Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_885/2024  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung (Nichtanhandnahme); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 (SW.2024.91). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) wendete sich mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 unter anderem auf, innert Frist von 10 Tagen zur Deckung der mutmasslich anfallenden Verfahrensgebühren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne, falls er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15. August 2024 (und weiteren Eingaben) ans Bundesgericht. Er beantragt unter anderem, die obergerichtliche Verfügung vom 6. August 2024 sei "als gegenstandslos aufzuheben". 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage hingewiesen. 
Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen ohnehin über den vorliegenden Verfahrensgegenstand hinaus, soweit er namentlich die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung verlangt. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich einen "Antrag auf Dossiereinsicht" gestellt hat, erweist sich dieser als gegenstandslos, nachdem das Bundesgericht von der Einforderung des ursprünglich einverlangten Kostenvorschusses absah. Darüber hinaus wäre der Antrag ohnehin abzuweisen gewesen, ist der Beschwerdeführer doch bereits im Besitz sämtlicher Akten des bundesgerichtlichen Verfahrensdossiers. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler