochmals einbringen muss.  
Im Unterschied zur Konstellation, die das Bundesgericht im zitierten Urteil vor Augen hatte, geht es hier nicht darum, ob eine verfügte Beschlagnahme aufrechterhalten werden soll; strittig ist vielmehr, ob eine Beschlagnahme anzuordnen ist. In Frage steht weiter die Beschlagnahme einer Vielzahl Unterlagen und einer sehr grossen Datenmenge zur allfälligen Verwendung als Beweismittel (Beweismittelbeschlagnahme). Mit der Beschlagnahme wäre es sodann nicht getan. Vielmehr stellten sich im Anschluss daran im erstinstanzlichen Hauptverfahren Fragen bezüglich des Umgangs mit dem beschlagnahmten Material sowie des weiteren Vorgehens. In einer solchen Konstellation spricht einiges dafür, den Entscheid über die strittige Beweismittelbeschlagnahme (auf ein erneuertes Begehren hin) dem erstinstanzlichen Sachgericht vorzubehalten und das hängige Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos geworden anzusehen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist die Frage jedoch nicht vertieft zu prüfen. 
 
1.3. Bei der Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft Bischofszell den Antrag auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dasselbe gilt für den angefochtenen Entscheid, mit dem diese Verfügung bestätigt wird, soweit auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten wird (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1).  
Gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn - was hier jedoch nicht der Fall ist - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine Ausnahme vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils greift, wenn die beschwerdeführende Person in hinreichender Weise eine Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2) bzw. eine formelle Rechtsverweigerung in der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts rügt (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121; 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2). 
Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss im Bereich der Beschwerde in Strafsachen rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3). Bei Zwischenentscheiden, mit denen Beweiserhebungen abgelehnt werden, droht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Insbesondere kann die rechtsuchende Person grundsätzlich einen zu Unrecht erfolgten derartigen Zwischenentscheid noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigieren (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen; 136 IV 92 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). Eine Ausnahme liegt vor, wenn durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein Beweisverlust droht (Urteile 1B_234/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3; 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253; je mit Hinweisen). 
 
1.3.1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit dieser damit die erneute Beschlagnahme der (physischen) Unterlagen und Gegenstände verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat. Dies hat sie sinngemäss damit begründet, dem Beschwerdeführer drohe insofern kein Beweisverlust (Art. 394 lit. b StPO). Ergänzend hat sie die Beschwerde insoweit aber auch materiell geprüft und als unbegründet beurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese materielle Beurteilung, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zum Nichteintreten; implizit kritisiert er dieses im Rahmen seiner Ausführungen jedoch als mit Art. 394 lit. b StPO nicht vereinbar und zu Unrecht erfolgt.  
Ein derartiges Nichteintreten käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Insoweit ist die Beschwerde an das Bundesgericht daher unabhängig vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (vgl. Urteile 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2; 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 1.2; vorne E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ergänzende materielle Beurteilung der Vorinstanz richtet, ist dies mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten grundsätzlich nicht weiter von Belang. Insofern ist im vorliegenden Zusammenhang daher ebenfalls nicht näher auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzugehen. 
 
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die erneute Beschlagnahme der elektronischen (oder digitalen) Daten verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und deren Vernichtung angeordnet hat, ist die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eingetreten. Da diese Daten zu vernichten seien, drohe dem Beschwerdeführer insoweit ein Beweisverlust, weshalb seine Beschwerde nach Art. 394 lit. b StPO zulässig sei.  
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, aufgrund der mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 angeordneten Vernichtung des elektronischen Datenträgers gingen 198'000 PDF-Seiten und damit 99% der seinerzeit beschlagnahmten Daten unwiederbringlich verloren, obwohl darin mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse enthalten seien. Damit gehe aber auch enorm viel potenziell entlastendes Material für seine Verteidigung verloren, was seine Rechtsposition als Beschuldigter im von der Staatsanwaltschaft Bischofszell gegen ihn geführten Strafverfahren nochmals erheblich schwächen bzw. sein Recht auf Entlastungsbeweisführung vereiteln würde. 
Aus der erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geht hervor, dass es sich bei den Daten, bezüglich welcher diese - mit gewissen Ausnahmen - die Beschlagnahme aufgehoben hat, um den vollständigen "Dump" von "Fabasoft", den "Snapshot" vom Amtslaufwerk des Veterinäramts, den "Snapshot" von den persönlichen Laufwerken von B.________ und die Kopie von dessen Mailbox handelt. Diese Daten befinden sich auf einem besonderen, in der Verfügung genannten Datenträger und auf der erstellten Spiegelung, die beide vernichtet werden sollen. Von der angeordneten Vernichtung betroffen sind somit, soweit ersichtlich, keine Originaldaten oder -datenträger. Es besteht allerdings keine Gewähr, dass die betreffenden Originaldaten noch vollumfänglich oder unverändert vorhanden sind. Es erscheint zudem fraglich, ob nach der Vernichtung der erwähnten Daten- und Datenträger noch festgestellt werden könnte, um welche Daten es sich im Einzelnen handelte und welche Originaldaten - soweit überhaupt noch vorhanden - gegebenenfalls erneut zu beschlagnahmen sind. Unter diesen Umständen könnte der angefochtene Entscheid zu einem Verlust von Daten führen, deren nochmalige Beschlagnahme zur allfälligen Verwendung als Beweismittel der Beschwerdeführer beantragt. 
Die Möglichkeit eines solchen Verlusts bedeutet für sich allein allerdings noch nicht, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen wäre. Zusätzlich erforderlich ist vielmehr, dass es sich bei den entsprechenden Daten um im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO zu berücksichtigende Beweismittel für dessen Verteidigung handeln könnte, wie dieser geltend macht, mithin nicht nur ein Datenverlust, sondern auch ein Beweis verlust droht (vgl. vorne E. 1.3). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist dabei nur, aber immerhin notwendig, dass die mutmassliche entsprechende Beweiseigenschaft der fraglichen Daten schlüssig behauptet wird bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4; je mit Hinweisen zu sog. doppelrelevanten Tatsachen). 
Dies ist nicht der Fall. Wie dargelegt, lässt es der Beschwerdeführer insofern im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei allgemeinen und vagen Vorbringen bewenden. Aus seinen Behauptungen, wonach in diesen Daten "mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse" enthalten seien bzw. damit "enorm viel potenziell entlastendes Material" verloren ginge, ergibt sich auch nicht ansatzweise, inwiefern das umfangreiche Datenmaterial für seine Verteidigung von Nutzen sein könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich seiner materiellen Ausführungen. Dies genügt nicht, woran sein Vorbringen, bei seinem Antrag auf erneute Beschlagnahme der fraglichen Daten handle es sich nicht um einen Beweisantrag im eigentlichen Sinn, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu Urteile 6B_1085/2019 vom 18. September 2020 E. 3.4.2; 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 139 StPO; DERS., in: forum poenale 4/2012, S. 210 f. [Bemerkungen zum Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2011]), nichts zu ändern vermag. Ein solcher Antrag entbindet ihn nicht davon, den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun, zumal dieser nicht offensichtlich ist (vgl. vorne E. 1.3). In Bezug auf die fraglichen Daten ist ein solcher Nachteil demnach zu verneinen. 
 
1.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Unterlagen und Gegenstände, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, einen drohenden Beweisverlust verneint hat und auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. hinten E. 3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat es bezüglich dieser Unterlagen und Gegenstände dabei sein Bewenden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Daten, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben hat, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell bestätigt hat. Von vornherein nicht auf die Beschwerde einzugehen ist sodann, soweit der Beschwerdeführer das seinerzeitige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Material kritisiert und ihr insofern verschiedene Bundesrechtsverletzungen vorwirft. Mit den entsprechenden Vorbringen und Rügen geht er über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Art. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Art. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Art. 2 i.V.m. Art. 106 Art. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in dieser Bestimmung genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Rechtsnachteil nach Art. 394 lit. b StPO wird bejaht, wenn durch die Abweisung eines Beweisantrags ein Beweisverlust droht, etwa die Einvernahme einer hochbetagten oder schwer kranken Person als Zeugin oder Zeuge abgelehnt wird. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko. Das in Frage stehende Beweismittel darf zudem nicht dem Beweis einer Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO dienen (vgl. zum Ganzen: Urteile 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat ihre Beurteilung, dem Beschwerdeführer drohe hinsichtlich der Unterlagen und Gegenstände, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, kein Beweisverlust, damit begründet, beim Sachgericht könne grundsätzlich nochmals die Beschlagnahme beantragt werden. Dies erscheine unproblematisch, zumal die betreffenden Unterlagen und Gegenstände genügend klar bezeichnet seien. Gegen die Möglichkeit einer nochmaligen Beschlagnahme spreche nicht, dass damit allenfalls Aufwand und Kosten verbunden wären. Der Beschwerdeführer führe im Weiteren nicht aus, wer aus welchem Grund die Unterlagen und Gegenstände inwiefern verändern oder manipulieren könnte.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die fraglichen Unterlagen und Gegenstände, die den grössten Teil der seinerzeit beschlagnahmten physischen Akten ausmachten, würden dem Veterinäramt zurückgegeben. Es sei völlig illusorisch, dass sie später vom Sachgericht wieder beigezogen werden könnten, seien sie doch nicht einmal paginiert und nicht in einem Aktenverzeichnis erfasst. Der Manipulation wäre Tür und Tor geöffnet, da es völlig im Belieben des Veterinäramts stünde, was es edieren wolle und was nicht.  
 
3.4. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld hat in der Verfügung vom 24. März 2021 in einer knapp zwei Seiten langen Liste diejenigen der seinerzeit in den Räumlichkeiten des Veterinäramts sichergestellten und anschliessend beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände aufgeführt, bezüglich welcher sie die Beschlagnahme aufgehoben und und die Rückgabe an das Amt angeordnet hat. Inwiefern bei einer Rückgabe dieser Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt eine spätere Beschlagnahme durch das erstinstanzliche Sachgericht ausgeschlossen oder gar völlig illusorisch sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Unterlagen und Gegenstände werden in der erwähnten Liste im Einzelnen aufgeführt und genügend klar bezeichnet. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Veterinäramt sie bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens in geeigneter Weise aufbewahren bzw. ihre allfällige erneute Herausgabe sicherstellen wird, auch wenn sie nicht paginiert und nicht im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufgenommen sind. Gründe, die gegen diese Annahme sprechen würden, nennt der Beschwerdeführer keine. Ebenso wenig führt er aus, wieso es aufseiten des Veterinäramts zu Manipulationen kommen sollte, bzw. wer aus welchem Grund ein Interesse daran haben sollte, gewisse Akten zu entfernen oder gegebenenfalls nur einen Teil davon herauszugeben.  
Ein konkretes Risiko eines Verlusts der fraglichen Unterlagen und Gegenstände ist somit weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz durfte daher bereits aus diesem Grund auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintreten, ohne Art. 394 lit. b StPO oder sonst Bundesrecht zu verletzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise dartut, inwiefern es sich bei den betreffenden Unterlagen und Gegenstände um Beweismittel handeln könnte, die im gegen ihn laufenden Strafverfahren zu seiner Verteidigung von Nutzen und nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen wären. Vielmehr lässt er es auch hier mit allgemeinen und vagen Behauptungen bewenden. Auch insofern ist ein drohender Beweisverlust daher weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer implizit rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie hinsichtlich der betreffenden Unterlagen und Gegenstände nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, erweist sich dies demnach als unbegründet. 
 
4.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt scheinen (vgl. Art. 64 BGG), ist dem Gesuch stattzugeben. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Rainer Niedermann wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur