Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_408/2024
Verfügung vom 10. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
vom 3. Juli 2024 (BS.2024.6-EZO3).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 31. Juli 2024 gegen den Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2024 mit vom 11. September 2024 datiertem Schreiben (Postaufgabe am 8. Oktober 2024) zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer