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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_223/2024  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug (örtliche Zuständigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Februar 2024 (VB.2023.00133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ lenkte am 24. April 2022 auf der Hauptstrasse H29 ausserorts auf dem Gemeindegebiet Pontresina in Richtung Samedan einen Personenwagen. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h. Wegen dieses Vorfalls wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2022 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig befunden. Der Strafbefehl erwuchs zufolge Rückzugs der Einsprache im August 2022 in Rechtskraft. 
Nach dem Vorfall vom 24. April 2022 informierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A.________ mit Schreiben vom 29. April 2022 darüber, es sei aufgrund des Vorfalls verpflichtet, eine administrative Untersuchung durchzuführen, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 teilte es A.________ mit, das Administrativverfahren werde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Nach Eingang des rechtskräftigen Strafentscheids werde er nochmals zur Stellungnahme eingeladen. Am 21. September 2022 überwies das Strassenverkehrsamt Graubünden die Akten dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich. 
 
B.  
In der Folge forderte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ mit Schreiben vom 26. September 2022 zur Stellungnahme auf. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 entzog es ihm wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten. 
Gegen diese Verfügung rekurrierte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die den Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2023 abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid mit Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2024. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zu überweisen. Zudem ersucht er um Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht fällt (Art. 82 ff. BGG). Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids und des verfügten Führerausweisentzugs zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab und stellt damit einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, zufolge örtlicher Unzuständigkeit des Strassenverkehrsamts Zürich sei die angefochtene Verfügung nichtig, eventualiter sei sie aufzuheben. In materieller Hinsicht rügte er, es sei bloss von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen. Eventualiter erweise sich die Entzugsdauer von acht Monaten als übermässig. 
Die Vorinstanz erklärte die Nichtigkeitsrüge für unbegründet, weil die örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund darstelle. Den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich prüfte und verwarf sie. Die Annahme einer schweren Widerhandlung und den verfügten Führerausweisentzug von acht Monaten beurteilte die Vorinstanz als rechtskonform. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fixierung der örtlichen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Art. 22 SVG rechtsfehlerhaft an. 
 
3.1. Gemäss Art. 22 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führerinnen und Führer der Wohnsitzkanton (Abs. 1). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führerinnen und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Abs. 3).  
Der Wohnsitz nach Art. 22 SVG richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff im Sinne des ZGB (vgl. BGE 129 II 175 E. 2.1; Urteil 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.2.1). Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen nach der Rechtsprechung zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Die objektiv erkennbaren Umstände beruhen auf Tatsachenfeststellungen; vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage bildet hingegen, welche Schlussfolgerungen aus den festgestellten Tatsachen mit Bezug auf die Absicht dauernden Verbleibens zu ziehen sind (BGE 136 II 405 E. 4.3; zum steuerrechtlichen Wohnsitz vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin während des Adminstrativverfahrens auf Entzug des Führerausweises die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen (BGE 108 Ib 139; sog. perpetuatio fori; vgl. auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 502). Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde der betroffenen Person Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (Urteil 1C_482/2015 vom 15. März 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 139 E. 2c). Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten. Sofern die von der Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeit im fraglichen Zeitpunkt den objektiven Umständen und den entsprechenden rechtlichen Vorgaben entspricht, soll diese Zuständigkeit nicht allein wegen eines Wohnsitzwechsels der von einer allfälligen Massnahme betroffenen Person verändert werden. Vielmehr gilt sie grundsätzlich als bis zum Verfahrensabschluss verfestigt (zit. Urteil 1C_482/2015 E. 3.4).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz mache zu Recht nicht geltend, er habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Administrativverfahrens durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 29. April 2022 seinen Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt. Er bringt vor, in diesem Zeitpunkt habe sich sein Wohnsitz in U.________ und damit im Kanton Graubünden befunden. Gestützt auf die eingangs erwähnten Grundsätze vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Zuständigkeit sei beim Strassenverkehrsamt Graubünden verblieben. Damit sei das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich für den Erlass der strittigen Administrativmassnahme nicht zuständig gewesen.  
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seinen vormaligen (Familien-) Wohnsitz in U.________ aufgegeben und einen neuen Wohnsitz im Kanton Zürich begründet. Als mögliches Motiv der Aufgabe des früheren Wohnsitzes nennt sie die Scheidung des Beschwerdeführers. Indes geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht mit Klarheit hervor, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt habe; es ist vage vom "fraglichen Zeitraum" die Rede. Für die Fixierung der Zuständigkeit ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, der Wohnsitz im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung massgebend. Dass das Administrativverfahren in der Folge sistiert wird, um das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten, ändert daran grundsätzlich nichts (vgl. dazu Urteil 1C_482/2015 vom 15. März 2016 E. 3.5). Damit die perpetuatio fori vorliegend überhaupt greifen konnte, müsste sich die vom Beschwerdeführer behauptete anfängliche örtliche Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts Graubünden allerdings auf objektive Umstände stützen können (vgl. zit. Urteil 1C_482/2015 E. 3.4), mithin rechtskonform begründet worden sein. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Bündner Behörde seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden hatte. 
 
3.4. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung V.________ als Zustelladresse angegeben. Sämtliche Postsendungen im vorliegenden Verfahren seien an diese Adresse geschickt worden. Den Akten seien ausschliesslich Indizien zu entnehmen, die im fraglichen Zeitraum auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinwiesen. Da die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht ausschliesse, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nach Erlass der angefochtenen Verfügung Wohnsitz im Kanton Tessin genommen habe und zudem gedenke, in Zukunft nach Italien auszuwandern, unbehelflich. Weitere relevante Tatsachen, die dafür sprächen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zürich habe, bringe der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor, obwohl ihm bei Abweichung vom klar erkennbaren äusseren Anschein - wie er hier anzutreffen sei - die diesbezügliche Beweislast obliegen würde.  
 
3.5. Wie das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich in seiner Beschwerdeantwort im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht betonte, kann die Angabe eines Zustelldomizils ein Indiz für die Bestimmung des Aufenthaltsorts darstellen. Für Verfahrensbeteiligte mit Wohnsitz in der Schweiz erscheint eine Zustelladresse nämlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie sich nicht oder nur selten an dem Ort aufhalten, wo sie offiziell angemeldet sind, bzw. wenn sie sich neu an einem anderen Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anmeldung in V.________, die erst im Juni 2022 und damit nach der Verfahrenseinleitung durch das Strassenverkehrsamt Graubünden erfolgt sei, geltend macht, ist für den Zeitpunkt des Erwerbs eines neuen Wohnsitzes (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) nicht allein auf die An- und Abmeldung im Einwohnerregister einer Gemeinde abzustellen (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3; Urteil 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.2). Eine Person kann sich mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort aufhalten, ohne offiziell angemeldet zu sein bzw. ihre Papiere hinterlegt zu haben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in V.________ anmeldete, nachdem er bereits Wochen zuvor den Behörden gegenüber V.________ als Zustellungsdomizil angab, stellt - auch vor dem Hintergrund des Scheidungsverfahrens, in dem sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum befand - vielmehr ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass er sich schon vor der Anmeldung mit der Absicht dauernden Verbleibens in V.________ aufgehalten hat.  
Zu Recht würdigte die Vorinstanz sodann die vom Beschwerdeführer behauptete spätere Wohnsitznahme im Kanton Tessin und seine geltend gemachten Auswanderungsabsichten nicht als Indizien gegen die Begründung eines Wohnsitzes in V.________. Die Absicht, einen Ort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitznahme rechtsprechungsgemäss nicht aus, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c mit Hinweis). 
 
3.6. Andere Umstände, die dafür sprächen, dass sich sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch das Strassenverkehrsamt Graubünden nicht im Kanton Zürich befunden habe, seien vom Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht vorgetragen worden. Dass die Vorinstanz die Beweislast hierfür beim Beschwerdeführer verortet, weil sein Standpunkt - im Kanton Zürich gar keinen oder jedenfalls nicht vor Juni 2022 einen Wohnsitz begründet zu haben - vom äusseren Anschein abweiche, wie er sich der Vorinstanz anhand der Akten präsentierte, ist von Bundesrechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden:  
Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien nicht von der Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung, wenn sie selbst Begehren stellen (vgl. § 7 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; siehe auch Art. 13 VwVG [SR 172.021]). Sie müssen ihre eigenen Vorbringen begründen, das Gericht über den Sachverhalt in Kenntnis setzen und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen, insbesondere wenn es um die Klärung von Tatsachen geht, welche die Parteien selbst am besten kennen. Kommt eine Partei dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, verfällt die Behörde weder in Willkür noch verstösst sie gegen Art. 8 ZGB, wenn sie eine Tatsache ohne weitere Instruktionsmassnahmen als nicht erstellt ansieht (vgl. BGE 148 II 465 E. 8.3; 140 I 285 E. 6.3.1). 
Der Beschwerdeführer hatte sich auf das Verfahren vor den Zürcher Behörden eingelassen und rügte erst vor dem Verwaltungsgericht deren Unzuständigkeit. Er beantragte gestützt darauf die Feststellung der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung bzw. die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids. Bei der Bestimmung seines Wohnsitzes musste die Vorinstanz auf Sachverhaltselemente abstellen, die der Beschwerdeführer selbst am besten kannte. Somit hatte er bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Die Vorinstanz war demnach befugt, gestützt auf die Akten zu entscheiden, nachdem sie zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vermöchten seine Rechtsbehauptung nicht zu untermauern. Sie war nicht gehalten, von sich aus weitere Nachforschungen zu tätigen. 
 
3.7. Die These des Beschwerdeführers, sein Wohnsitz habe sich im Zeitpunkt der Einleitung des Administrativverfahrens durch das Bündner Strassenverkehrsamt (noch) im Kanton Graubünden befunden, findet demzufolge in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) keine Stütze. Hinreichend begründete Sachverhaltsrügen erhebt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die von der Vorinstanz anhand der Akten festgestellten Indizien lassen im Rahmen einer Gesamtwürdigung darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei Verfahrenseinleitung durch das Strassenverkehrsamt Graubünden, d.h. im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 29. April 2022, mit der Absicht dauernden Verbleibens in V.________ aufhielt.  
Ob das Strassenverkehrsamt Graubünden mit Schreiben vom 29. April 2022 klar zu erkennen gab, dass es sich als örtlich zuständig erachtete, was die Vorinstanz verneinte, kann damit offenbleiben. Waren die Bündner Behörden zufolge Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung unzuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG), hilft dem Beschwerdeführer der Verweis auf den Grundsatz der perpetuatio fori nichts. Seine Rüge verfängt nicht. 
 
4.  
Materielle Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine, sodass es mit dem vorinstanzlich bestätigten Führerausweisentzug von acht Monaten sein Bewenden hat. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet