Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_511/2024
Verfügung vom 10. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Kerstin Habegger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 30. August 2024 (HE240121-O).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde vom 25. September 2024 gegen das Urteil der Einzelrichterin am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 30. August 2024 mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 zurückgezogen haben;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig sind ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer