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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_816/2023  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Unterhalt, Obhut, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. September 2023 (ZK1 2021 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1977; Beschwerdeführer) und C.________ (geb. 1981; Beschwerdegegnerin 2) sind die unverheirateten Eltern der am xx. xx.2018 geborenen Tochter B.________ (Beschwerdegegnerin 1). Am 11. September 2018 trennten sich die Kindseltern. Die hauptsächliche Betreuung der Tochter obliegt der Mutter. A.________ erhielt ein Besuchsrecht, das mit der Zeit ausgeweitet wurde. Aktuell betreut der Vater das Kind an jedem zweiten Samstag für acht Stunden und an jedem letzten Sonntag im Monat von 11.00 bis 16.00 Uhr. Übernachtungen beim Vater fanden bisher keine statt. Zur Umsetzung des Besuchsrechts besteht eine Beistandschaft. Das Sorgerecht wird von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt.  
 
A.b. Am 6. Februar 2019 klagten C.________ und B.________ beim Bezirksgericht Höfe soweit heute noch interessierend auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter und Festsetzung des vom Vater zu bezahlenden Kindesunterhalts. Mit Urteil vom 23. März 2021 übertrug das Bezirksgericht die alleinige Obhut an die Mutter und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Kindesunterhalt.  
 
B.  
Hiergegen erhoben A.________ am 5. Mai 2021 Berufung und C.________ sowie B.________ am 11. Juni 2021 Anschlussberufung beim Kantonsgericht Schwyz. Am 15. Februar 2023 reichte A.________ ausserdem eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz ein, die diese zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zukommen liess. Mit Urteil vom 18. September 2023 (eröffnet am 26. September 2023) hiess das Kantonsgericht die Rechtsmittel teilweise gut und setzte die von A.________ monatlich zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt neu fest: Von September bis Dezember 2018: Fr. 1'095.--; von Januar bis März 2019: Fr. 1'030.--; von April 2019 bis Februar 2020: Fr. 1'095.--; ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028 Fr. 1'180.--; von August 2028 bis Juli 2030: Fr. 1'385.--; von August 2030 bis Juli 2034: Fr. 1'520.--; ab August 2034 bis zur Volljährigkeit der Tochter oder zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'370.--. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Rechtsmittel ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte es den Eltern unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffer 4) je zur Hälfte und die Parteientschädigungen schlug es wett (Dispositivziffern 2 und 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Oktober 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten und Entschädigungsfolge, die Dispositivziffern 1-3 des Urteils des Kantonsgerichts seien aufzuheben, die Tochter sei unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen und es sei eine (detailliert ausgeführte) Betreuungsregelung zu treffen. Weiter sei er zu verpflichten, C.________ ab Rechtskraft des Urteils an den Unterhalt der Tochter folgende monatlichen Beiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft des Urteils bis Juli 2028: Fr. 175.--; von August 2028 bis Juli 2030: Fr. 225.--; von August 2030 bis Juli 2034: Fr. 240.--; ab August 2034 bis zur Volljährigkeit der Tochter oder zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 220.---. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu vier Fünfteln der Kindsmutter und zu einem Fünftel dem Kindsvater aufzuerlegen. Ausserdem sei Erstere zu verpflichten, Letzterem eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 
Mit Eingabe vom 10. September 2024 lässt A.________ dem Bundesgericht weitere Unterlagen zukommen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vermögensrechtliche (Kindesunterhalt) und nicht vermögensrechtliche (Obhut, Betreuung) Kinderbelange entschieden hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_278/2022 vom 1. September 2022 E. 1.1) unterliegt keinem Streitwerterfordernis (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben hat. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde näher dazulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der Obhutzuteilung (vgl. E. 3 hiernach) darauf, dass er über einen Führerausweis verfüge und sich jederzeit ein eigenes Auto anschaffen könne. In der Eingabe vom 10. September 2024 gibt er weiter unter Beilage verschiedener im Jahre 2024 entstandener Unterlagen an, die Mutter "torpediere" seinen Kontakt zur Tochter. All diese Vorbringen sind neu und bleiben unbeachtlich: Grossteils handelt es sich um echte Noven, die durch das Bundesgericht von vornherein nicht berücksichtigt werden können. Soweit es dagegen unechte Noven sind, bleiben sie ausser Acht, weil der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein noch kein Grund ist, sie erst vor Bundesgericht vorzutragen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). 
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Tochter an die Beschwerdegegnerin 2 und die Verweigerung der alternierenden Obhut (zum Begriff vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2).  
Das Kantonsgericht erachtet beide Elternteile als erziehungsfähig. Sodann sei die Beziehung beider Eltern zur Tochter als gut zu beschreiben. Allerdings hätten die Eltern sich kurz nach der Geburt der Tochter getrennt und sei diese bisher zum weit überwiegenden Teil von der Mutter betreut worden. Der Vater habe bisher nur sehr beschränkt Betreuungsaufgaben übernommen (vgl. vorne Bst. A.a). Das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse spreche daher gegen eine alternierende Obhut. Die geografischen Gegebenheiten stünden einer solchen ebenfalls entgegen, solange der Vater über kein Auto verfüge und die Strecke zwischen Wohnort und Kindergarten mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen wolle, was rund 45 Minuten in Anspruch nehme. Die alternierende Obhut erscheine weiter aufgrund des Elternkonflikts und des gegenseitigen Misstrauens zwischen den Eltern als problematisch. Namentlich sei nicht zu erwarten, dass diese sich längerfristig zu Alltagsfragen ausreichend austauschen und diesbezüglich kooperieren könnten. Auch in Zukunft sei eine Beruhigung der Lage nicht zu erwarten. Mit zunehmendem Alter der Tochter dürfte diese die vorhandenen Spannungen vielmehr vermehrt wahrnehmen, was zu einem verstärkten Loyalitätskonflikt führe. Alles in allem falle die Anordnung einer alternierenden Obhut daher ausser Betracht und der entsprechende Antrag sei abzuweisen. Es bleibe bei der alleinigen Obhut der Mutter. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vorab vor, den Sachverhalt verschiedentlich offensichtlich unrichtig oder willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt zu haben. So namentlich bezüglich des Elternkonflikts und der Zusammenarbeit der Eltern in den Kinderbelangen. Indes beschränkt der Beschwerdeführer sich im Ergebnis darauf, dem Bundesgericht in weitgehend appellatorischer Art und Weise seine eigene Sicht der tatsächlichen Geschehnisse zu unterbreiten und die abweichende Sichtweise des Obergerichts als willkürlich zu bezeichnen. Damit lässt sich kein durch das Bundesgericht zu berücksichtigender Fehler in der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids dartun (BGE 136 II 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
3.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht sodann in verschiedener Hinsicht gegen das Gesetz verstossen (namentlich gegen Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB). In seinen diesbezgüglichen Ausführungen stützt er sich freilich auf die von ihm selbst vorgetragenen und hier nicht massgeblichen (vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor) tatsächlichen Verhältnisse. Seinen Ausführungen sind daher die Grundlagen entzogen und er vermag den angefochtenen Entscheid bereits aus diesem Grund nicht in Frage zu stellen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ausserdem vor, verschiedentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Allerdings äussert er sich nicht zur Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung, zeigt also nicht auf, inwieweit die seiner Ansicht nach korrekte Durchführung des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Da der Beschwerdeführer sodann durchwegs von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgeht und seine rechtlichen Ausführungen ohne Grundlage im massgebenden Sachverhalt bleiben (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor), springt dies auch nicht geradezu in die Augen. Was die geografischen Verhältnisse anbelangt, missachtet der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er sich in diesem Zusammenhang auf unzulässige neue Tatsachen stützt (vorne E. 2.3), dass dieses Kriterium für die Vorinstanz nur eine untergeordnete Rolle spielte. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist sodann mit der Festlegung des von ihm unbestritten geschuldeten Kindesunterhalts nicht einverstanden. Er erachtet den angefochtenen Entscheid indessen (allein) deshalb als fehlerhaft, weil das Kantonsgericht seinen Berechnungen nicht eine alternierende Obhut, sondern die Alleinobhut der Mutter zugrundegelegt hat: Es sei "von einer hälftigen Kinderbetreuung des Vaters auszugehen. Der Kindsvater muss unter diesen Umständen in Abweichung zur vorliegenden Unterhaltsverpflichtung nicht mehr allein, sondern nur noch anteilsmässig den Barunterhalt von B.________ abdecken."  
Der angefochtene Entscheid ist wie vorne in E. 3 dargelegt hinsichtlich der Obhut über die Tochter indes nicht zu beanstanden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kindesunterhalt ist daher die Grundlage entzogen und sie erweisen sich von vornherein als unbegründet. 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung seiner Steuerlast sodann unabhängig von der Obhutsregelung als unzutreffend kritisieren sollte, ist die Beschwerde ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1) : Auch hier begnügt der Beschwerdeführer sich mit einem Hinweis auf die Akten, ohne dass er auf die einschlägigen Überlegungen des Kantonsgerichts eingehen würde. Dies reicht nicht aus und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Verlegung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber