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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_676/2024  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung in einem Altersheim, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. September 2024 (VWBES.2024.263). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. März 2024 wurde der Beschwerdeführer (geb. 1949) in der Psychiatrischen Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht, mit mehrmaliger Verlängerung. Am 13. August 2024 beantragte die Klinik die fürsorgerische Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des Alters- und Pflegeheims C.________. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich einer Instruktionsverhandlung in der Klinik ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 16. August 2024 die fürsorgerische Unterbringung in der geschützten Abteilung des Alters- und Pflegeheims C.________ an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. September 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung im Altersheim, die Gewährleistung eines juristischen Beistandes und die Einholung eines Zweitgutachtens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Gerichte allgemein und insbesondere das Bundesgericht können unbekümmert um einen Schwächezustand des Beschwerdeführers keine Anwälte vermitteln; es wäre am Beschwerdeführer, einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen (Urteile 5A_42/2023 vom 18. Januar 2023 E. 2; 5D_52/2023 vom 10. Mai 2023 E. 6; 5A_623/2023 vom 20. September 2023 E. 1). 
 
3.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
3.1. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsbindung kann das Bundesgericht weder Beweismittel abnehmen noch solche in Auftrag geben (BGE 136 III 209 E. 6.1; zuletzt Urteile 4A_352/2024 vom 22. August 2024 E. 1.2; 4A_390/2024 vom 22. August 2024 E. 2.4). Der beim Bundesgericht gestellte Antrag auf Zweitbegutachtung ist deshalb unzulässig.  
 
3.2. Die Feststellungen gehen dahin, dass der Beschwerdeführer an einer multifaktoriellen hirnorganischen Störung nach langjährigem Alkoholmissbrauch, linksfrontalem Hirninfarkt und Subduralhämatom (organische Persönlichkeitsveränderung) und beginnender Demenz (v.a. vaskuläre Demenz) leidet; ferner besteht der Verdacht auf eine paranoide Entwicklung. Er ist nicht krankheitseinsichtig, so dass eine ambulante Massnahme kaum möglich ist. Der Gesundheitszustand verschlechtert sich und der Beschwerdeführer macht auch Suiziddrohungen. Eine grosse Gefahr geht vom fehlenden Essen und Trinken aus, soweit keine Struktur besteht.  
 
3.3. Die im Widerspruch mit den auf dem eingeholten Gutachten und der Darstellung der behandelnden Psychiaterin sowie der eigenen Wahrnehmung anlässlich der Anhörung basierenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei durchaus in der Lage, mit Unterstützung der Beiständin weitgehend selbständig einen friedvollen Lebensabend zu verbringen, werden in appellatorischer und somit ungenügender Form vorgetragen. Er geht auch nicht auf die Feststellung ein, dass seine bisherige Lebenspartnerin die Mieterin der früheren Wohnung ist, sie aber nicht mehr mit ihm zusammenleben will, so dass er bei der Entlassung aus der Klinik gewissermassen obdachlos wäre, und dass angesichts der mangelnden Krankheitseinsicht eine ambulante Lösung bzw. ein selbständiges Leben wie früher zu Notfallsituationen führen würde.  
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
An der Sache vorbei geht das Vorbringen, die fürsorgerische Unterbringung in einem Altersheim würde für die Öffentlichkeit unverhältnismässige finanzielle Konsequenzen haben. Die Kostenfrage ist kein Kriterium für die fürsorgerische Unterbringung (vgl. Art. 426 ZGB). 
Mit den gesetzlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (Schwächezustand, selbstgefährdendes Verhalten, Erforderlichkeit der Unterbringung, Eignung der Institution), welche im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden, setzt sich der Beschwerdeführer höchstens ansatzweise auseinander, wenn er geltend macht, er habe nie Menschen verletzt und die Konsequenzen des Urteils seien für sein Leben einschneidend und unverhältnismässig. Ferner vermag sein Hinweis, er sei im Heim lediglich in der Pflegestufe 3 eingereiht worden, keine Rechtswidrigkeit der Massnahme im Sinn eines inneren Widerspruches des angefochtenen Entscheides zu begründen, denn das Obergericht hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein schwerer Pflegefall sei, welcher sich nicht selbst anziehen oder nicht selbst das Essen zum Mund führen könnte, sondern dass ohne klare Struktur eine Selbstverwahrlosung und bei unterbleibender Essens- und Flüssigkeitsaufnahme eine akute Gesundheitsgefährdung drohe. 
 
5.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli