Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_416/2023
Urteil vom 10. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, Zwangsmassnahmenrichterin, vom 5. Juli 2023 (ZM.2023.158).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs. In dessen Rahmen liess sie am 9. April 2023 zwei Smartphones von Letzterem sicherstellen. A.________ unterzeichnete gleichentags auf zwei Formularen, dass er auf die Siegelung verzichte. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte seine am gleichen Tag mandatierte Verteidigerin die Siegelung der Smartphones.
B.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung der sichergestellten Datenträger, eventualiter unter Aussonderung der allenfalls von einem Geheimnis betroffenen Aufzeichnungen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsgesuch gut und gab die versiegelten Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
C.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 7. August 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der sichergestellten Mobiltelefone sowie die Vernichtung sämtlicher bereits ausgelesener Daten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Triage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 15. August 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. September 2023 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 22. September 2023 replizierte A.________ und hielt an seinen Begehren fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer substanziiert geltend macht, die angeordnete Entsiegelung betreffe geschützte Geheimnisse, namentlich Anwaltskorrespondenz.
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 5. Juli 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, es mangle an einem die Entsiegelung rechtfertigenden hinreichenden Tatverdacht.
2.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Urteil 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz führt aus, am 8. April 2023, um 20.40 Uhr, sei bei der Polizei die Meldung eingegangen, es sei versucht worden, in die Parterrewohnung am U.________weg xx in Rothrist einzubrechen. Als der Melder den Täter gesehen habe, sei dieser ca. 30-jährige, ungefähr 175-180 cm grosse brünette Südländertyp, der eine blaue Trainerjacke getragen habe, davongerannt. Nur sechs Minuten später, lediglich 175 Meter vom Tatort entfernt, sei der eine blaue Trainerjacke tragende Beschwerdeführer von der Polizei als Fahrer eines Audi A8 angehalten und vorläufig festgenommen worden. In der folgenden polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2023 habe der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe bestritten. Als Erklärung für seine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts habe er angegeben, vor ca. drei Monaten eine Frau namens B.________ in Zürich kennen gelernt und mit ihr eine Nacht zusammen verbracht zu haben. Da sie ihm keine Telefonnummer gegeben habe, er sie jedoch in Tatortnähe abgesetzt habe, sei er die letzten Monate öfters dort durchgefahren, in der Hoffnung, sie auf der Strasse anzutreffen. Das sei der Grund, weshalb er die Örtlichkeiten kenne. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der Beschwerdeführer zudem ausgesagt, dass er eigentlich die Autobahnausfahrt Oftringen habe nehmen wollen und lediglich irrtümlich in Rothrist abgefahren sei. Auf der Weiterfahrt habe er den Ort wiedererkannt, wo er die Frau rausgelassen habe, weshalb er zu dieser Strasse gefahren sei.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, insbesondere aufgrund des übereinstimmenden Signalements zum Täter, der blauen Trainerjacke und der zeitnahen Anhaltung des Beschwerdeführers in der Nähe des Tatortes sei der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Ferner werde der hinreichende Tatverdacht auch durch die etwas eigenartig anmutenden Geschichten über die Frau und die falsche Autobahnausfahrt mit anschliessendem Verfahren gestützt. Letzteres stehe im Übrigen im Widerspruch zu seinen Aussagen, er habe sich die letzten Monate öfters dort aufgehalten, in der Hoffnung, die Frau anzutreffen.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er passe nicht auf die Beschreibung des Täters, und sein äusseres Erscheinungsbild frei selbst beschreibt, handelt es sich um unbelegte Behauptungen, die nicht geeignet sind, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Aber auch im Übrigen vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen: Zwar ist richtig, dass der Täter sich gemäss Zeugenaussagen zu Fuss vom Tatort entfernt hat. Doch erscheint es, bereits aufgrund der Lage des Tatorts, als durchaus wahrscheinlich, dass der Täter in der Umgebung des Tatorts ein Fahrzeug abgestellt hatte. Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer keineswegs auf einer vielbefahrenen Strasse, sondern zur Abendstunde auf einer Quartierstrasse in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen wurde (vgl. Polizeirapport zur vorläufigen Festnahme vom 9. April 2023) und - entgegen seinem Dafürhalten - keine plausible Erklärung für seine dortige Anwesenheit aufweisen konnte. In Anbetracht der Gesamtumstände ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der untersuchten Delikte vorliegt.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der angeordneten Entsiegelung.
3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Der mit einer Zwangsmassnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte einer Person muss somit geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwangsmassnahmen können demnach nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung zunächst zur Klärung des Tatverdachts geeignet sein. Dies trifft zu, wenn die zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sind. Grundsätzlich ist ein solcher Deliktskonnex nicht für jeden Gegenstand bzw. jede Aufzeichnung einzeln, sondern gesamthaft zu prüfen. Sind jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen offensichtlich nicht untersuchungsrelevant, ist deren Entsiegelung dementsprechend in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Weiter muss die Entsiegelung für die Klärung des Tatverdachts erforderlich sein, was grundsätzlich bedeutet, dass keine milderen Mittel zum selben Zweck führen dürfen. Die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die auf den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen gesuchten Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, steht der Entsiegelung allerdings nicht entgegen. Schliesslich muss die Entsiegelung, insbesondere im Verhältnis zur Bedeutung der untersuchten Straftat, angemessen sein. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist deshalb auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Es ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht verfügt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1, mit zahlreichen Nachweisen)
3.2. Die Vorinstanz hält fest, gerade weil den Mobiltelefonen aufschlussreiche Daten entnommen werden könnten, seien sie potentiell beweistauglich. Der Beschwerdeführer habe die Mobiltelefone zur Tatzeit bei sich getragen, womit sie sowohl be- als auch entlastende Erkenntnisse über die mutmassliche Täterschaft des Beschwerdeführers liefern könnten. Der Beschwerdeführer behaupte beispielsweise, nicht in die Sammeltiefgarage am U.________weg xx in Rothrist gefahren zu sein. Mittels Auswertung des Mobiltelefons könne seine Behauptung verifiziert werden, insbesondere sofern die Standorte über das Bordsystem des Audi A8 nicht eruiert werden könnten. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass Angaben über eine allfällige Planung des Diebstahls im Mobiltelefon zu finden seien. Es liesse sich nämlich durchaus der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe sich die letzten Monate nicht wegen einer Frau in der Nähe des U.________weges aufgehalten, sondern um das Quartier auszukundschaften. Aufzuklären gelte es vorliegend Verbrechen und Vergehen, wenn auch "nur" versuchte. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der Straftaten überwiege gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung der Durchsuchung und Auswertung seiner Mobiltelefone. Massnahmen, von denen die gleichen Ergebnisse zu erwarten seien und die weniger in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifen würden, seien mindest zurzeit nicht ersichtlich. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer keine weiterführenden Angaben zum Wohnsitz von B.________ machen könne und sich auch zu anderen Fragen, wenn auch zu Recht, nicht äussern wolle, sei die Durchsuchung der Mobiltelefone unumgänglich und auch verhältnismässig.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei "absolut lebensfremd, anzunehmen, dass man auf dem Mobiltelefon etwas über die Tat in Erfahrung bringe könnte", kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort insoweit erstellt ist, als er in dessen Nähe angehalten wurde. Die auf den Mobiltelefonen befindlichen Daten vermögen aber allenfalls darüber hinausgehende Erkenntnisse über das Bewegungsprofil des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu liefern. Die Auswertung der Navigationsdaten des Fahrzeugs vermag diesbezüglich keine Abhilfe zu schaffen, ist der Täter gemäss den Zeugenaussagen doch zu Fuss vom Tatort geflüchtet und war ein allfälliges Fluchtfahrzeug daher nicht unmittelbar am Tatort stationiert (siehe E. 2.2 hiervor). Sodann kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter sich mit Dritten hinsichtlich der geplanten Tatbegehung oder anlässlich deren Scheitern ausgetauscht hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, darzulegen, dass die sichergestellten Mobiltelefone offensichtlich nicht untersuchungsrelevant sind (siehe Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 3.4), und auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) vermögen seine Argumente nicht zu überzeugen.
3.4. Beim Vorwurf des (versuchten) Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch handelt es sich zwar nicht um ein Bagatelldelikt. Zugleich ist festzuhalten, dass auch nicht derart schwere Verbrechen, namentlich gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, im Raum stehen, bezüglich welcher das hohe öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten ohne Weiteres überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (siehe Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) ist vielmehr zu beachten, dass Smartphones, wie jene, die beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden, in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten. Aus den Vorakten ergibt sich sodann, dass bereits mehrere Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer durchgeführt wurden (insb. Anhaltung, Durchsuchung seiner Person und des Fahrzeugs, vorläufige Festnahme sowie eine anschliessende Befragung), diese offenbar aber keine weiteren belastenden Hinweise zu Tage führten und sich der Tatverdacht gegen ihn somit ungeachtet des Fortschreitens der Untersuchung nicht weiter erhärtet hat.
Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände lässt sich eine vollständige Entsiegelung des Mobiltelefons nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang bringen. Daran vermag auch das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Interesse an der Auswertung allfälliger Kommunikation mit möglichen Mittätern nichts zu ändern, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid keinerlei konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mittäter ergeben. Entsprechend ist die Entsiegelung der sichergestellten Smartphones in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Zeitraum von 24 Stunden vor dem mutmasslichen Tatzeitpunkt bis zum Zeitpunkt ihrer Sicherstellung einzugrenzen (siehe Urteile 1B_102/2020, 1B_316/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3 f.; 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; vgl. auch Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.3). Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Entsiegelung angeordnet, obwohl dem schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden.
4.1. Die Vorinstanz hält bezüglich der geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen fest, gemäss Stellungnahme vom 12. Juni 2023 des Beschuldigten würden sich intime Daten sowie Arzt- und Anwaltsgeheimnisse auf den Mobiltelefonen befinden. Wer diese Ärzte und Anwälte seien, um was für Daten es sich dabei handelt und wo diese auf den Mobiltelefonen zu finden seien, werde in keiner Weise substanziiert dargelegt. Es sei nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts, von Amtes wegen die Mobiltelefone zu durchforschen und zu prüfen, ob sich darin allenfalls Daten befänden, die absolut schützenswerte Geheimnisse darstellten.
4.2. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen der Vorinstanz zu Recht entgegen, er sei der ihm obliegenden Substanziierungspflicht bereits anlässlich der Einreichung seines Siegelungsgesuchs an die Staatsanwaltschaft nachgekommen. In dieser Eingabe hat der Beschwerdeführer den Namen seines Anwalts und Arztes offengelegt und angegeben, Kommunikation mit diesen Personen sei per E-Mail und WhatsApp geführt worden. Inwiefern diese Angaben der Vorinstanz keine sachgerechte und gezielte Triage der sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon befindlichen geschützten Korrespondenz erlauben sollten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist diesbezüglich daran zu erinnern, dass die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, kein Selbstzweck ist, sondern dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen soll. Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch angesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen auszusondern (statt vieler Urteil 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2 mit Hinweis).
Etwas anderes gilt allenfalls betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, auf den sichergestellten Mobiltelefonen würden sich auch abfotografierte Dokumente befinden, die durch das Anwalts- oder Arztgeheimnis geschützt seien. Sollte eine Triage nicht ebenfalls mittels Suchfunktion und Texterkennung möglich sein, ist das Zwangsmassnahmengericht mangels genauerer Angaben jedenfalls nicht gehalten, sämtliche Fotos nach entsprechenden Dokumente zu durchforsten (vgl. Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3.2).
4.3. Die Beschwerde erweist sich somit auch diesbezüglich als begründet. Die Vorinstanz wird vor der (bereits in zeitlicher Hinsicht einzuschränkenden) Freigabe der sichergestellten Smartphones zur Durchsuchung (siehe E. 3.4 hiervor) allfällige sich darauf befindliche geschützte Anwalts- und Arztkorrespondenz auszusondern haben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Im bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen schuldet er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton Aargau ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
1.2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Zwangsmassnahmenrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger